Im Homepage-Impressum ist die Angabe von Registernummer, Eintragungsbehörde und Sitz der Eintragungsbehörde zwingend, sofern vorhanden (§5 I Nr.4 Telemediengesetz). Wer es unterlässt, kann abgemahnt werden, wobei ein Streitwert von 1.500 Euro angemessen sein soll, so das LG Ingolstadt (1 HK O 105/12). Damit liegt eine einheitliche Linie mit dem Kammergericht vor (5 U 144/10, hier besprochen), das ebenfalls keine Bagatelle sondern einen abmahnfähigen Verstoss erkannt hat.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.