Im Homepage-Impressum ist die Angabe von Registernummer, Eintragungsbehörde und Sitz der Eintragungsbehörde zwingend, sofern vorhanden (§5 I Nr.4 Telemediengesetz). Wer es unterlässt, kann abgemahnt werden, wobei ein Streitwert von 1.500 Euro angemessen sein soll, so das LG Ingolstadt (1 HK O 105/12). Damit liegt eine einheitliche Linie mit dem Kammergericht vor (5 U 144/10, hier besprochen), das ebenfalls keine Bagatelle sondern einen abmahnfähigen Verstoss erkannt hat.
Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.
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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.