Wer sich gezielt bei Newslettern anmeldet, nur um im nächsten Schritt Auskunftsansprüche und Schadensersatzforderungen zu produzieren, landet mit dem Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 01.07.2026 (42 C 434/23) auf der Nase. Das Gericht macht deutlich: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist kein Werkzeug zur Anspruchsfabrikation – und der Missbrauchseinwand greift auch dann, wenn das Ablehnungsschreiben nicht perfekt ist.
Sachverhalt
Ein österreichischer Betroffener meldet sich bei einem familiengeführten Optiker in NRW zu einem Newsletter an, der über Aktionen in lokalen Filialen informiert. Für die Anmeldung hätte seine E‑Mailadresse gereicht; er gibt freiwillig zusätzlich Namen und weitere Kontaktdaten preis. Gut zwei Wochen später stellt er ein umfangreiches Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, per Fax mit vollem Briefkopf, und fordert später immateriellen Schadensersatz wegen „Kontrollverlusts“ und „emotionalem Ungemach“.
Die Optikerin lehnt die Auskunft mit dem Hinweis auf Rechtsmissbrauch nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO ab, gestützt auf öffentlich bekannte Fälle, in denen der Betroffene in vergleichbarer Weise Newsletter‑Anmeldung, Auskunftsverlangen und Schadensersatzforderungen kombiniert. Arnsberg nimmt das Muster ernst und stützt sich auf die Vorabentscheidung des EuGH: Auch ein erstmaliges Auskunftsersuchen kann exzessiv sein, wenn es erkennbar nicht der Kontrolle der Datenverarbeitung dient, sondern allein der künstlichen Schaffung von Ansprüchen.
Rechtsmissbrauch nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO
Das Gericht legt die Kriterien für Rechtsmissbrauch klar: Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Hier fallen mehrere Punkte ins Gewicht: Die freiwillige und über das Erforderliche hinausgehende Preisgabe von Daten, das fehlende nachvollziehbare Interesse an einem regionalen Newsletter eines deutschen Optikers aus Sicht eines österreichischen Wohnsitzinhabers, der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Anmeldung und Auskunftsersuchen und das Verhalten des Betroffenen, der den Weg zur Aufsichtsbehörde gar nicht nutzt, sondern direkt auf monetäre Forderungen setzt.
Hinzu kommt die dokumentierte Häufung vergleichbarer Fälle, über die im Netz berichtet wird. Solche öffentlich zugänglichen Informationen darf der Verantwortliche heranziehen, solange sie durch weitere Indizien im konkreten Fall gestützt werden. Das Ergebnis dieser Würdigung: Der Auskunftsantrag dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, sondern dem Aufbau eines Geschäftsmodells „Newsletter – Auskunft – Schadensersatz“. Damit ist er exzessiv und rechtsmissbräuchlich; die Ablehnung nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO ist gerechtfertigt.
Formelle Mängel der Ablehnung: Kein Schutzschirm gegen Missbrauch
Der zentrale Punkt der Entscheidung: Formelle Schwächen der Ablehnung nehmen dem Verantwortlichen nicht das Recht, sich materiell auf Rechtsmissbrauch zu berufen. Der Betroffene argumentiert, die Ablehnung sei formfehlerhaft und der Missbrauchseinwand deshalb abgeschnitten. Arnsberg widerspricht: Art. 12 DSGVO regelt Fristen, Transparenz, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung, mögliche Verstöße hier können Sekundäransprüche – etwa auf Schadensersatz wegen formaler Pflichtverletzung – auslösen. Sie ändern aber nichts daran, dass die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs erfüllt sind.
Das Gericht prüft dennoch genau, ob das Ablehnungsschreiben die Anforderungen erfüllt: Frist, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sind aus seiner Sicht ausreichend. Selbst wenn man einzelne Punkte kritischer sähe, würde das nicht dazu führen, dass der Verantwortliche ein rechtsmissbräuchliches Auskunftsbegehren materiell bedienen müsste. Die DSGVO verlangt keine Auskunft auf rechtsmissbräuchliche Anträge als „Strafe“ für formale Schwächen; sie schützt vielmehr vor exzessiver Inanspruchnahme, und dieser Schutz wirkt auch dann, wenn das Ablehnungsschreiben nicht vorbildlich ist.
Keine Auskunft, kein Schadensersatz – und klare Botschaft
Folgerichtig weist das Amtsgericht sowohl die Widerklage auf Auskunft als auch die Forderung nach immateriellem Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO ab. Es liegt kein Verstoß gegen die DSGVO vor, weil die Ablehnung durch den Missbrauchseinwand gedeckt ist, und ein Schaden im Sinne der Verordnung ist nicht ersichtlich, wenn der Betroffene seine Daten bewusst in ein Konstrukt gibt, das auf künstliche Anspruchsschaffung ausgerichtet ist.
Unternehmen dürfen Auskunftsbegehren abweisen, wenn sie mit einer tragfähigen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich ist. Formale Anforderungen an das Ablehnungsschreiben sollten sie ernst nehmen, um unnötige Risiken zu vermeiden – aber sie sind keine Bedingung dafür, dass der Missbrauchseinwand überhaupt zur Verfügung steht. Wer das Auskunftsrecht zum Geschäftsmodell macht, trifft auf eine deutlich schärfere Linie der Instanzgerichte.
Praktisch heißt das: Verantwortliche sollten auffällige Auskunftsanträge sorgfältig dokumentieren, den Einzelfall unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs prüfen und Ablehnungen klar begründen – dann lässt sich Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO im Alltag als ernsthafte Schranke gegen exzessive Anspruchskonstruktionen nutzen.

