Dass eine Abmahnung zur ihrer „Wirksamkeit“ keiner beigelegten unterschriebenen Vollmacht bedarf, wurde ja bereits klargestellt. Nunmehr scheint dafür der Mythos die Runde zu machen, eine Abmahnung benötigt eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die der abgemahnte nur unterschreiben muss – aber auch das ist falsch. Bereits vor über einem Jahr hat das Landgericht Köln (28 O 688/09) richtigerweise klargestellt, dass es dieser Vorformulierten Erklärung gerade nicht bedarf. Nachlesen konnte man das auch vorher schon in jedem Standardwerk zum Thema.
In Filesharing-Abmahnungen und bei urheberrechtlichen Abmahnungen ist die Beilegung eines vorformulierten Musters zwar gängig, aber eben nicht Pflicht. Nach meiner Erfahrung ist es bei „Nischen-Abmahnungen“ aber genau andersrum, speziell wenn Abmahnungen wegen persönlichkeitsrechtlichen Verletzungen im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes ausgesprochen werden. Die mir hier vorgelegten Abmahnungen hatten bisher in überdurchschnittlich vielen Fällen keine Vorlage beigefügt. Ohne besonders böse sein zu wollen, hatte ich häufig den Verdacht, dass die Gegenseite hier schlicht unsicher war, wie die Unterlassungserklärung in diesen Fällen zu formulieren war.
Fazit, wie so oft: Eine pauschale Faustregel, die immer Anwendung findet und mit klaren Kriterien zum Ergebnis kommt, dass die „Abmahnung so nicht geht“ gibt es nicht. Oder Verständlich: Der Satz „EIne Abmahnung geht nur wenn X beigefügt ist“ sollte grundsätzlich Bedenken begegnen.
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