Wettbewerbsrecht: Verstösse gegen den Jugendschutz können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden

Der BGH (I ZR 102/05, I ZR 18/04) hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass Verstöße gegen das Verbot, pornographische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Weiterhin sind die Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzrechts für Waren und Dienstleistungen zudem Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Im Ergebnis sind damit die heute bekannten Abmahnungen im Bereich des Jugendschutzes beim Vertrieb pornographischer Werke auf festen Grund gestellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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