Abschaltung von Rufnummer durch Bundesnetzagentur: Das Telekommunikationsgesetz gibt der Bundesnetzagentur Werkzeuge an die Hand, um bei Rufnummer-Missbrauch zu reagieren, insbesondere, indem eine Rufnummer zwangsabgeschaltet wird. So liest man in §67 TKG unter anderen:
Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete MaÃnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften […] sicherzustellen. […] Insbesondere kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von gesetzlichen […] Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen.
Hiervon macht die Bundesnetzagentur auch durchaus gebrauch, etwa wenn unzulässig mit einer nicht vorhandenen Ortsnähe geworben wird. Gerade hier geht die Bundesnetzagentur recht aktiv vor, wie etwa einer Pressemitteilung aus dem Juni 2017 zu entnehmen ist:
Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von 52.000 Rufnummern angeordnet, mit denen Unternehmen Ortsnähe vorgetäuscht haben.Â
Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass eine Telefonnummer im eigenen Vorwahlbereich zu einem Unternehmen vor Ort führt, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.Wir werden auch weiterhin entschieden gegen Unternehmen vorgehen, die Ortsansässigkeit vortäuschen.
Betreiber solcher Nummern können sich wehren – müssen aber auch sehen, dass eine unzulässige Nutzung zur Abschaltung der Nummer führen kann und wird.
Abschalten der Rufnummer: Weiter Anwendungsbereich für die Bundesnetzagentur
Das Oberverwaltungsgericht NRW (13 B 1104/16) hat sich zur Abschaltungsanordnung der Bundesnetzagentur äussern können und festgestellt, dass diese nicht nur auf Fälle des Missbrauchs beschränkt ist:
Wird eine Rufnummer rechtswidrig genutzt, weil sie unter Verstoà gegen die Zuteilungsvorschriften der Bundesnetzagentur zugeteilt worden ist, ist eine Abschaltungsanordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Fälle einer missbräuchlichen Nutzung einer Rufnummer beschränkt. Der Grundsatz der VerhältnismäÃigkeit erfordert nicht generell, dass eine Abschaltungsanordnung nur ergehen darf, wenn VerstöÃe gegen Rechtsvorschriften vorliegen, die in ihrer Schwere dem Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern gleichkommen.
Es ging darum, dass in mehr als 200 Fällen Privat- und Geschäftskunden 10stellige Ortsnetzrufnummern zugeteilt wurden. Hierzu ordnete die Bundesnetzagentur dann die Abschaltung der falsch zugeteilten Rufnummern innerhalb von 18 Monaten an. Dabei berief sich die Bundesnetzagentur als Rechtsgrundlage für die Abschaltung von Rufnummern auf § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG. Demzufolge soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Zu Recht, entschied das OVG.
So führt das OVG aus dass die Abschaltungsanordnung nach §67 TKG gerade nicht auf Fälle des Missbrauchs beschränkt ist sondern alleine die rechtswidrige Nutzung ausschlaggebend ist:
Dem Beschwerdevorbringen, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG sei auf Fälle einer missbräuchlichen Rufnummernnutzung beschränkt, jedenfalls aber für den vorliegenden Fall nicht eröffnet, ist nicht zu folgen. Vielmehr reicht es aus, dass die Rufnummern rechtswidrig â hier unter Verstoà gegen die o.g. Bestimmungen â genutzt werden. Die Vorschrift dient vor allem, aber nicht nur dem Verbraucher- und Kundenschutz. Dies entspricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, nicht nur dem weit gefassten Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern auch der Rechtsprechung des Senats.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2013 – 13 B 905/13 – juris, Rn. 12.
Das Merkmal der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, dessen weiter Wortlaut Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, jegliche VerstöÃe bei der Nummernnutzung zu verfolgen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 – 13 B 668/08 -, juris, Rn. 10, vom 5. August 2010 – 13 B 690/10, 13 B 691/10 -, MMR 2010, 862 = juris, Rn. 14, und vom 5. August 2010 – 13 B 883/10 -, juris, Rn. 11.
Hingegen kann aus § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, der die Bundesnetzagentur zu Anordnungen und anderen geeigneten MaÃnahmen ermächtigt, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen, nicht abgeleitet werden, VerstöÃe gegen die Zuteilungsvorschriften fielen nicht unter § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG. Sie werden dann von der spezielleren Vorschrift erfasst, wenn sie â wie hier â dazu führen, dass der Zuteilungsnehmer kein Nutzungsrecht erhält und demzufolge die Nutzung rechtswidrig ist.
VerhältnismäÃigkeit muss bei Abschalten der Nummer gewahrt sein
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (13 A 701/13) hatte sich nun mit dem Entzug einer Rufnummer zu befassen, die nach Werbefaxen entzogen werden sollte. Hier ging es um ein Autohaus, das unter Verwendung seiner örtlichen Festnetznummer Werbefaxe verschickt hatte. Hierbei handelte es sich unstreitig um einen Verstoà gegen die Vorgaben des §7 UWG. Dessen Festnetznummer sollte darauf entzogen werden. Dies empfand das OVG unverhältnismäÃig:
Die Schädigung der Verbraucher durch die Werbefaxe der Klägerin, mit der für den Ankauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen geworben und zur Ãbersendung von Angeboten an eine Ortsnetzrufnummer aufgefordert wird, ist im Verhältnis zu den möglicherweise schwerwiegenden Folgen der RegulierungsmaÃnahme für die Klägerin gering. Den eher geringen Kosten für Papier und Toner sowie den Belästigungen, deren Abwehr § 7 UWG in erster Linie dient, steht die durch eine Abschaltung berührte Berufsfreiheit der Klägerin gegenüber. Es ist damit lediglich ein Verstoà gegen das UWG, nicht aber gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften gegeben, an dem hochtarifierte Rufnummern in keiner Weise beteiligt sind. Dem angegriffenen Ausgangsbescheid lagen ferner lediglich drei Beschwerden von Werbefaxempfängern aus dem Jahr 2009 zugrunde, dem Verwaltungsvorgang lässt sich eine weitere aus September 2009 entnehmen. Im Widerspruchsbescheid werden zwar weitere Beschwerden genannt. Die zwei Beschwerden aus den Jahren 2006 und 2008 haben allerdings die Bundesnetzagentur selbst nicht zum Einschreiten veranlasst. Auch lassen die handschriftlich hinzugefügten Telefonnummern auf dem Werbefaxschreiben vermuten, dass kein automatisierter (Computer-)Massenversand stattgefunden hat. Angesichts dieser vereinzelten Verbraucherbeschwerden ist ein massenhafter Versand durch die Klägerin nicht offensichtlich. […]
Vor diesem Hintergrund hält der Senat […] an seiner Forderung […] fest, die Bundesnetzagentur hätte aus Gründen der VerhältnismäÃigkeit vor Ergehen einer Abschaltverfügung die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit ihres Tuns hinweisen und ihr zunächst die Rufnummernabschaltung androhen, sie also abmahnen müssen […]
Auseinandersetzung mit der Bundesnetzagentur
Das bedeutetest einmal  im Fazit: Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn ein örtlicher Unternehmer – ggfs. in Unkenntnis der rechtlichen Lage – (vereinzelte) Werbefaxe versendet, darf ihm nicht gleich seine Festnetznummer abgeschaltet werden. Die Bundesnetzagentur muss von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen, insbesondere bei kleineren Unternehmern.
In meiner Praxis stelle ich dabei fest, dass eine Gesamtbetrachtung statt findet, insbesondere auch was die Werbepraxis angeht. Ich konnte die Abschaltung von Rufnummern bereits durch ein zielgerichtetes, an der Sache orientiertes, Argumentieren vermeiden – wobei hier letztlich auch die Unternehmer willens und in der Lage sein müssen, die eigene Werbung einer Kontrolle und Ãnderung zu unterwerfen.
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