Gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch an einem „Probearbeitstag“: Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.
Dies hat das Bundessozialgericht im Fall eines Mannes entschieden, der zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden hatte, als er an dem „Probearbeitstag“ Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Es lag kein Beschäftigungsverhältnis vor, weil der Mann noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.
Da der Mann aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war er als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Mannes, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
- Schätzung, Berechnungsdarstellung: Warum eine Million Euro Steuerschaden vor dem BGH zerfällt – 10. Juni 2026
- Innenraumfotos und ein fremder Auftrag: Wann der Eigentümer den Makler stoppen darf – 10. Juni 2026
- Betriebsdurchsuchung ohne Tatzeit, Anfangsverdacht: Wie weit der Beschluss reichen darf – 10. Juni 2026
