Das OLG Stuttgart Urteil vom 23.9.2015, 4 U 101/15 führt nochmals kurz die wesentlichen Grundsätze zur Dringlichkeit im Presserecht vor Augen:
- In Pressesachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren gewöhnlich ohne Weiteres gegeben, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch zu langes Zuwarten, gegeben ist.
- Ein Zuwarten des Antragstellers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit.
Dies hat das OLG Stuttgart (4 U 166/16) später nochmals bekräftigt:
In Pressesachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren gewöhnlich ohne Weiteres gegeben, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch zu langes Zuwarten, gegeben ist. Ein Zuwarten des Verfügungsklägers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit (Festhaltung Senat, Urteil vom 23.9.2015, 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 = AfP 2016, 268).
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