Die Frage, unter welchen Umständen ein Vorstandsmitglied für betrügerische Machenschaften Dritter haftet, wirft komplexe rechtliche Abgrenzungsfragen auf. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. September 2025 (5 StR 244/25) klargestellt, dass die bloße Stellung als Organ einer Gesellschaft nicht automatisch eine Garantenpflicht gegenüber getäuschten Anlegern begründet.
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen zwischen zivilrechtlicher Organverantwortung und strafrechtlicher Haftung für Unterlassen – und wo die Rechtsprechung klare Trennlinien zieht. Besonders relevant wird dies in Konstellationen, in denen Mantelgesellschaften als Vehikel für betrügerische Systeme missbraucht werden.
Mantelgesellschaften als Werkzeug des Betrugs
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein System des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, das auf dem Verkauf nicht existenter oder wertloser Aktien einer scheinbar seriösen „D.-AG“ beruhte. Der gesondert verfolgte Haupttäter, ein mehrfach vorbestrafter Drahtzieher, nutzte zwei Mantelgesellschaften, die nacheinander unter dem Namen „D.“ firmierten, um Anlegergelder in Höhe von insgesamt fast einer halben Million Euro einzusammeln. Der Angeklagte, ein ehemaliger Strafgefangener ohne wirtschaftliche Fachkenntnisse, wurde gegen eine monatliche Vergütung von 5.000 Euro zum Vorstand bestellt. Seine Rolle beschränkte sich zunächst auf formale Akte wie die Unterzeichnung von Verträgen und die Einrichtung eines Treuhandkontos. Erst als er durch eine E-Mail des Treuhänders von den betrügerischen Absichten erfuhr, erkannte er die kriminelle Dimension – doch statt die Zahlungen zu stoppen, duldete er die Fortführung des Systems.
Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen Betrugs durch Unterlassen verurteilt, da es in seiner Organstellung eine Garantenpflicht zum Schutz der Anleger sah. Der Bundesgerichtshof hob diese Verurteilung auf und verwies die Sache zurück, weil die Annahme einer solchen Pflicht nicht tragfähig begründet war. Damit stellt sich die Frage: Wann wird aus einer formalen Position eine strafbewehrte Handlungspflicht?
Frage der “Garantenstellung”
Der Bundesgerichtshof betont zu Recht, dass eine Verurteilung wegen Betrugs durch Unterlassen eine spezifische, auf den Schutz fremden Vermögens gerichtete Garantenpflicht voraussetzt. Diese kann sich aus Gesetz, Vertrag oder einem pflichtwidrigen Vorverhalten (Ingerenz) ergeben. Im vorliegenden Fall scheitert die Annahme einer Garantenpflicht jedoch an allen drei Ansatzpunkten.
Zunächst leitet sich aus der Stellung als Vorstandsmitglied nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG keine direkte Schutzpflicht gegenüber Dritten ab. Die Organpflichten bestehen primär gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber Anlegern oder Vertragspartnern. Selbst wenn der Vorstand in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch nimmt, reicht dies nicht aus, um eine strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht zu begründen – es sei denn, es liegt ein konkretes Vertrauensverhältnis vor, das über die bloße Organfunktion hinausgeht. Ein solches war hier nicht feststellbar, da der Angeklagte weder in die Verhandlungen mit Anlegern eingebunden war noch nach außen als Verantwortlicher auftrat.
Auch eine vertragliche Garantenstellung scheidet aus, da die vermeintlichen Aktienkäufe von vornherein auf Täuschung angelegt waren und damit keine echte gesellschaftsrechtliche Beziehung entstand. Die Rechtsprechung zu Fondskonzepten mit fortlaufenden Einzahlungen, in denen eine Garantenstellung des Vertretungsorgans bejaht wurde, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier fehlte es an einer tatsächlichen Einbindung des Angeklagten in die Anwerbung der Opfer oder die Gestaltung der Anlageverträge.
Schließlich verneint der Senat auch eine Garantenpflicht aus Ingerenz. Zwar hatte der Angeklagte durch seine Mitwirkung an der Umfirmierung und der Kontenführung objektiv den Betrug ermöglicht. Doch solange ihm zum Zeitpunkt dieser Handlungen die kriminelle Absicht unbekannt war, kann darin kein pflichtwidriges Vorverhalten liegen. Erst als er von den Betrugsabsichten erfuhr, hätte er handeln müssen – doch allein das Unterlassen einer Rückabwicklung reicht nicht aus, um eine strafbare Beihilfe oder Täterschaft zu begründen. Der Bundesgerichtshof verweist hier auf einen grundlegenden Unterschied: Wer erst nachträglich von einer Straftat erfährt, wird nicht automatisch zum Garanten für deren Abwendung, selbst wenn er durch sein früheres Handeln die Tat objektiv gefördert hat.
Interessant ist der Hinweis des Senats, dass das neue Tatgericht eine Verurteilung wegen aktiven Betrugs prüfen solle. Die Umstände – insbesondere die ungewöhnliche Vergütung und die Vorstrafen des Angeklagten – könnten auf eine frühere Kenntnis und damit auf eine aktive Beteiligung hindeuten. Dies zeigt, wie sehr die Abgrenzung zwischen Unterlassen und aktivem Tun von den konkreten Feststellungen abhängt.

Keine pauschale Haftung im Vorstand
Hier wird deutlich, wie sorgfältig Gerichte die Voraussetzungen einer Garantenpflicht prüfen müssen: Eine bloß formale Position als Vorstand begründet noch keine strafrechtliche Verantwortung für die Taten Dritter. Vielmehr bedarf es eines konkreten Vertrauensverhältnisses oder einer aktiven Einbindung in das kriminelle Geschehen. Vorstandsmitglieder dürfen insoweit darauf vertrauen, dass die Annahme einer Garantenstellung nicht leichtfertig erfolgt – weder bei Organmitgliedern noch bei anderen Beteiligten. Gleichzeitig wirft der Fall die Frage auf, ob die Rechtsprechung zu Fondskonzepten und ähnlichen Konstellationen künftig enger gefasst werden muss. Wenn selbst in evident betrügerischen Systemen wie dem vorliegenden eine Garantenpflicht verneint wird, könnten die Hürden für eine Haftung in weniger klaren Fällen weiter erhöht werden.
Die Entscheidung ist auch ein Appell an die Instanzgerichte, bei der Feststellung von Garantenpflichten nicht pauschal auf Organstellungen abzustellen, sondern die individuellen Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen. Hier zeigt sich im Gerichtssaal oft die Kluft zwischen Richtern und der Privatwirtschaft, die auf mangelndem Verständnis wirtschaftlicher Abläufe beruht. Allerdings bleibt wie immer bei Delikten mit Zahlungsflüssen das Risiko der Geldwäsche bestehen, die seit ihrer Reform enorm an Bedeutung gewonnen hat und auch dort anzutreffen ist, wo man vielleicht nicht zwingend damit rechnet.
Geldwäsche: Klarer Fall von Selbstverschleierung
Während der Betrugsvorwurf in einem Fall scheiterte, bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Geldwäsche. Der Angeklagte hatte Gelder auf türkische Konten überwiesen und dabei falsche Zahlungsgründe angegeben, um die Herkunft zu verschleiern. Damit waren die Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt, was nach ständiger Rechtsprechung für eine Vollendung der Geldwäsche ausreicht. Hier zeigt sich, dass die bloße interne Weiterleitung von Geldern zwischen Mittätern nicht genügt, wohl aber die gezielte Täuschung externer Stellen wie Banken oder Behörden.
- Mikromanagement: Wenn Kontrolle die Führung lähmt - 5. Dezember 2025
- Kündigung von Unterlassungsverträgen bei Wegfall der Sachbefugnis - 5. Dezember 2025
- Disruptive Strafverfolgung: Cybercrime-Ermittlungen im Wandel - 4. Dezember 2025
