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Bewertungsportal muss Nutzerdaten preisgeben

Bewertungsplattform

Wer auf einem Arbeitgeberbewertungsportal einen vermeintlichen Gesetzesverstoß behauptet, statt bloß seine Meinung kundzutun, verliert den Schutz der Anonymität. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 31. März 2026 (Az. 4 W 4/26) entschieden, dass eine Bewertungsplattform die Bestandsdaten eines Nutzers herausgeben muss, der einem Arbeitgeber vorgeworfen hatte, unter dem gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen.

Sachverhalt

Auf einer bekannten Arbeitgeberbewertungsplattform hatte ein ehemaliger Mitarbeiter unter dem Bewertungspunkt Gehalt und Sozialleistungen geschrieben, man verdiene unter dem gesetzlichen Mindestlohn und nur durch eine einmal jährlich gezahlte Sonderleistung werde dieser überhaupt erreicht. Das bewertete Unternehmen verlangte daraufhin von der Plattformbetreiberin Auskunft über die Bestandsdaten des Verfassers nach § 21 TDDDG, scheiterte damit jedoch zunächst vor dem Landgericht Koblenz, das die Äußerung als bloße Meinungsäußerung einstufte und den Antrag zurückwies.

Tatsachenbehauptung statt Meinungsäußerung

Der entscheidende Streitpunkt lag in der Abgrenzung zwischen einer dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung und einer durch Wertung geprägten Meinungsäußerung, wobei nur erstere den Straftatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB erfüllen und damit einen Auskunftsanspruch begründen kann. Der Senat stellte klar, dass die Einhaltung des Mindestlohns durch eine einfache rechnerische Prüfung von Arbeitsstunden und gezahltem Bruttolohn im jeweiligen Kalendermonat objektiv nachprüfbar ist und deshalb keinen wertenden Spielraum eröffnet. Anders als bei subjektiv geprägten Bewertungspunkten wie Arbeitsatmosphäre oder Work-Life-Balance erwarte der durchschnittliche Nutzer gerade bei der Rubrik Gehalt und Sozialleistungen faktenbasierte Angaben, sodass der Vorwurf einer Unterschreitung des Mindestlohns als konkreter, überprüfbarer Gesetzesverstoß und nicht als zulässige Zuspitzung zu werten war.

Unwahrheit im Freibeweisverfahren festgestellt

Besonders bemerkenswert ist, dass der Senat die Unwahrheit der Behauptung bereits im summarischen Freibeweisverfahren nach §§ 37, 30, 26 FamFG feststellte, ohne dass es einer vollständigen Beweisaufnahme bedurfte. Ausschlaggebend war, dass das Unternehmen eine eidesstattlich versicherte Aufschlüsselung der tatsächlich gezahlten Stundenlöhne für alle Gehaltsgruppen seit 2019 vorlegte, der die Plattformbetreiberin trotz eines gerichtlichen Hinweises inhaltlich nicht mehr entgegentrat, sodass ein bloß pauschales Bestreiten nicht ausreichte und weitere Ermittlungen ins Blaue hinein nach Auffassung des Gerichts nicht geboten waren.

Bedeutung für Arbeitgeberbewertungen

Die Entscheidung zeigt, dass Bewertende auf entsprechenden Plattformen zwar überspitzte und polemische Kritik äußern dürfen, sich bei konkreten, überprüfbaren Vorwürfen wie einem Gesetzesverstoß aber nicht hinter der vermeintlichen Subjektivität einer Meinungsäußerung verstecken können. Für betroffene Unternehmen eröffnet dies die Möglichkeit, bei nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen mit ehrverletzendem Charakter über § 21 TDDDG gezielt gegen die Verfasser vorzugehen, sobald sie deren Unwahrheit belastbar dokumentieren können.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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