Wenn nach einer strafrechtlichen Einziehung plötzlich ein Familienmitglied auftaucht und Eigentum an den gepfändeten Wertgegenständen behauptet, prüfen Gerichte solche Angaben besonders kritisch. Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 5 AR 1/26) die Einwendung eines Vaters gegen die Verwertung einer bei seinem verurteilten Sohn gepfändeten Luxusuhr und eines Bargeldbetrags zurückgewiesen und dabei zugleich eine praktisch bedeutsame Zuständigkeitsfrage der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung geklärt.
Sachverhalt
Gegen den Sohn war bereits 2024 wegen einer Straftat eine Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung sowie die Einziehung von Wertersatz für Tatlohn in Höhe von 115.200 Euro angeordnet worden, wobei bei der Durchsuchung seines Wohnhauses im April 2019 unter anderem eine Luxusuhr und ein Bargeldbetrag gepfändet worden waren. Erst mehr als sechs Jahre nach der Pfändung, als die Staatsanwaltschaft die Verwertung der Gegenstände einleitete, meldete sich der Vater und behauptete, sowohl die Uhr als auch das Geld gehörten ihm, da er die Uhr nur kurzzeitig bei seinem Sohn abgelegt und diesem zudem Geld für Möbel geliehen habe.
Zuständigkeit der Strafgerichte statt der Zivilgerichte
Bevor sich die Kammer der eigentlichen Eigentumsfrage widmete, musste sie den seit Jahren bestehenden Streit klären, ob für solche Drittwidersprüche gegen die Vollstreckung strafrechtlicher Einziehungsanordnungen die Zivilgerichte im Wege der Drittwiderspruchsklage oder die Strafgerichte zuständig sind. Das Gericht schloss sich der inzwischen überwiegenden Auffassung an, wonach § 459o StPO einen eigenständigen und abschließenden Rechtsbehelf für das gesamte Vollstreckungsverfahren nach Rechtskraft bereitstellt, sodass die Strafgerichte zuständig bleiben und keine Aufspaltung nach Vollstreckungsstadien stattfindet. Diese Klärung dient erkennbar der vom Gesetzgeber verfolgten Vereinfachung der Vermögensabschöpfung und vermeidet die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zwischen Straf- und Zivilgerichten.
Eigentumsvermutung des Besitzers nicht erschüttert
In der Sache griff zugunsten des Sohnes die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, wonach der Besitzer einer beweglichen Sache im Zweifel auch deren Eigentümer ist, ohne dass ein Abhandenkommen der Gegenstände behauptet wurde. Die Kammer wertete es zudem als äußerst ungewöhnlich, dass der Vater sein angebliches Eigentum erst sechs Jahre nach der Pfändung geltend machte, und wies zusätzlich darauf hin, dass er als naher Angehöriger erkennbar im Lager seines Sohnes stehe. Auch die konkreten Fundumstände sprachen gegen die Schutzbehauptung, denn die Uhr lag sorgfältig auf einem Uhrenkissen in einem Etui verstaut, während andere hochwertige Uhren im Haushalt des Sohnes ohne solche Sorgfalt aufbewahrt wurden, was gegen ein nur kurzfristiges, unbedachtes Ablegen der Vateruhr sprach.
Auch beim Bargeld keine Rettung durch das Darlehen
Selbst wenn man die Behauptung des Vaters zum Bargelddarlehen als wahr unterstellte, half ihm dies nicht weiter, weil mit der Übergabe des Geldes an den Sohn das Eigentum an den konkreten Geldscheinen automatisch auf diesen übergegangen wäre. Der Vater hätte dann lediglich einen schuldrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe des Nennwerts, nicht aber ein dingliches Recht an genau diesen Scheinen gehabt, das der Verwertung hätte entgegenstehen können. Zusätzlich passte auch die tatsächlich vorgefundene Bargeldsumme von 2.620 Euro nicht zu der behaupteten Darlehenssumme von 6.000 Euro, was die Version des Vaters insgesamt unglaubhaft erscheinen ließ.
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