Direkt zum Inhalt wechseln
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Kanzlei für moderne Strafverteidigung & IT-RechtAnwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Strafverteidiger | IT-Recht | Arbeitsrecht)
  • Kontakt & FAQ
    • Strafverteidiger-Notruf
    • Erstberatung
    • Rechtsanwalt Jens Ferner
    • Rechtsanwalt Dieter Ferner
    • Unsere Werte
  • Strafverteidigung
    • Steuerstrafrecht
    • Jugendstrafrecht
    • Geldwäsche
    • Korruptionsstrafrecht
    • Arztstrafrecht
    • Revision & Berufung im Strafrecht
    • Sexualstrafrecht
    • Pflichtverteidiger
  • Cybercrime
  • Wirtschaftsstrafrecht
    • OWIG
    • Arbeitsstrafrecht
    • Umweltstrafrecht
    • Kryptowährung
    • UWG-Strafrecht
    • DSGVO-Strafrecht
    • AWG-Strafrecht
    • Geldwäsche
    • INSO-Strafrecht
  • Managerhaftung
  • IT-Prozess
  • IT-Recht
    • IT-Vertragsrecht
    • Softwarerecht
    • Künstliche Intelligenz
    • Robotik
    • Quantum-Computing
    • Datenrecht
    • Blockchain
    • Datenschutzrecht & DSGVO
    • Waffentechnologie
  • IT-Sicherheit
    • Sicherheitsvorfall
    • Firma gehackt?
    • Digitale Beweismittel
    • Hacker-Litigation
    • Geheimnisschutz
    • IT-Forensik
  • Art & Games
    • Medienstrafrecht
    • Urheberrecht
    • Metaverse
  • Kontakt & FAQ
    • Strafverteidiger-Notruf
    • Erstberatung
    • Rechtsanwalt Jens Ferner
    • Rechtsanwalt Dieter Ferner
    • Unsere Werte
  • Strafverteidigung
    • Steuerstrafrecht
    • Jugendstrafrecht
    • Geldwäsche
    • Korruptionsstrafrecht
    • Arztstrafrecht
    • Revision & Berufung im Strafrecht
    • Sexualstrafrecht
    • Pflichtverteidiger
  • Cybercrime
  • Wirtschaftsstrafrecht
    • OWIG
    • Arbeitsstrafrecht
    • Umweltstrafrecht
    • Kryptowährung
    • UWG-Strafrecht
    • DSGVO-Strafrecht
    • AWG-Strafrecht
    • Geldwäsche
    • INSO-Strafrecht
  • Managerhaftung
  • IT-Prozess
  • IT-Recht
    • IT-Vertragsrecht
    • Softwarerecht
    • Künstliche Intelligenz
    • Robotik
    • Quantum-Computing
    • Datenrecht
    • Blockchain
    • Datenschutzrecht & DSGVO
    • Waffentechnologie
  • IT-Sicherheit
    • Sicherheitsvorfall
    • Firma gehackt?
    • Digitale Beweismittel
    • Hacker-Litigation
    • Geheimnisschutz
    • IT-Forensik
  • Art & Games
    • Medienstrafrecht
    • Urheberrecht
    • Metaverse
  • LinkedIN
  • Mail
  • Mastodon

Unlautere Nachahmung: BGH konkretisiert die Anforderungen an die mittelbare Herkunftstäuschung

  • Beitragsdatum 7. Juni 2025
  • Kategorien In Markenrecht, Wettbewerbsrecht

In der wettbewerbsrechtlichen Praxis gehört die Frage, ob ein Produkt unlauter nachgeahmt wurde, zu den besonders diffizilen Fällen. Insbesondere das Merkmal der sogenannten mittelbaren Herkunftstäuschung ist regelmäßig Gegenstand intensiver gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 25. April 2024 (Az. I ZR 80/24) erneut mit den rechtlichen Maßstäben hierzu auseinandergesetzt – und dabei für mehr Klarheit gesorgt.

Inhalte Anzeigen
1 Sachverhalt
2 Rechtlicher Hintergrund: § 4 Nr. 3 lit. a UWG
3 Die Entscheidung des BGH
4 Analyse und Bewertung
5 Ergebnis

Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits war die Gestaltung eines Haushaltsprodukts, das in wesentlichen Merkmalen einem bekannten Markenprodukt ähnelte. Die Klägerin, Herstellerin des Originalprodukts, machte eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung geltend und stützte sich dabei auf eine mittelbare Herkunftstäuschung. Sie argumentierte, der Verbraucher werde zumindest vermuten, das nachgeahmte Produkt stamme vom gleichen Hersteller oder aus demselben Umfeld wie das Original – etwa als Zweitmarke, Lizenz– oder Kooperationsprodukt.

Die Beklagte bestritt eine Verwechslungsgefahr und betonte, dass auf dem Produkt keine Hinweise auf die Klägerin oder deren Marke zu finden seien.

Rechtlicher Hintergrund: § 4 Nr. 3 lit. a UWG

§ 4 Nr. 3 UWG schützt vor unlauterer Nachahmung, insbesondere bei identischen oder nachgeahmten Produkten, sofern eine Täuschung über die betriebliche Herkunft vorliegt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Herkunftstäuschung. Letztere liegt vor, wenn der Verkehr glaubt, das Nachahmungsprodukt stehe in wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindung mit dem Originalhersteller – auch ohne wörtliche Markenverwendung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar: Für eine mittelbare Herkunftstäuschung ist entscheidend, ob die Nachahmung so gestaltet ist, dass der Verkehr eine gedankliche Verbindung zu dem bekannten Produkt herstellt – nicht etwa bloß „Ähnlichkeit“ im ästhetischen Sinn.

Zentrale Prüfkriterien sind:

  • Bekanntheit des Originals: Je bekannter das Vorbild, desto eher erkennt der Verbraucher eine Verbindung.
  • Gestalterische Eigenart: Je origineller und wiedererkennbarer die Gestaltung, desto eher wird eine Herkunftsassoziation angenommen.
  • Branchenübliche Kennzeichnung: Ist es üblich, Markenprodukte ohne Logo zu vertreiben? Falls nicht, kann das Fehlen einer Kennzeichnung eine Herkunftstäuschung verstärken.

Der BGH wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück, weil diese keine hinreichenden Feststellungen zur Verkehrserwartung getroffen hatte. Eine bloß abstrakte Ähnlichkeit reiche nicht – es müsse konkret festgestellt werden, ob ein relevanter Teil des Verkehrs tatsächlich von einer Verbindung ausgeht:

Bei der Prüfung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung setzt die Annahme, der Verkehr werde die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers halten, jedenfalls voraus, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die
Produkte von demselben Hersteller stammen. Je untergeordneter die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte sind, desto eher wird der angesprochene Verkehr geneigt sein, wegen anderer den Gesamteindruck des Originalprodukts vorrangig prägender, sich in der Nachahmung nicht wiederfindender Gestaltungsmerkmale die Erzeugnisse als individuelle Einzelprodukte anzusehen, und desto gewichtigere tatsächliche Anhaltspunkte müssen für die Annahme vorliegen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet.

Analyse und Bewertung

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr: Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist kein Designschutz durch die Hintertür, sondern setzt konkrete Täuschungsgefahr voraus. Dies schützt den Wettbewerb vor überdehnten Monopolansprüchen, erlaubt aber gleichzeitig die Abwehr systematisch ausnutzender Imitationen.

Für Hersteller bedeutet das: Wer mit etablierten Gestaltungen arbeitet, sollte prüfen lassen, ob eine kennzeichnende Herkunftsvermutung entsteht – sei es durch Formgebung, Farbwahl oder typische Designelemente. Für Nachahmer gilt: Vorsicht bei bekannten Produkten – das Fehlen eines Logos schützt nicht zwangsläufig vor Unterlassungsansprüchen.

Ergebnis

Der BGH konkretisiert die Voraussetzungen der mittelbaren Herkunftstäuschung und verlangt eine differenzierte Betrachtung der Verbraucherwahrnehmung. Maßgeblich ist nicht allein die gestalterische Nähe, sondern ob der Verkehr eine wirtschaftliche Verbindung zum Originalhersteller annimmt. Die Entscheidung stärkt die präzise Anwendung von § 4 Nr. 3 UWG – und setzt einen wichtigen Akzent im Spannungsfeld zwischen Produktdesign und Wettbewerbsfreiheit.

  • Über
  • Letzte Artikel
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
  • Keine Haftung der Bank bei grober Fahrlässigkeit des Kunden - 20. Juni 2025
  • Strafzumessung bei Änderung des gesetzlichen Strafrahmens - 20. Juni 2025
  • Fahrlässige Verletzung der Instandhaltungspflichten bei gefördertem Wohnraum - 20. Juni 2025
  • Schlagwörter Auftragsverarbeitung, Aussetzung, Bundesgerichtshof, Design, Lizenz, Logo, Marke, Sustainability, Verwechslungsgefahr

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!

Archiv anzeigen →

← U-Haft: Wann erledigt sich der Haftbefehl? → Verwertbarkeit spontaner Äußerungen

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Kanzlei für moderne Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht
Carl-Zeiss-Straße 5, 52477 Alsdorf (Städteregion Aachen)
Erreichbarkeit: Rückruf buchen – kontakt@ferner-alsdorf.de – Whatsapp – Threema
strafrechtlicher Notfall: 0175 1075646

Kontakt | Impressum | Datenschutzerklärung | EN | NL

  • Strafverteidiger
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • IT-Prozess
  • IT-Recht
  • Cybercrime
  • CyberRisks
  • Managerhaftung
  • Kunstrecht
  • Arbeitsrecht
  • Strafverteidiger-Notruf
  • Rückruf buchen
  • Whatsapp