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Unlautere Nachahmung: BGH konkretisiert die Anforderungen an die mittelbare Herkunftstäuschung

  • Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
  • Veröffentlichungsdatum 7. Juni 2025
  • Kategorien In Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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In der wettbewerbsrechtlichen Praxis gehört die Frage, ob ein Produkt unlauter nachgeahmt wurde, zu den besonders diffizilen Fällen. Insbesondere das Merkmal der sogenannten mittelbaren Herkunftstäuschung ist regelmäßig Gegenstand intensiver gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Beschluss vom 25. April 2024 (Az. I ZR 80/24) erneut mit den rechtlichen Maßstäben hierzu auseinandergesetzt – und dabei für mehr Klarheit gesorgt.

Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits war die Gestaltung eines Haushaltsprodukts, das in wesentlichen Merkmalen einem bekannten Markenprodukt ähnelte. Die Klägerin, Herstellerin des Originalprodukts, machte eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung geltend und stützte sich dabei auf eine mittelbare Herkunftstäuschung. Sie argumentierte, der Verbraucher werde zumindest vermuten, das nachgeahmte Produkt stamme vom gleichen Hersteller oder aus demselben Umfeld wie das Original – etwa als Zweitmarke, Lizenz- oder Kooperationsprodukt.

Die Beklagte bestritt eine Verwechslungsgefahr und betonte, dass auf dem Produkt keine Hinweise auf die Klägerin oder deren Marke zu finden seien.

Rechtlicher Hintergrund: § 4 Nr. 3 lit. a UWG

§ 4 Nr. 3 UWG schützt vor unlauterer Nachahmung, insbesondere bei identischen oder nachgeahmten Produkten, sofern eine Täuschung über die betriebliche Herkunft vorliegt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Herkunftstäuschung. Letztere liegt vor, wenn der Verkehr glaubt, das Nachahmungsprodukt stehe in wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindung mit dem Originalhersteller – auch ohne wörtliche Markenverwendung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar: Für eine mittelbare Herkunftstäuschung ist entscheidend, ob die Nachahmung so gestaltet ist, dass der Verkehr eine gedankliche Verbindung zu dem bekannten Produkt herstellt – nicht etwa bloß „Ähnlichkeit“ im ästhetischen Sinn.

Zentrale Prüfkriterien sind:

  • Bekanntheit des Originals: Je bekannter das Vorbild, desto eher erkennt der Verbraucher eine Verbindung.
  • Gestalterische Eigenart: Je origineller und wiedererkennbarer die Gestaltung, desto eher wird eine Herkunftsassoziation angenommen.
  • Branchenübliche Kennzeichnung: Ist es üblich, Markenprodukte ohne Logo zu vertreiben? Falls nicht, kann das Fehlen einer Kennzeichnung eine Herkunftstäuschung verstärken.

Der BGH wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück, weil diese keine hinreichenden Feststellungen zur Verkehrserwartung getroffen hatte. Eine bloß abstrakte Ähnlichkeit reiche nicht – es müsse konkret festgestellt werden, ob ein relevanter Teil des Verkehrs tatsächlich von einer Verbindung ausgeht:

Bei der Prüfung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung setzt die Annahme, der Verkehr werde die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers halten, jedenfalls voraus, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die
Produkte von demselben Hersteller stammen. Je untergeordneter die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte sind, desto eher wird der angesprochene Verkehr geneigt sein, wegen anderer den Gesamteindruck des Originalprodukts vorrangig prägender, sich in der Nachahmung nicht wiederfindender Gestaltungsmerkmale die Erzeugnisse als individuelle Einzelprodukte anzusehen, und desto gewichtigere tatsächliche Anhaltspunkte müssen für die Annahme vorliegen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet.

Analyse und Bewertung

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr: Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist kein Designschutz durch die Hintertür, sondern setzt konkrete Täuschungsgefahr voraus. Dies schützt den Wettbewerb vor überdehnten Monopolansprüchen, erlaubt aber gleichzeitig die Abwehr systematisch ausnutzender Imitationen.

Für Hersteller bedeutet das: Wer mit etablierten Gestaltungen arbeitet, sollte prüfen lassen, ob eine kennzeichnende Herkunftsvermutung entsteht – sei es durch Formgebung, Farbwahl oder typische Designelemente. Für Nachahmer gilt: Vorsicht bei bekannten Produkten – das Fehlen eines Logos schützt nicht zwangsläufig vor Unterlassungsansprüchen.

Ergebnis

Der BGH konkretisiert die Voraussetzungen der mittelbaren Herkunftstäuschung und verlangt eine differenzierte Betrachtung der Verbraucherwahrnehmung. Maßgeblich ist nicht allein die gestalterische Nähe, sondern ob der Verkehr eine wirtschaftliche Verbindung zum Originalhersteller annimmt. Die Entscheidung stärkt die präzise Anwendung von § 4 Nr. 3 UWG – und setzt einen wichtigen Akzent im Spannungsfeld zwischen Produktdesign und Wettbewerbsfreiheit.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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  • Schlagwörter Auftragsverarbeitung, Aussetzung, Bundesgerichtshof, Design, Lizenz, Logo, Marke, Sustainability, Verwechslungsgefahr
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