Das Büro ist bis zum 10.04.2026 geschlossen

U-Haft: Wann erledigt sich der Haftbefehl?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 3. April 2025 (Az. StB 8/25) klargestellt, wann sich ein Untersuchungshaftbefehl erledigt. Der Beschluss ist von erheblicher praktischer Relevanz – insbesondere für die Strafverteidigung – und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Haftfortdauer nach rechtskräftiger Verurteilung.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin befand sich zunächst auf Grundlage eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofs wegen gefährlicher Körperverletzung in Untersuchungshaft. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 wurde sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig setzte das OLG den Haftbefehl unter Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug. Im Februar 2025 beantragte die Verurteilte die Aufhebung des Haftbefehls, da aus ihrer Sicht keine Fluchtgefahr mehr bestehe.

Rechtliche Würdigung

Der BGH stellte fest, dass sich der ursprüngliche Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung – hier durch Urteil des BGH vom 19. März 2025 – automatisch erledigt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl zuvor gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt war. Eine weitergehende gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung sei damit entbehrlich.

Entscheidend ist dabei § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO, wonach ein Haftbefehl mit der Rechtskraft des Urteils „gegenstandslos“ wird. Der Umstand, dass der Haftbefehl noch formell Bestand hatte, obwohl er außer Vollzug gesetzt war, ändert an seiner prozessualen Erledigung nichts. Damit war die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde gegenstandslos.

Fazit

Mit seinem Beschluss hat der BGH ein praxisrelevantes Problem entschieden: Ein Untersuchungshaftbefehl erledigt sich automatisch mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung – unabhängig davon, ob dieser bis dahin vollzogen oder außer Vollzug gesetzt war.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.