Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 3. April 2025 (Az. StB 8/25) klargestellt, wann sich ein Untersuchungshaftbefehl erledigt. Der Beschluss ist von erheblicher praktischer Relevanz – insbesondere für die Strafverteidigung – und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Haftfortdauer nach rechtskräftiger Verurteilung.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin befand sich zunächst auf Grundlage eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofs wegen gefährlicher Körperverletzung in Untersuchungshaft. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 wurde sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig setzte das OLG den Haftbefehl unter Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug. Im Februar 2025 beantragte die Verurteilte die Aufhebung des Haftbefehls, da aus ihrer Sicht keine Fluchtgefahr mehr bestehe.
Rechtliche Würdigung
Der BGH stellte fest, dass sich der ursprüngliche Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung – hier durch Urteil des BGH vom 19. März 2025 – automatisch erledigt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl zuvor gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt war. Eine weitergehende gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung sei damit entbehrlich.
Entscheidend ist dabei § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO, wonach ein Haftbefehl mit der Rechtskraft des Urteils „gegenstandslos“ wird. Der Umstand, dass der Haftbefehl noch formell Bestand hatte, obwohl er außer Vollzug gesetzt war, ändert an seiner prozessualen Erledigung nichts. Damit war die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde gegenstandslos.
Fazit
Mit seinem Beschluss hat der BGH ein praxisrelevantes Problem entschieden: Ein Untersuchungshaftbefehl erledigt sich automatisch mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung – unabhängig davon, ob dieser bis dahin vollzogen oder außer Vollzug gesetzt war.
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