U-Haft: Wann erledigt sich der Haftbefehl?

Der (BGH) hat in seinem Beschluss vom 3. April 2025 (Az. StB 8/25) klargestellt, wann sich ein Untersuchungshaftbefehl erledigt. Der Beschluss ist von erheblicher praktischer Relevanz – insbesondere für die Strafverteidigung – und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Haftfortdauer nach rechtskräftiger Verurteilung.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin befand sich zunächst auf Grundlage eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofs wegen gefährlicher in . Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 wurde sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig setzte das OLG den unter Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 außer Vollzug. Im Februar 2025 beantragte die Verurteilte die Aufhebung des Haftbefehls, da aus ihrer Sicht keine Fluchtgefahr mehr bestehe.

Rechtliche Würdigung

Der BGH stellte fest, dass sich der ursprüngliche Haftbefehl mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung – hier durch Urteil des BGH vom 19. März 2025 – automatisch erledigt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl zuvor gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt war. Eine weitergehende gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung sei damit entbehrlich.

Entscheidend ist dabei § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO, wonach ein Haftbefehl mit der Rechtskraft des Urteils „gegenstandslos“ wird. Der Umstand, dass der Haftbefehl noch formell Bestand hatte, obwohl er außer Vollzug gesetzt war, ändert an seiner prozessualen Erledigung nichts. Damit war die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde gegenstandslos.

Fazit

Mit seinem Beschluss hat der BGH ein praxisrelevantes Problem entschieden: Ein Untersuchungshaftbefehl erledigt sich automatisch mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung – unabhängig davon, ob dieser bis dahin vollzogen oder außer Vollzug gesetzt war.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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