Schlagwort: Sustainability

Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.

Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Widerrufsbelehrung muss in gedrucktem Flyer geboten werden

    In erster Instanz hatte sich das Landgericht Wuppertal (11 O 40/15) mit der Thematik der Widerrufsbelehrung bei gedruckten Flyern (es ging um eine Werbebeilage in der Tagespresse) beschäftigt und festgestellt, dass diese zwingend zu erteilen ist. Der Werbende hatte darauf verwiesen, dass er nicht einsieht, warum bei Fernsehwerbung eine Privilegierung stattfindet, bei gedruckten Flyern aber nicht, da auch bei diesen ein begrenzter Raum vorhanden ist der durch eine Widerrufsbelehrung eingeschränkt wird. Dies hat das Gericht zurück gewiesen.

    Die Entscheidung ist formal korrekt und sollte nochmals in Erinnerung rufen, dass im §246a EGBGB ganz erhebliche Informationspflichten vorhanden sind, die einzuhalten sind. Wer entsprechende Werbung betreibt und den Vertragsschluss ausserhalb von geschäftsräumen anbietet muss hier entsprechende Informationen vor dem Vertragsschluss bereit halten. Dabei wird die Rechtsprechung voraussichtlich immer bei der Bewertung, ob begrenzter Platz zur Verfügung steht (§3) sehr zurückhaltend sein.

    Update: Inzwischen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (15 U 54/15) diese Entscheidung bestätigt.

    Gleichwohl kann man durchaus kritisch sein, wenn das Gericht anführt, dass der Werbende selber in der Hand hat, wie viel Platz ihm zur Verfügung steht. Gedruckte Werbebeilagen sind preislich vom Umfang her gestaffelt, sowohl bei der Frage der Beilage als auch bei den Druckkosten. Hier bietet sich durchaus Argumentationspotential, denn eben diese Kosten dürften der grund sein, warum Sendezeit bei Fernsehwerbung nach Art.246a §3 EGBGB privilegiert ist. Wer solche Verfahren scheut muss seine Werbeflyer allerdings dennoch entsprechend den umfangreichen Vorgaben gestalten.

    Dazu auch bei uns: Impressumspflicht in gedruckten Anzeigen
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  • Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung – Frist für Antrag

    Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung – Frist für Antrag

    Frist zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung: Wer eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht beantragt muss auf die Frist achten: Länger als einen Monat zu warten widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit und hindert den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

    Dies zeigt etwa ein Beispiel: Auch wenn die Frist durch die Einholung eines zweiten Gutachtens zur Bewertung technischer Hintergründe (scheinbar) geboten war, ist dies kein Hinderungsgrund. Dabei hatte das Gericht allerdings vorliegend wohl Probleme damit, dass überhaupt ein zweites Gutachten eingeholt wurde (Landgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 16 S 431/15 –). Allerdings ist daran zu denken, dass das Kammergericht eine Wartezeit von bis zu 2 Monaten durchaus akzeptiert hatte (KG, 5 W 295/10).

    Letztlich gilt: Auch wenn im Gesetz keine Frist steht pendelt es sich zunehmend bei vielen Gerichtsständen bei ca. 1 Monat ein, es kommt aber durchaus je nach Einzelfall darauf an – so kann im arbeitsrechtlichen Verhältnis ein deutlich längerer Zeitraum möglich sein.

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  • Versicherungsrecht: Zum Versicherungsschutz bei einem Kurzzeitkennzeichen

    Beim Bundesgerichtshof (IV ZR 429/14) ging es um die „roten Kennzeichen“, die Kurzzeitkennzeichen, und die Frage, wie es sich hier mit dem Versicherungsschutz verhält. der BGH hat hierzu klar gestellt:

    Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.

    Hintergrund der Entscheidung ist offenkundig der verbreitete Missbrauch, dass solche Kennzeichen zweckentfremdet werden für die Benutzung etwa über das Wochenende durch Dritte. Und eben die Verhinderung dieses Missbrauchs erkennt der BGH auch ausdrücklich an. So stellt er fest:

    (…) besteht im Hinblick auf einen offenbar ver-breiteten Handel mit Kurzzeitkennzeichen und die damit verbundene Missbrauchs- und Betrugsgefahr (…) ein berechtigtes Interesse des Versicherers daran, Deckung nur für solche Halter zu gewähren, die in diesem Zusammenhang noch nicht auffällig geworden sind.

    Es besteht damit die Gefahr des Verlustes des Versicherungsschutzes wenn ein solches Kennzeichen an Dritte überlassen wird.

  • EnVKV: Keine Kennzeichnungspflicht für verpackte Elektrogeräte

    Die Kennzeichnungspflicht der EnVKV sößt dort an ihre Grenze, wo das Elektrogerät noch verpackt ist und gar nicht zu erkennen ist, so das Oberlandesgericht Hamm (4 U 165/14):

    Befinden sich im Verkaufslokal eines Händlers energieverbrauchsrelevante Produkte (hier: Haushaltselektrogeräte) in einer undurchsichtigen Verpackung (hier: Kartonverpackung), sind diese Produkte nicht „ausgestellt“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV.

    Die Entscheidung verdeutlich wieder einmal, in welche Richtung sich der Wettbewerbsschutz entwickelt hat – das Gericht hat vollkommen zu Recht entschieden, wobei schon nicht zu erkennen ist, warum hier überhaupt Verbraucherinteressen bei vollverpackten Geräten berührt sein sollten. In diesem Bereich gilt allerdings natürlich, dass bei der Bewerbung von Geräten die EnVKV zu berücksichtigen ist.
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  • Verjährung im Kaufrecht: 3 Jahre bei vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung trotz Gewährleistung

    Bereits im Jahr 2009 konnte sich der BGH (VIII ZR 38/09) zum Verhältnis zwischen kaufrechtlicher Gewährleistung und der Haftung wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung äussern. Dabei stellte der Bundesgerichtshof klar, dass das Gewährleistungsrecht mit seiner 2jährigen Verjährungsfrist nicht verhindert, dass bei einem Aufklärungsverschulden die 3jährige Frist greift. Dabei ist daran zu erinnern, dass auch bei einem vorsätzlichen Verschweigen eines Mangels die regelmässige Verjährungsfrist entsprechend §438 Abs.3 BGB eingreift.
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  • Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten

    Inzwischen berät der Bundestag einen „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“. Mit dem Gesetz soll der Jugendschutz im Bereich des Rauchens weiter verschärft werden.

    Hinweis: Das Gesetz passierte m 26.02.2016 den Bundesrat und wird nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
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  • Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

    Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Jahren fünf ʺeinfachereʺ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.09.2015 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm bestätigt. So stellte das Gericht in seinem Leitsatz fest:

    Eine beharrliche Pflichtverletzung i. S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.

    Beachten Sie bei uns: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens?

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  • Verkehrsunfall: Kollision zweier Motorradfahrer

    Das Oberlandesgericht Hamm (9 U 131/14) hält zur Kollision zweier Motorradfahrer fest:

    Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, sodass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schließen. Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen ist.

  • Voraussetzung der Unterbringung nach §63 StGB

    Unterbringung nach §63 StGB: Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Immer wieder muss sich der BGH zu den Voraussetzungen des §63 StGB äußern.

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB beschäftigt dabei auch regelmässig das Bundesverfassungsgericht, das klarstellen erinnern muss, dass die Fachgerichte es sich auch und insbesondere bei der Feststellung der Gefährlichkeit hinsichtlich zukünftiger Taten nicht zu einfach machen dürfen. Im Sexualstrafrecht etwa muss ausdrücklich festgehalten werden, welche Taten hier konkret zu befürchten sind, die schlichte Feststellung es würden weitere Sexualtaten zu erwarten sein ist nicht ausreichend. Eben dies ist aber durchaus verbreitete Praxis.

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  • Wettbewerbsrecht: Irreführende Formulare die über Branchenbucheintrag täuschen sind zu unterlassen

    Bereits im Jahr 2014 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 43/14) entschieden, das zwar ein Unterlassungsanspruch bei systematisch täuschenden Schreiben besteht, die den Eindruck offizieller Anschreiben erwecken. Allerdings muss sauber geprüft werden, ob der Irrtum auch aufrecht erhalten wird:

    Versendet ein Gewerbetreibender planmäßig und systematisch Formulare an Gewerbetreibende, die den irreführenden Eindruck erwecken, von einer amtlichen Stelle zu stammen, welche Daten von Gewerbetreibenden erfasst, so ist die Versendung von Nachfolgeschreiben, mit denen Forderungen aus den durch die Unterzeichnung der Formulare nach Ansicht des Versenders zu Stande gekommenen Verträgen geltend gemacht werden, dann nicht unlauter, wenn durch sie der ursprüngliche Eindruck, es handele sich um das Schreiben einer Behörde oder einer im Auftrag der Behörde handelnden Stelle, beim Empfänger nicht mehr aufrecht erhalten wird, wenn der Empfänger bei Erhalt des Nachfolgeschreibens also bemerkt, dass seine Unterschrift auf dem Formular als die Annahme einer privatwirtschaftlichen Vertrages gewertet wurde. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsabwicklung nicht als Teilnahme an einem in der Versendung des Ausgangsformulars liegenden Betrug zu werten ist.

    Hinweis: Die Entscheidung ist angeblich weiterhin nicht rechtskräftig, das Thema also weiterhin aktiv. Grundsätzlich kann man hieraus allerdings einiges an Verteidigungspotential für den Fall der Täuschung durch Branchenbuchabzocke ziehen.
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  • Vertragsschluss nach ColdCall begründet Schadensersatz in gleicher Höhe

    Das Landgericht Bonn (8 S 46/14) hat eine frühere Entscheidung des AG Bonn bestätigt, derzufolge ein Vertragsschluss nach einem rechtswidrigen „Cold Call“ zwar nicht in Frage steht; dem Angerufenen steht aber ein Schadensersatzanpruch in Höhe des geschuldeten Entgelts zu. Hiermit kann der Angerufene dann die Aufrechnung erklären – so dass am Ende kein Zahlungsanspruch besteht.

    Update: Der BGH sieht es anders und hat die Entscheidung aufgehoben!

    Die Entscheidung bietet Licht und Schatten, etwa wenn es darum geht, dass der Vertrag nicht angefochten werden konnte. Richtig aber ist es, dem unerwünscht angerufenen einen Schadensersatzanspruch zuzugestehen: Es sind gerade Kleinunternehmer, die im hektischen Alltag mit einem plötzlichen Anruf übertölpelt und ausgetrickst werden können. Dabei sind es gerade unseriöse Anbieter wie bestimmte Branchenbuchanbieter, die hier versuchen „schnelle Aufträge“ zu generieren. Losgelöst von der eventuellen Anfechtung: Es besteht Verteidigungspotential.

    Dazu auch bei uns: Amtsgericht Bonn sieht Schadensersatz nach ColdCall
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  • Anti-Doping-Gesetz

    Der Bundestag konnte sich letzten Endes dann doch auf ein „Anti-Doping-Gesetz“ (Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport) einigen, das im November 2015 beschlossen und bereits im Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

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  • Beschlagnahme von EMails – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

    Es gibt inzwischen zwei sehr anschauliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Beschlagnahme von EMails. Dabei scheut der BGH natürlich weiterhin die Konsequenz, bei rechtswidrigem Verhalten der Ermittlungsbehörden auch endlich ein Beweisverwertungsverbot zu erkennen.

    Warum man sich dann als Ermittlungsbehörde aber an die gesetzlichen Regeln halten soll – was ja offenkundig häufig nicht der Fall ist – beantwortet der BGH dann auch nicht mehr.

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  • Sexueller Mißbrauch von Kindern mittels IT auch bei anwesendem Täter

    Eine schon länger schwelende Diskussion hat der Bundesgerichtshof (4 StR 219/15) nunmehr entschieden. Es geht um §176 Abs.4 Nr.3 StGB wo u.a. zu lesen ist

    Mit Freiheitsstrafe (…) wird bestraft, wer (…) auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um (…) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen (…)

    Hier wurde diskutiert, ob es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Täter abwesend ist, also über Entfernung durch IT auf das Kind einwirkt. Hierfür sprach durchaus die Gesetzessystematik und der Verlauf der Gesetzgebung – das lehnt der BGH aber ab:

    Obwohl der Gesetzgeber sich aufgrund der von sog. Chatrooms im Internet ausgehenden Gefahren zur Schaffung dieses Straftatbestandes veranlasst gesehen hat (BT-Drucks. 15/350, S. 18), stellt es schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift keine Tatbestandsvoraussetzung dar, dass der Täter abwesend ist und aus der Distanz auf ein Kind einwirkt. Der Wille des Gesetzgebers, mit diesem Straftatbestand nicht ausschließlich die regelmäßig aus der Distanz begangenen Fälle des Einwirkens über das Internet zu erfassen, ergibt sich daraus, dass in den Gesetzgebungsmaterialien auch der Anwendungsfall eines Einwirkens durch Bücher genannt wird (BT-Drucks. 15/350, S. 18). Der Senat sieht daher keine Veranlassung, im Wege der teleologischen Reduktion Sachverhalte, in denen ein körperlich anwesender Täter durch Schriften mit sexuellem Inhalt auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Hand-lungen zu bewegen, aus dem Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auszu-schließen. Insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift ist eine solche Auslegung auch nicht deshalb veranlasst, weil ein bloßes Einreden eines Täters auf ein Kind ohne Zuhilfenahme einer Schrift nicht unter diesen Tatbestand fällt (kritisch insoweit Fischer, StGB, 62. Aufl., § 176 Rn. 14).
    Nichts anderes gilt für die am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift, nach welcher sich u.a. strafbar macht, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen.

  • Umgehung eines Verbots unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Das Verbot, eine zu hohe Pauschale für Rücklastschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkvertrags zu verlangen, darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Mobilfunkanbieter zwar die Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt, jedoch durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro verlangt. Dies hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes entschieden und damit an sein Urteil aus dem Jahre 2013 angeknüpft, in dem er dem Mobilfunkanbieter untersagt hatte, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Schadenspauschale für Rücklastschriften zu verlangen, die der Höhe nach über die Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten hinausging.
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