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Schlagwort: Sustainability

Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.

Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Voraussetzung der Unterbringung nach §63 StGB

    Unterbringung nach §63 StGB: Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Immer wieder muss sich der BGH zu den Voraussetzungen des §63 StGB äußern.

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB beschäftigt dabei auch regelmässig das Bundesverfassungsgericht, das klarstellen erinnern muss, dass die Fachgerichte es sich auch und insbesondere bei der Feststellung der Gefährlichkeit hinsichtlich zukünftiger Taten nicht zu einfach machen dürfen. Im Sexualstrafrecht etwa muss ausdrücklich festgehalten werden, welche Taten hier konkret zu befürchten sind, die schlichte Feststellung es würden weitere Sexualtaten zu erwarten sein ist nicht ausreichend. Eben dies ist aber durchaus verbreitete Praxis.

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  • Wettbewerbsrecht: Irreführende Formulare die über Branchenbucheintrag täuschen sind zu unterlassen

    Bereits im Jahr 2014 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 43/14) entschieden, das zwar ein Unterlassungsanspruch bei systematisch täuschenden Schreiben besteht, die den Eindruck offizieller Anschreiben erwecken. Allerdings muss sauber geprüft werden, ob der Irrtum auch aufrecht erhalten wird:

    Versendet ein Gewerbetreibender planmäßig und systematisch Formulare an Gewerbetreibende, die den irreführenden Eindruck erwecken, von einer amtlichen Stelle zu stammen, welche Daten von Gewerbetreibenden erfasst, so ist die Versendung von Nachfolgeschreiben, mit denen Forderungen aus den durch die Unterzeichnung der Formulare nach Ansicht des Versenders zu Stande gekommenen Verträgen geltend gemacht werden, dann nicht unlauter, wenn durch sie der ursprüngliche Eindruck, es handele sich um das Schreiben einer Behörde oder einer im Auftrag der Behörde handelnden Stelle, beim Empfänger nicht mehr aufrecht erhalten wird, wenn der Empfänger bei Erhalt des Nachfolgeschreibens also bemerkt, dass seine Unterschrift auf dem Formular als die Annahme einer privatwirtschaftlichen Vertrages gewertet wurde. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsabwicklung nicht als Teilnahme an einem in der Versendung des Ausgangsformulars liegenden Betrug zu werten ist.

    Hinweis: Die Entscheidung ist angeblich weiterhin nicht rechtskräftig, das Thema also weiterhin aktiv. Grundsätzlich kann man hieraus allerdings einiges an Verteidigungspotential für den Fall der Täuschung durch Branchenbuchabzocke ziehen.
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  • Vertragsschluss nach ColdCall begründet Schadensersatz in gleicher Höhe

    Das Landgericht Bonn (8 S 46/14) hat eine frühere Entscheidung des AG Bonn bestätigt, derzufolge ein Vertragsschluss nach einem rechtswidrigen „Cold Call“ zwar nicht in Frage steht; dem Angerufenen steht aber ein Schadensersatzanpruch in Höhe des geschuldeten Entgelts zu. Hiermit kann der Angerufene dann die Aufrechnung erklären – so dass am Ende kein Zahlungsanspruch besteht.

    Update: Der BGH sieht es anders und hat die Entscheidung aufgehoben!

    Die Entscheidung bietet Licht und Schatten, etwa wenn es darum geht, dass der Vertrag nicht angefochten werden konnte. Richtig aber ist es, dem unerwünscht angerufenen einen Schadensersatzanspruch zuzugestehen: Es sind gerade Kleinunternehmer, die im hektischen Alltag mit einem plötzlichen Anruf übertölpelt und ausgetrickst werden können. Dabei sind es gerade unseriöse Anbieter wie bestimmte Branchenbuchanbieter, die hier versuchen „schnelle Aufträge“ zu generieren. Losgelöst von der eventuellen Anfechtung: Es besteht Verteidigungspotential.

    Dazu auch bei uns: Amtsgericht Bonn sieht Schadensersatz nach ColdCall
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  • Anti-Doping-Gesetz

    Der Bundestag konnte sich letzten Endes dann doch auf ein „Anti-Doping-Gesetz“ (Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport) einigen, das im November 2015 beschlossen und bereits im Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

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  • Beschlagnahme von EMails – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

    Es gibt inzwischen zwei sehr anschauliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Beschlagnahme von EMails. Dabei scheut der BGH natürlich weiterhin die Konsequenz, bei rechtswidrigem Verhalten der Ermittlungsbehörden auch endlich ein Beweisverwertungsverbot zu erkennen.

    Warum man sich dann als Ermittlungsbehörde aber an die gesetzlichen Regeln halten soll – was ja offenkundig häufig nicht der Fall ist – beantwortet der BGH dann auch nicht mehr.

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  • Sexueller Mißbrauch von Kindern mittels IT auch bei anwesendem Täter

    Eine schon länger schwelende Diskussion hat der Bundesgerichtshof (4 StR 219/15) nunmehr entschieden. Es geht um §176 Abs.4 Nr.3 StGB wo u.a. zu lesen ist

    Mit Freiheitsstrafe (…) wird bestraft, wer (…) auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um (…) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen (…)

    Hier wurde diskutiert, ob es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist, dass der Täter abwesend ist, also über Entfernung durch IT auf das Kind einwirkt. Hierfür sprach durchaus die Gesetzessystematik und der Verlauf der Gesetzgebung – das lehnt der BGH aber ab:

    Obwohl der Gesetzgeber sich aufgrund der von sog. Chatrooms im Internet ausgehenden Gefahren zur Schaffung dieses Straftatbestandes veranlasst gesehen hat (BT-Drucks. 15/350, S. 18), stellt es schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift keine Tatbestandsvoraussetzung dar, dass der Täter abwesend ist und aus der Distanz auf ein Kind einwirkt. Der Wille des Gesetzgebers, mit diesem Straftatbestand nicht ausschließlich die regelmäßig aus der Distanz begangenen Fälle des Einwirkens über das Internet zu erfassen, ergibt sich daraus, dass in den Gesetzgebungsmaterialien auch der Anwendungsfall eines Einwirkens durch Bücher genannt wird (BT-Drucks. 15/350, S. 18). Der Senat sieht daher keine Veranlassung, im Wege der teleologischen Reduktion Sachverhalte, in denen ein körperlich anwesender Täter durch Schriften mit sexuellem Inhalt auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Hand-lungen zu bewegen, aus dem Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auszu-schließen. Insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift ist eine solche Auslegung auch nicht deshalb veranlasst, weil ein bloßes Einreden eines Täters auf ein Kind ohne Zuhilfenahme einer Schrift nicht unter diesen Tatbestand fällt (kritisch insoweit Fischer, StGB, 62. Aufl., § 176 Rn. 14).
    Nichts anderes gilt für die am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift, nach welcher sich u.a. strafbar macht, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen.

  • Umgehung eines Verbots unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Das Verbot, eine zu hohe Pauschale für Rücklastschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkvertrags zu verlangen, darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Mobilfunkanbieter zwar die Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt, jedoch durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro verlangt. Dies hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes entschieden und damit an sein Urteil aus dem Jahre 2013 angeknüpft, in dem er dem Mobilfunkanbieter untersagt hatte, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Schadenspauschale für Rücklastschriften zu verlangen, die der Höhe nach über die Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten hinausging.
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  • E-Mail mit verbaler Schilderung eines sexuellen Missbrauchs keine kinderpornographische Schrift

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 8/13) hat klargestellt, dass es sich bei einer E-Mail, in der lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle Missbrauch geschildert wird, nicht um eine kinderpornographische Schrift, die im Sinne von § 184b Abs. 2 und 4 StGB handeln kann, mit der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird:

    Innerhalb des § 184b StGB beschränken jedoch § 184b Abs. 2 und 4 StGB den strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften auf solche Schriften, die ein „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen wiedergeben. Dadurch soll die Erfassung erkennbar künstlicher Produkte ausgeschlossen werden (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn. 11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184b Rn. 13). Ein solches „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen enthalten die E-Mails des Angeklagten, die lediglich in Worten von tatsächlich vorgenommenen Missbrauchshandlungen berichten, nicht (…) Die Auslegung des § 184b Abs. 2 StGB ergibt, dass die Beschreibung von Missbrauchshandlungen an Kindern in Worten nicht als Wiedergabe eines „tatsächlichen“ oder „wirklichkeitsnahen“ Geschehens anzusehen ist.

    Ein gewisser Realitätsbezug ist zwar auch bei Darstellungen in Worten vorstellbar, etwa wenn darin auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen „Bezug genommen“ wird. Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt indes, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der maßgeblichen Regelungen und der Einführung der Begriffe „tatsächlich“ und „wirklichkeitsnah“ ein anderes Vorstellungsbild hatte, das auf Darstellungen in Worten nicht zutreffen kann (…) Auch die Ausdehnung des § 184 Abs. 5 StGB aF auf die Darstellung „wirklichkeitsnaher“ Geschehnisse durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870) sollte keine Erweiterung der Besitzverschaffungstatbestände auf Darstellungen in Worten bewirken. Die Erweiterung des Tatbestandes diente vielmehr der Beseitigung von Beweisschwierigkeiten, die sich aus der zunehmenden Perfektionierung virtueller Darstellungsformen ergaben.

    BGH, 1 StR 8/13
  • Korruption: Schulfotografen und Schulen im Visier der Strafverfolger wegen Bestechlichkeit bei Schulfotografie

    Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit im Rahmen von Schulfotografien: Schon vor Jahren wurde berichtet, dass Ermittlungsbehörden aktiv und zunehmend gegen Bestechungen im Bereich von Schulen und Kindergärten ermitteln, hier konkret im Hinblick auf Fotografen. Seit Ende 2018/Beginn 2019 dann wurden zunehmend Schulen – hier dann Schuldirektoren und einzelne Lehrer – angeschrieben und mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit (im Amt) im Zusammenhang mit Aktionen zur Schulfotografie konfrontiert. Wir sind als Kanzlei mit den Schwerpunkten Strafrecht und Medienrecht hier bereits für Betroffene im Rahmen von Ermittlungsverfahren tätig und geben im Folgenden einige Informationen zum Thema „Bestechlichkeit und Schulfotografie“.

    Beim Thema Schulfotografie zeigt sich im Alltag tatsächlich bis heute, wie sorglos – wenn nicht gar vorsätzlich – agiert wird bei der Vergabe von Aufträgen zur Fotografie von Kindern. Und auch wenn es „gut gemeint“ sein mag: Sobald ein Vorteil gewährt wird, etwa für den jeweiligen Förderverein, drohen empfindliche Sanktionen. Die Naivität muss ein Ende finden, der Bundesgerichtshof hat sich hierzu deutlich postiert, die Ermittlungsverfahren sprechen eine klare Sprache.

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  • OLG Hamm: Abtretung von Mängelansprüchen kann nicht in AGB untersagt werden

    Mit Verlaub: Das überrascht nicht, was das Oberlandesgericht Hamm (4 U 99/14) da entschieden hat. Und nicht nur, weil schon früher so entschieden wurde, sondern schlichtweg weil sich das Ergebnis aufdrängt: Man kann in AGB – jedenfalls gegenüber Verbrauchern – nicht vereinbaren, dass Mängelansprüche nicht abgetreten werden dürfen. Ein solches Abtreten ist bei Weiterverkäufen vollkommen üblich und wäre auch ein ganz erheblicher Minderwert, wenn man dem späteren Käufer zwar die mangelhafte Sache, nicht aber die zugehörigen Mängelansprüche abtreten dürfte. Sich hierüber ernsthaft bis zum OLG zu streiten war schlichtweg dumm.

    Dass AGB wettbewerbsrechtlich überprüfbar sind sei hier auch nochmals am Rande in Erinnerung gerufen, auch wenn das OLG nur sich selbst und nicht den BGH zitiert – der BGH hat das Thema längst geklärt.

    § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, Urteil vom 21.09.2010 – 4 U 134/10 – [veröffentlicht bei juris und unter BeckRS 2014, 10581]; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 4 Rdnr. 11.156f).

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  • Vorstand und Geschäftsführer haften bei betrügerischem Geschäftsmodell der Gesellschaft persönlich

    Eine wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 463/14) getroffen, als er feststellte:

    Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt.

    Das ist soweit nicht neu, sondern nur Bestätigung bisheriger Rechtsprechung, stellt aber nochmals das Risiko bei täuschenden Geschäftsmodellen klar. Hier ist festzuhalten, dass sich die Verantwortlichen nicht hinter der Gesellschaft „verstecken“ können. Davon betroffen ist insbesondere auch der nur rein faktische Geschäftsführer.
    Aus der Entscheidung:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädi- gung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (…)

  • Wettbewerbsrecht: Werberechtliche Pflichten bei einem Youtube-Werbefilm (hier: PKW-EnVKV)

    Auch in Youtube-Werbefilmchen hat man Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten – so möchte ich in Kürze und verallgemeinert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (6 U 177/14) zusammenfassen. Konkret geht es um Pflichtangaben entsprechend der PKW-EnVKV, die bei der Bewerbung von Automodellen – etwa zum CO2-Ausstoss – gemacht werden müssen. Dabei gibt es diverse Punkte, die eine Rolle gespielt haben.
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  • Filesharing Klage: Landgericht Köln bleibt bei seiner Rechtsprechung

    In einem aktuellen mir vorliegenden gerichtlichen Hinweis stellt das Landgericht Köln im Oktober 2015 klar, dass es bei seiner bisherigen Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzes und der Anwaltskosten bleibt.
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  • OLG Köln zum urheberrechtlichen Schutz amtlicher Schriftstücke

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 5/15) hatte sich mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzes amtlicher Schriftstücke zu beschäftigen. Es ging um „Unterrichtungen des Parlaments“ die als Verschlusssache („VS – nur für den Dienstgebrauch“) gekennzeichnet waren. Der Betreiber einer Internetseite – Pikant: Es ging um eine Pressegruppe – hatte auf ungeklärtem Weg die Schriftstücke erhalten und im Internet veröffentlicht. Er wurde sodann auf Unterlassung in Anspruch genommen – erfolgreich.
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  • Wettbewerbsrecht: BGH zur Klagebefugnis des Wettbewerbsverbands im Wettbewerbsrecht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Die Klagebefugnis ist im Wettbewerbsrecht – gerade wenn ein Wettbewerbsverband eine Abmahnung ausgesprochen hat – ein ständiger Streitpunkt. Mandanten fragen hier oft danach und ich musste auch schon Wettbewerbsprozesse führen alleine vor dem Hintergrund der Klärung der Klagebefugnis, obwohl der Rechtsverstoss unstreitig war; dies verdeutlicht das enorme Interesse an diesem Punkt, wobei solche Prozesse sehr verbissen geführt werden können.

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 158/14) hat aktuell einige Aspekte hierzu nochmals klar gestellt, wobei es sich hierbei um keine neuen Erkenntnisse handelt, sondern um das Wiederholen seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung.
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