Der Bundestag konnte sich letzten Endes dann doch auf ein „Anti-Doping-Gesetz“ (Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport) einigen, das im November 2015 beschlossen und bereits im Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Es sieht u.a. eine Mehrzahl von Straftatbeständen vor, so insbesondere die Strafbarkeit wenn jemand ein Dopingmittel
- erwirbt, besitzt oder verbringt
- bei sich anwendet oder anwenden lässt
- herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt,
- oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet
Ein wichtiger Aspekt ist, dass entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf eine „tätige Reue“ aufgenommen wurde, die einer Strafbarkeit im Wege stehen soll. Hier wird ein Absatz 8 im §4 vorgesehen:
Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.
Zugleich ist aber zu sehen, dass ein ganz erheblicher Unterschied zum BTM-Strafrecht besteht: Der reine Konsum ist bereits strafbar. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetz auswirkt.
Link: Weiterführende Informationen bei Beck-Online
- BGH-Urteils zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte - 19. April 2024
- OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht - 19. April 2024
- Data Act - 19. April 2024