Haftung von Google für Persönlichkeitsrechtsverletzung

Das Landgericht Köln (28 O 14/14) hat festgehalten, dass – mit dem BGH inzwischen selbstverständlich – ein gegen Suchmaschinen wie Google im Raum steht, wenn über diese eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abrufbar ist. Allerdings erst nachdem die in Kenntnis gesetzt wurde, da ansonsten eine nicht im Raum steht.

Störerhaftung der Suchmaschine

Auf den Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich übertragbar sind insofern die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung nur mittelbar an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Beteiligter (…) Danach ist als Störer verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (…) Der Beitrag des Suchmaschinenbetreibers, für den ein Verschulden nicht erforderlich ist (…) besteht dabei in der Eröffnung der grundlegenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme entsprechender Äußerungen für Nutzer der Suchmaschine. (…)

Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine ist daher nach Auffassung der Kammer eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb einer Suchmaschine um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer unzumutbar erschweren. Eine Verantwortlichkeit kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, welche durch die eigene Indexierung auffindbar gemacht wird. Weist ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, kann der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Hinweis muss konkret formuliert sein

Allerdings muss der Hinweis so konkret formuliert sein, dass der Betreiber der Suchmaschine diesen selber prüfen kann:

Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Betreiber einer Suchmaschine im Gegensatz etwa zu einem Blogbetreiber, für den der ein Anhörungsverfahren statuiert hat, regelmäßig in keiner Beziehung zu dem Dritten steht, somit von ihm auch nicht die Einholung einer Stellungnahme verlangt werden kann. Damit obliegt es regelmäßig dem Suchmaschinenbetreiber, über die Begründetheit des Löschungsgesuchs auf Grundlage des einseitigen Inkenntnissetzungsvortrags zu entscheiden. Damit ist der Hinweis jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Allerdings sind die Anforderungen an die Inkenntnissetzung nicht zu übertreiben:

Zwar ist grundsätzlich – wie die Beklagten meinen – zu fordern, dass im Rahmen der Inkenntnissetzung möglichst konkret auf die angegriffenen Formulierungen Bezug genommen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.7.2013 – 15 U 21/13). (…) Gleichzeitig sind jedoch auch an den Betroffenen keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Mithin kommt es auch bei der wechselseitigen Inkenntnissetzungs- bzw. Prüfungslast auf die Umstände des Einzelfalls an. (…) Danach erscheint im vorliegenden Fall eine verhältnismäßig allgemein gehaltene Inkenntnissetzung als ausreichend. Überspannte Anforderungen an die Form der Inkenntnissetzung sind insofern jedenfalls dann nicht angezeigt, je offensichtlicher die Rechtsverletzung im Gesamtkontext des Veröffentlichungszusammenhangs erscheint.

Fazit

Es verbleibt dabei, dass man Unterlassungsansprüche auch gegen Google durchsetzen kann, wenn über die Suchmaschine rechtswidrige Äußerungen verbreitet werden. Dies ist gerade dann von Bedeutung, wenn man des Schädigers – der anonym agiert – nicht ernsthaft habhaft werden kann. Wichtig ist aber, dass die Benachrichtigung von Google ordnungsgemäß erfolgt und auch der richtige Gegner ausgewählt wird. Vorliegend wurde – warum auch immer – nicht nur der Betreiber der Suchmaschine sondern auch noch ein weiterer (wohl vermeintlicher Betreiber) als Beklagter ausgewählt. Das kostet gutes Geld bei den Prozesskosten wenn es – wie hier – nach hinten los geht. Letztlich verbleibt aber das positive Fazit: Privatpersonen und Unternehmen können sich gegen Verleumdungen auch über Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinen wehren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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