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Gewahrsam an Geld im Geldautomaten-Ausgabefach

Der BGH stellt klar, dass das vom Geldautomaten ausgegebene Bargeld bereits mit Bereitstellung im Ausgabefach regelmäßig (auch) im Gewahrsam der Person steht, die den Abhebungsvorgang mit eigener Karte und PIN ausgelöst hat; der soziale Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt dieser Person zu, selbst wenn sie – wie hier – schon Nötigungsopfer ist.

Wer mit eigener Karte und PIN Geld „zieht“, hat typischerweise Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs, wenn er in unmittelbarer Nähe steht und faktisch zugreifen kann, sodass tatsächliche, vom natürlichen Willen getragene Sachherrschaft begründet ist:

Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat. Denn der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person zu. Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist (…)

Tritt der Genötigte nach Eingabe der PIN nur einen Schritt zur Seite, führt dies nach Auffassung des Senats lediglich zu einer Gewahrsamslockerung, nicht zu einer Gewahrsamsübertragung; den Tätern wird dadurch lediglich die Möglichkeit eröffnet, den bestehenden Gewahrsam durch Wegnahme zu brechen:

Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist „sein“ Geld.

In dieser Konstellation liegt daher jedenfalls ein Bruch des Mitgewahrsams des Kontoinhabers vor, sodass die Wegnahme im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB bejaht wird; ob daneben (auch) Gewahrsam der Bank gebrochen wird, lässt der BGH ausdrücklich offen (BGH, 4 StR 359/25).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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