Das Lieferkettensorgepflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und gilt für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben. Das Gesetz gilt zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Die Unternehmen sind verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette einzuhalten.
(mehr …)Schlagwort: Lieferkette
Rechtsanwalt für Lieferkette: Die Lieferkette oder „Supply Chain“ bezeichnet die Abfolge von Lieferanten und Dienstleistern, die an der Herstellung oder Bereitstellung eines Produktes beteiligt sind. Dabei können sowohl Güter als auch Dienstleistungen von mehreren Unternehmen bezogen und verarbeitet werden.
Die Lieferkette ist unter Druck geraten – neben vertraglichen Fragen stellt sich hier vor allem die Problematik der Haftung im Bereich Sicherheit. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt und FA-Strafrecht Jens Ferner berät Unternehmen rund um die Lieferkette
In Deutschland und der EU stellen sich dabei insbesondere rechtliche Fragen der Haftung und der Datensicherheit entlang der Lieferkette. Unternehmen sind verpflichtet, die gesamte Lieferkette transparent und sicher zu gestalten, um sowohl rechtlichen als auch ethischen Anforderungen gerecht zu werden.
Ein besonderes Risiko stellt die Lieferkette im Zusammenhang mit Softwareentwicklung und IT-Sicherheit dar. Hier können bereits in der Lieferkette Schwachstellen in der Software oder im IT-System entstehen, die später zu Sicherheitsproblemen oder Datenschutzverletzungen führen können.
Unternehmen müssen daher in der Lieferkette von Software und IT-Systemen besonders auf Datensicherheit und Qualitätssicherung achten. Eine sorgfältige Auswahl der Lieferanten und Dienstleister sowie eine klare Definition der Anforderungen sind dabei von entscheidender Bedeutung.
Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Gestaltung der Lieferkette von Software und IT-Systemen unterstützen und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Datensicherheit und Qualitätssicherung klären. Auch bei Problemen in der Lieferkette, wie z.B. Lieferverzögerungen oder Falschlieferungen, kann ein IT-Rechtsanwalt helfen, die Interessen des betroffenen Unternehmens zu vertreten.

DSGVO-Verstoß durch Mängel in Supply-Chain
Beim Landgericht Köln, 28 O 328/21, ging es um einen recht klassischen Fall: Bei einem Unternehmen fand ein unbefugter Zugriff auf die Daten (nicht nur) eines Nutzers statt; dieser Zugriff war den Hackern mittels Zugangsdaten möglich, die infolge eines Cyber-Angriffs auf eine andere Firma („CS“) erlangt worden waren.
(mehr …)Weitere Beiträge zum Thema IT-Sicherheit im Unternehmen:
- Juristische Konsequenzen für Provider und Diensteanbieter bei IT-Sicherheitslücke
- Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
- NIS2-Richtlinie und NIS2-Umsetzungsgesetz
- DORA
- Bug-Bounty-Programme – Strafbarkeit des Suchens nach Sicherheitslücken
- Aktualisierungspflicht für Software
- Neues Kaufrecht: Sicherheit als Mangel
- Pentesting: Vertrag über Penetrationstest
- Wie Unternehmen mit Ransomware erpresst werden
- Ransomware: Soll man das Lösegeld zahlen?
- Haftung des Arbeitnehmers bei Installation von Malware
- Fahrlässige Tötung und Schadsoftware im Krankenhaus
- Was tun nach einem Hackerangriff?
- Wie schützt man sich vor einem Hackerangriff?
- Einhaltung interner Sicherheits-/Compliance Vorgaben für Arbeitnehmer verpflichtend

Cybercrime Lagebild 2021 des BKA
Das Cybercrime Lagebild des BKA für das Jahr 2021 ist erschienen – dabei ist das spannende weniger die nackte Zahl von Zahlen, die in der Quintessenz („mehr Cybercrime-Taten, weniger Aufklärung“) kaum überraschen dürfte. Spannender ist vielmehr, welchen Fokus das BKA legt und was im Bereich der Phänomenologie erwähnenswert scheint. Und auch für das 2021 wird da einiges geboten.
(mehr …)
Hausdurchsuchung wegen Drogen
Hausdurchsuchung wegen Drogen: Wegen Drogen kann schneller eine Hausdurchsuchung stattfinden, als vielen klar ist – der richterliche Schutz der eigenen vier Wände ist in den letzten Jahren nochmals deutlich löchriger geworden, als man es ohnehin schon wahrgenommen hat. Die Umstände, die zu einer Hausdurchsuchung führen können, reichen dabei von obskur bis zu grenzwertig.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
(mehr …)
Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.
Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.
(mehr …)NIS2-Richtlinie: ITRE-Ausschuss genehmigt neues Cybersicherheitsgesetz
Bisher besteht die NIS-Richtlinie, die aktualisiert werden muss: Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE, „Committee on Industry, Research and Energy“) des EU-Parlaments hat nun am 28. Oktober 2021 den Vorschlag der NIS2-Richtlinie angenommen. Die NIS2-Richtlinie würde den Anwendungsbereich massiv erweitern, drastische Bußgelder einführen, Meldepflichten erhöhen und weitere Mindeststandards setzen.
Update: Die Verhandlungen sind abgeschlossen im Mai 2022, die NIS2-Richtlinie kommt!
(mehr …)Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet – mit weitreichenden Folgen: Seit dem 1.5.2021 besteht wieder eine Insolvenzantragspflicht und somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) geregelt sind. Die Geschäftsleitung des Unternehmens ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen.
(mehr …)§377 HGB: Zur Rügepflicht des Zwischenhändlers bei Lieferketten
Beim Oberlandesgericht Köln (11 U 183/14) ging es unter anderem um die Rügepflicht (§377 HGB) des Zwischenhändlers in Lieferketten. Hier ist die Besonderheit zu sehen, dass bei Lieferketten der Zwischenhändler entgegen §377 HGB bei der Untersuchungs- und Rügepflicht privilegiert wird und diese auf seinen Abnehmer übertragen kann. Allerdings gibt es ein „aber“, denn dies darf nicht überstrapaziert werden.
(mehr …)Kaufrecht: Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob dem Futtermittelverkäufer durch die in § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs* angeordnete Gewähr für die „handelsübliche Unverdorbenheit und Reinheit“ eine verschuldensunabhängige Haftung für verunreinigtes Futtermittel auferlegt wird und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer auch für Schäden des Futtermittelkäufers haftet, die darauf beruhen, dass lediglich der Verdacht einer entsprechenden Verunreinigung des Futtermittels besteht.
(mehr …)EU-Holzverordnung – Holzhändler und Importeure haben Regeln zu beachten
Bereits seit dem 3. März 2013 gilt die „VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010“ die auch „EU-Holzverordnung“ oder manchmal „EU-Holzhandelsverordnung“ genannt wird. Das erklärte Ziel der Verordnung ist die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags.
Dabei werden denjenigen, die innerhalb der EU erstmals Holz in den Binnenverkehr einbringen besondere Sorgfaltspflichten auferlegt – aber auch „normale“ Händler, die als Wiederverkäufer bereits in die EU eingeführtes Holz weiterverkaufen, haben Pflichten. Diese müssen nämlich für 5 Jahre entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:
- die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
- gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeug nisse geliefert haben.
In Deutschland wird die EU-Verordnung durch das „Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz“ konkretisiert, zuständige Behörde für die Überwachung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Wer als Händler dabei keine ausreichende Dokumentation führt macht sich Bussgeldpflichtig (§7 Abs.3 Nr.1 HolzSiG).
Für Importeure ist es dann nochmals komplizierter, da diese ein Risikomanagement vorhalten müssen, das in groben Zügen darin besteht, bestimmte Informationen einzuholen und eine nachvollziehbare Risikobewertung und Risikobegrenzung hinsichtlich illegalem Einschlag zu führen. Hier drohen am Ende nicht nur Bussgelder, sondern sogar Strafen.
CISG: Ausschluss des UN-Kaufrechts (in AGB) – sinnvoll oder nicht?
Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an. Dabei ist es nicht einmal klug.
(mehr …)Betrug mit Bio-Eiern: Vorsicht beim Öko-Siegel
Der Spiegel berichtet darüber, dass angeblich in grossem Stil Bio-Eier in den Markt gebracht wurden, die gar keine waren. Sprich: Man hat „normalen Eiern“ ein Bio-Siegel aufgeklebt, dass sie nicht verdient haben. Der Spiegel dazu:
Es geht dabei um Betrug sowie Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Öko-Landbaugesetz. Womöglich haben die Betriebe auch Tierschutzvorschriften und Umweltgesetze missachtet.
Dieser Ansatz ist schon zu kompliziert. Man mag hier von einem „Betrug am Verbraucher“ sprechen, tatsächlich wird man einen Betrug aber nur dort erkennen können, wo vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. In erster Linie wird das zwischen demjenigen festzustellen sein, der die Eier vorsätzlich falsch etikettiert in den Verkehr brachte und dem ersten in der dann stattfindenden Lieferkette.
Was aber nicht so bekannt ist: Das Bio-Siegel fälschlich anbringen ist eine eigene Straftat! Nach §1, 3 ÖkoKennzG („Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“) droht bei falsch-Etikettiertung eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass daneben wohl ein (tateinheitlicher) Verstoss gegen §11 I Nr.1 LFB vorliegt, sei nur kurz festgestellt.
Daneben ist aber ein weiterer Bereich relevant: Ein Verstoss gegen das ÖkoKennzG sowie die dazugehörige Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens ist nicht nur darüber hinaus Bussgeld bewährt. Ein Veräußern derartiger Produkte wird zudem wettbewerbswidrig sein (§4 Nr.11 UWG i.V.m. den Kennzeichnungsvorschriften; §3 UWG i.V.m. Nr.2 der Anlage zu §3 UWG). Ein Händler, der nicht umgehend falsch etikettierte Eier aus seinem Sortiment nimmt, wird sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, ebenso wie der ursprüngliche Lieferant. Es drohen also wettbewerbsrechtliche Sanktionen.
Übrigens: Geneppte Verbraucher dürften ein Umtauschrecht hinsichtlich der „fehlerhaften“ Eier bei Ihrem Supermarkt haben, da die Eier offenkundig mit einem Sachmangel behaftet sind und die nachträgliche Bio-Zertifizierung nicht möglich sein wird, so dass nur die Nachlieferung für den verkaufenden Supermarkt zur Option steht.
Im kurzen Fazit wird diese gesamte Aktion, auch wegen des wohl enormen Ausmasses, erhebliche juristische Folgen für alle Beteiligten haben. Insbesondere auch die betroffenen Supermärkte sollten umgehend reagieren und sicherstellen, inkriminierte Ware nicht im Bestand zu halten.


