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Schlagwort: Lieferkette

Rechtsanwalt für Lieferkette: Die Lieferkette oder „Supply Chain“ bezeichnet die Abfolge von Lieferanten und Dienstleistern, die an der Herstellung oder Bereitstellung eines Produktes beteiligt sind. Dabei können sowohl Güter als auch Dienstleistungen von mehreren Unternehmen bezogen und verarbeitet werden.

Die Lieferkette ist unter Druck geraten – neben vertraglichen Fragen stellt sich hier vor allem die Problematik der Haftung im Bereich Sicherheit. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt und FA-Strafrecht Jens Ferner berät Unternehmen rund um die Lieferkette

In Deutschland und der EU stellen sich dabei insbesondere rechtliche Fragen der Haftung und der Datensicherheit entlang der Lieferkette. Unternehmen sind verpflichtet, die gesamte Lieferkette transparent und sicher zu gestalten, um sowohl rechtlichen als auch ethischen Anforderungen gerecht zu werden.

Ein besonderes Risiko stellt die Lieferkette im Zusammenhang mit Softwareentwicklung und IT-Sicherheit dar. Hier können bereits in der Lieferkette Schwachstellen in der Software oder im IT-System entstehen, die später zu Sicherheitsproblemen oder Datenschutzverletzungen führen können.

Unternehmen müssen daher in der Lieferkette von Software und IT-Systemen besonders auf Datensicherheit und Qualitätssicherung achten. Eine sorgfältige Auswahl der Lieferanten und Dienstleister sowie eine klare Definition der Anforderungen sind dabei von entscheidender Bedeutung.

Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Gestaltung der Lieferkette von Software und IT-Systemen unterstützen und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Datensicherheit und Qualitätssicherung klären. Auch bei Problemen in der Lieferkette, wie z.B. Lieferverzögerungen oder Falschlieferungen, kann ein IT-Rechtsanwalt helfen, die Interessen des betroffenen Unternehmens zu vertreten.

  • Lieferkettensorgepflichtengesetz (LkSG)

    Das Lieferkettensorgepflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und gilt für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben. Das Gesetz gilt zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Die Unternehmen sind verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette einzuhalten.

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  • Cybercrime Lagebild 2021 des BKA

    Cybercrime Lagebild 2021 des BKA

    Das Cybercrime Lagebild des BKA für das Jahr 2021 ist erschienen – dabei ist das spannende weniger die nackte Zahl von Zahlen, die in der Quintessenz („mehr Cybercrime-Taten, weniger Aufklärung“) kaum überraschen dürfte. Spannender ist vielmehr, welchen Fokus das BKA legt und was im Bereich der Phänomenologie erwähnenswert scheint. Und auch für das 2021 wird da einiges geboten.

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  • Hausdurchsuchung wegen Drogen

    Hausdurchsuchung wegen Drogen

    Hausdurchsuchung wegen Drogen: Wegen Drogen kann schneller eine Hausdurchsuchung stattfinden, als vielen klar ist – der richterliche Schutz der eigenen vier Wände ist in den letzten Jahren nochmals deutlich löchriger geworden, als man es ohnehin schon wahrgenommen hat. Die Umstände, die zu einer Hausdurchsuchung führen können, reichen dabei von obskur bis zu grenzwertig.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.

    Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.

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  • IOCTA Report 2021: Cybercrime-Bedrohungen

    IOCTA Report 2021: Cybercrime-Bedrohungen

    EUROPOL hat den IOCTA Report 2021 vorgestellt. IOCTA steht für „INTERNET ORGANISED CRIME THREAT ASSESSMENT“ und versucht einen Überblick über die Bedrohungen durch organisierte Cyberkriminalität zu geben. Er ist ein ganz erheblicher Baustein, wenn man die Entwicklungen und den Aufbau von Cybercrime im aktuellen (internationalen) Kontext verstehen möchte.

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  • NIS2-Richtlinie: ITRE-Ausschuss genehmigt neues Cybersicherheitsgesetz

    Bisher besteht die NIS-Richtlinie, die aktualisiert werden muss: Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE, „Committee on Industry, Research and Energy“) des EU-Parlaments hat nun am 28. Oktober 2021 den Vorschlag der NIS2-Richtlinie angenommen. Die NIS2-Richtlinie würde den Anwendungsbereich massiv erweitern, drastische Bußgelder einführen, Meldepflichten erhöhen und weitere Mindeststandards setzen.

    Update: Die Verhandlungen sind abgeschlossen im Mai 2022, die NIS2-Richtlinie kommt!

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  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet

    Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet – mit weitreichenden Folgen: Seit dem 1.5.2021 besteht wieder eine Insolvenzantragspflicht und somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) geregelt sind. Die Geschäftsleitung des Unternehmens ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen.

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  • §377 HGB: Zur Rügepflicht des Zwischenhändlers bei Lieferketten

    Beim Oberlandesgericht Köln (11 U 183/14) ging es unter anderem um die Rügepflicht (§377 HGB) des Zwischenhändlers in Lieferketten. Hier ist die Besonderheit zu sehen, dass bei Lieferketten der Zwischenhändler entgegen §377 HGB bei der Untersuchungs- und Rügepflicht privilegiert wird und diese auf seinen Abnehmer übertragen kann. Allerdings gibt es ein „aber“, denn dies darf nicht überstrapaziert werden.
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  • Kaufrecht: Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

    Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob dem Futtermittelverkäufer durch die in § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs* angeordnete Gewähr für die „handelsübliche Unverdorbenheit und Reinheit“ eine verschuldensunabhängige Haftung für verunreinigtes Futtermittel auferlegt wird und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer auch für Schäden des Futtermittelkäufers haftet, die darauf beruhen, dass lediglich der Verdacht einer entsprechenden Verunreinigung des Futtermittels besteht.

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  • EU-Holzverordnung – Holzhändler und Importeure haben Regeln zu beachten

    Bereits seit dem 3. März 2013 gilt die „VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010“ die auch „EU-Holzverordnung“ oder manchmal „EU-Holzhandelsverordnung“ genannt wird. Das erklärte Ziel der Verordnung ist die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags.

    Dabei werden denjenigen, die innerhalb der EU erstmals Holz in den Binnenverkehr einbringen besondere Sorgfaltspflichten auferlegt – aber auch „normale“ Händler, die als Wiederverkäufer bereits in die EU eingeführtes Holz weiterverkaufen, haben Pflichten. Diese müssen nämlich für 5 Jahre entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:

    • die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
    • gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeug­ nisse geliefert haben.

    In Deutschland wird die EU-Verordnung durch das „Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz“ konkretisiert, zuständige Behörde für die Überwachung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Wer als Händler dabei keine ausreichende Dokumentation führt macht sich Bussgeldpflichtig (§7 Abs.3 Nr.1 HolzSiG).

    Für Importeure ist es dann nochmals komplizierter, da diese ein Risikomanagement vorhalten müssen, das in groben Zügen darin besteht, bestimmte Informationen einzuholen und eine nachvollziehbare Risikobewertung und Risikobegrenzung hinsichtlich illegalem Einschlag zu führen. Hier drohen am Ende nicht nur Bussgelder, sondern sogar Strafen.

  • CISG: Ausschluss des UN-Kaufrechts (in AGB) – sinnvoll oder nicht?

    Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an. Dabei ist es nicht einmal klug.
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  • Betrug mit Bio-Eiern: Vorsicht beim Öko-Siegel

    Der Spiegel berichtet darüber, dass angeblich in grossem Stil Bio-Eier in den Markt gebracht wurden, die gar keine waren. Sprich: Man hat „normalen Eiern“ ein Bio-Siegel aufgeklebt, dass sie nicht verdient haben. Der Spiegel dazu:

    Es geht dabei um Betrug sowie Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Öko-Landbaugesetz. Womöglich haben die Betriebe auch Tierschutzvorschriften und Umweltgesetze missachtet.

    Dieser Ansatz ist schon zu kompliziert. Man mag hier von einem „Betrug am Verbraucher“ sprechen, tatsächlich wird man einen Betrug aber nur dort erkennen können, wo vorsätzlich getäuscht wurde und dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. In erster Linie wird das zwischen demjenigen festzustellen sein, der die Eier vorsätzlich falsch etikettiert in den Verkehr brachte und dem ersten in der dann stattfindenden Lieferkette.

    Was aber nicht so bekannt ist: Das Bio-Siegel fälschlich anbringen ist eine eigene Straftat! Nach §1, 3 ÖkoKennzG („Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus“) droht bei falsch-Etikettiertung eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass daneben wohl ein (tateinheitlicher) Verstoss gegen §11 I Nr.1 LFB vorliegt, sei nur kurz festgestellt.

    Daneben ist aber ein weiterer Bereich relevant: Ein Verstoss gegen das ÖkoKennzG sowie die dazugehörige Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens ist nicht nur darüber hinaus Bussgeld bewährt. Ein Veräußern derartiger Produkte wird zudem wettbewerbswidrig sein (§4 Nr.11 UWG i.V.m. den Kennzeichnungsvorschriften; §3 UWG i.V.m. Nr.2 der Anlage zu §3 UWG). Ein Händler, der nicht umgehend falsch etikettierte Eier aus seinem Sortiment nimmt, wird sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, ebenso wie der ursprüngliche Lieferant. Es drohen also wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

    Übrigens: Geneppte Verbraucher dürften ein Umtauschrecht hinsichtlich der „fehlerhaften“ Eier bei Ihrem Supermarkt haben, da die Eier offenkundig mit einem Sachmangel behaftet sind und die nachträgliche Bio-Zertifizierung nicht möglich sein wird, so dass nur die Nachlieferung für den verkaufenden Supermarkt zur Option steht.

    Im kurzen Fazit wird diese gesamte Aktion, auch wegen des wohl enormen Ausmasses, erhebliche juristische Folgen für alle Beteiligten haben. Insbesondere auch die betroffenen Supermärkte sollten umgehend reagieren und sicherstellen, inkriminierte Ware nicht im Bestand zu halten.

  • Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit-Angabe: Eine fehlerhafte Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop kann zu einer Abmahnung führen. Der Bundesgerichtshof (I ZR 314/02) hat bereits frühzeitig entschieden, dass der Verbraucher in der Regel davon ausgehen darf,

    daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.

    Das heisst, mit dem BGH ist davon auszugehen, dass eine angebotene Ware sofort verschickt werden kann. Dass die Erwartungshaltung sofortiger Verschickbarkeit unrealistisch ist, weiss der BGH selber und ergänzt insofern

    Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.

    Das heisst: Mein darf zwar einerseits davon ausgehen, dass beworbene Ware sofort verfügbar ist. Andererseits aber darf der Händler darauf hinweisen, wenn der Versand länger dauert. Doch damit fängt der Ärger erst an, denn die Frage ist: Wie darf der Händler auf dieses Abweichen hinweisen bzw. wie konkret muss dieser Hinweis sein?

    Angaben zu Lieferzeiten als AGB

    Wichtig ist, zu erkennen, dass es sich bei Lieferzeitangaben um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage handelt. Instruktiv haben sich damit das OLG Bremen, 2 U 49/12 und LG Hamburg, 312 O 74/09 beschäftigt, wobei die Erkenntnis letztlich auf obiger BGH-Rechtsprechung fußt. Beim OLG Bremen liest man dazu zum konkreten Fall:

    Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem räumlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „allgemeine Geschäftsbedingung“ ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.

    Eine ungenaue Versanddauerbestimmung ist als AGB damit am AGB-Recht zu messen, wobei regelmäßig § 308 Nr. 1 BGB zum Problem wird, demzufolge eine Bestimmung unwirksam ist, „durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält“. Da unwirksame AGB abgemahnt werden können (so der BGH, dazu hier bei uns), droht letztlich die Abmahnung durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände. Shops sind daher gut beraten, ihre Lieferzeiten konkret zu benennen.

    Zweck der Angabe von Lieferzeiten: Verbraucherschutz

    Neben der Problematik unwirksamer AGB ist zu sehen, dass die Angabe von Lieferzeiten auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist: Entsprechend § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen. Durch diese Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die Daten zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt dann insbesondere der (späteste) Liefertermin. Da es sich bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB um Marktverhaltensregelungen handelt stellen Verstöße hiergegen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße dar.

    All dies konnte das Landgericht München I (33 O 20488/16) insoweit bestätigen und klarstellen, dass man hier rigoros gegen falsche Lieferzeiten vorgeht – dabei ist auch das weglassen eines Lieferzeitpunkts (also etwa „Lieferzeitpunkt unbestimmt“) ein Wettbewerbsverstoss:

    Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde.

    Beachten Sie aber: Abweichend vom Wortlaut im Gesetz kann ein Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will bzw. kann! Es muss aber etwas angegeben werden, wenn man also einen zu unbestimmten oder direkt gar keinen Lieferzeitpunkt aufnimmt bewegt man sich im Bereich eines Wettbewerbsverstosses.

    Diverse Entscheidungen zur Angabe von Lieferzeiten

    Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Entscheidungen:

    • Das OLG Bremen (2 U 49/12) stellte fest, dass „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage“ zu unbestimmt ist. Ebenso das OLG Hamburg (2 U 49/12).
    • Ebenso soll mit dem OLG Bremen (2 W 55/09), OLG Frankfurt (6 W 55/11) sowie Kammergericht (16 O 1008/06 & 5 W 73/07) die Verwendung einer „in der Regel 1-2 Tage“ Lieferzeit unzulässig sein.
    • Anders aber mit dem OLG Bremen (2 U 42/09) wenn eine „ca.“-Angabe mit einem klaren Zeitpunkt kombiniert wird, etwa „ca. 1 Woche“. Dies soll kein Widerspruch zu der Entscheidung sein, dass eine vorraussichtliche Versanddauer unzulässig ist. Das OLG Bremen begründet dies wie folgt:

      „Die „ungefähre“ Festlegung, die die Abkürzung „ca.“ bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1 – 2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz „voraussichtlich“ ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort „voraussichtlich“ – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will.“.

    • Beim OLG Hamm (4 U 167/08, hier bei uns besprochen) hat man mit „Lieferzeit auf Anfrage“ jedenfalls dann kein Problem, wenn die Lieferung an sich sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Vertraglich gesicherte Lieferketten.
    • Wohl aber ist die Verwendung der AGB „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ein Problem. (OLG Hamm, I-4 U 105/12)
    • Das Landgericht Bochum (14 O 189/11, hier bei uns besprochen) unterscheidet deutlich dazwischen, ob von „Verfügbarkeit“ und „Lieferzeit“ gesprochen wird: Eine sofortige Verfügbarkeit kann dennoch eine abweichende Lieferzeit zulassen.
    • Schwierig ist auch Schlagwortwerbung: Wer etwa mit einem „Blitzversand“ wirbt, muss sich entgegenhalten lassen, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, in jedem Fall am tag der Bestellung mit einem Versand rechnen zu dürfen (LG Frankfurt a.M., 3-8 O 120/10).

    Und Vorsicht: Wenn sich Angaben widersprechen ist dies auch Wettbewerbswidrig – etwa weil auf einem Marktplatz allgemein von einer gewöhnlichen Lieferzeit gesprochen wird, während der Händler dann eine andere Angabe macht (LG Bochum, 13 O 55/13).