Stalking und Cyberstalking

Die „“ ist in §238 StGB unter Strafe gestellt und im allgemeinen als Stalking – manchmal wenn es nur um digitale Varianten geht auch Cyberstalking – genannt. Im Kern geht es hierbei um das fortwährende Belästigen und Verfolgen von Personen, ggfs. (nur) im virtuellen Raum, besonders gerne in Form von Nachrichten und Telefonanrufen. Die betreffende Person wird geradezu terrorisiert und es kann sich steigern bis hin zu körperlicher Gewalt. 

Es geht beim Stalking gerade nicht um die eine Handlung sondern vielmehr um eine Reihe von einzelnen Tathandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen und die am Ende ein Gesamtbild ergeben. Dabei geht es vor allem um Straftaten aus dem Bereich üble Nachrede, , Sachbeschädigung, , und natürlich die eigentliche Nachstellung insgesamt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung, dem IT-Recht und Arbeitsrecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.