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Stalking und Cyberstalking

Die „Nachstellung“ ist in §238 StGB unter Strafe gestellt und im allgemeinen als Stalking – manchmal wenn es nur um digitale Varianten geht auch Cyberstalking – genannt. Im Kern geht es hierbei um das fortwährende Belästigen und Verfolgen von Personen, ggfs. (nur) im virtuellen Raum, besonders gerne in Form von Nachrichten und Telefonanrufen. Die betreffende Person wird geradezu terrorisiert und es kann sich steigern bis hin zu körperlicher Gewalt. 

Es geht beim Stalking gerade nicht um die eine Handlung sondern vielmehr um eine Reihe von einzelnen Tathandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen und die am Ende ein Gesamtbild ergeben. Dabei geht es vor allem um Straftaten aus dem Bereich üble Nachrede, Verleumdung, Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung und natürlich die eigentliche Nachstellung insgesamt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.