Stalking und Cyberstalking

Die „“ ist in §238 StGB unter Strafe gestellt und im allgemeinen als Stalking – manchmal wenn es nur um digitale Varianten geht auch Cyberstalking – genannt. Im Kern geht es hierbei um das fortwährende Belästigen und Verfolgen von Personen, ggfs. (nur) im virtuellen Raum, besonders gerne in Form von Nachrichten und Telefonanrufen. Die betreffende Person wird geradezu terrorisiert und es kann sich steigern bis hin zu körperlicher Gewalt. 

Es geht beim Stalking gerade nicht um die eine Handlung sondern vielmehr um eine Reihe von einzelnen Tathandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen und die am Ende ein Gesamtbild ergeben. Dabei geht es vor allem um Straftaten aus dem Bereich üble Nachrede, , Sachbeschädigung, , und natürlich die eigentliche Nachstellung insgesamt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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