Die „Nachstellung“ ist in §238 StGB unter Strafe gestellt und im allgemeinen als Stalking – manchmal wenn es nur um digitale Varianten geht auch Cyberstalking – genannt. Im Kern geht es hierbei um das fortwährende Belästigen und Verfolgen von Personen, ggfs. (nur) im virtuellen Raum, besonders gerne in Form von Nachrichten und Telefonanrufen. Die betreffende Person wird geradezu terrorisiert und es kann sich steigern bis hin zu körperlicher Gewalt.
Es geht beim Stalking gerade nicht um die eine Handlung sondern vielmehr um eine Reihe von einzelnen Tathandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen und die am Ende ein Gesamtbild ergeben. Dabei geht es vor allem um Straftaten aus dem Bereich üble Nachrede, Verleumdung, Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung und natürlich die eigentliche Nachstellung insgesamt.
- Zweites Zusatzprotokoll zu Budapest Conention on Cybercrime - 17. Mai 2022
- NIS2-Richtlinie - 16. Mai 2022
- Bericht zur Zusammenarbeit von CSIRTs und Strafverfolgungsbehörden - 15. Mai 2022