Es ist gerade heute nichts Ungewöhnliches, dass an einem Tatort DNA-Spuren gefunden werden, die einem Tatverdächtigen zugeordnet werden. Hintergrund ist, dass zunehmend inflationär DNA-Proben genommen werden. Mitschuld tragen auch die Gerichte, die u.a. den §81g StPO über Gebühr anwenden, der laut Gesetzestext nur bei schwersten Taten Anwendung finden sollte, tatsächlich aber bereits bei Körperverletzungsdelikten ab gefährlicher Körperverletzung mitunter vorkommt (die beim Treten mit einem beschuhten Fuss schon vorliegen kann).
Wie obskur es inzwischen zugeht, verdeutlicht das BVerfG (2 BvR 2392/12, hier zu finden), dass einen Anordnungsbeschluss aussetzen musste, bei dem von einem 14jährigen wegen sexuellen Missbrauchs einer 13jährigen eine DNA-Probe genommen werden sollte – Vorwurf: Er hatte ihr einen „Knutschfleck“ am Hals verpasst und sie (während sie angezogen war) am Geschlechtsteil berührt.
Das Ergebnis ist eine DNA-Datenbank, die weit über 1 Million Datensätze enthält (Stand 22. Mai 2024 waren in INPOL-Z mehr als 1.183.000 DNA-Datensätze (Personen- und Spurendatensätze) verzeichnet.). Der erheblich überwiegende Teil erfasste Straftaten sind dabei Diebstahlsdelikte, daneben gibt es aber auch Beleidigungen, Betrügereien und Sachbeschädigung. Die schwersten Straftaten und Sexualdelikte machen einen sehr geringen Anteil aus.
Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Beitrag zu den notwendigen Feststellungen im Urteil bei Würdigung von DNA am Tatort, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
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