Schlagwort: Körperverletzung

Rechtsanwalt für Körperverletzung: Körperverletzung ist eine Straftat im deutschen Strafrecht, bei der jemandem ein körperlicher Schaden zugefügt wird. Darunter fallen beispielsweise Schläge, Tritte oder die Anwendung von Gewalt mit einem Gegenstand. Im Strafrecht stellen sich bei einer Körperverletzung verschiedene Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der Tat und die Höhe der Strafe. Darüber hinaus ist es für die Verteidigung von großer Bedeutung, den Sachverhalt genau zu prüfen und gegebenenfalls entlastende Umstände aufzuzeigen. Hierbei kann ein Strafverteidiger, der sich auf die Verteidigung in Strafverfahren spezialisiert hat, eine wichtige Rolle spielen. Ein Strafverteidiger kann die Interessen des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vertreten und im Falle einer Anklage die Verteidigung vor Gericht übernehmen.

Fachanwalt für Strafrecht Ferner hilft bei Körperverletzung, Schmerzensgeld und Strafverteidigung

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  • Ermittlungsverfahren: Verteidigung bei DNA-Spur am Tatort

    Ermittlungsverfahren: Verteidigung bei DNA-Spur am Tatort

    Es ist gerade heute nichts Ungewöhnliches, dass an einem Tatort DNA-Spuren gefunden werden, die einem Tatverdächtigen zugeordnet werden. Hintergrund ist, dass zunehmend inflationär DNA-Proben genommen werden. Mitschuld tragen auch die Gerichte, die u.a. den §81g StPO über Gebühr anwenden, der laut Gesetzestext nur bei schwersten Taten Anwendung finden sollte, tatsächlich aber bereits bei Körperverletzungsdelikten ab gefährlicher Körperverletzung mitunter vorkommt (die beim Treten mit einem beschuhten Fuss schon vorliegen kann).

    Wie obskur es inzwischen zugeht, verdeutlicht das BVerfG (2 BvR 2392/12, hier zu finden), dass einen Anordnungsbeschluss aussetzen musste, bei dem von einem 14jährigen wegen sexuellen Missbrauchs einer 13jährigen eine DNA-Probe genommen werden sollte – Vorwurf: Er hatte ihr einen „Knutschfleck“ am Hals verpasst und sie (während sie angezogen war) am Geschlechtsteil berührt.

    Das Ergebnis ist eine DNA-Datenbank, die weit über 1 Million Datensätze enthält (Stand 22. Mai 2024 waren in INPOL-Z mehr als 1.183.000 DNA-Datensätze (Personen- und Spurendatensätze) verzeichnet.). Der erheblich überwiegende Teil erfasste Straftaten sind dabei Diebstahlsdelikte, daneben gibt es aber auch Beleidigungen, Betrügereien und Sachbeschädigung. Die schwersten Straftaten und Sexualdelikte machen einen sehr geringen Anteil aus.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Beitrag zu den notwendigen Feststellungen im Urteil bei Würdigung von DNA am Tatort, zu finden in Ferner, jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1

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  • Bei Körperverletzung Untersuchungshaft?

    Das Bundesland Hamburg möchte den §112a StPO ändern – man sieht Reformbedarf, vor allem, weil der §223 StGB (Körperverletzung) für sich genommen zur Zeit kein Grund ist, eine Untersuchungshaft anzuordnen. Anders ist das bei den qualifizierten Körperverletzungsdelikten, etwa dem §224 StGB, der gefährlichen Körperverletzung. In der Bundesrats-Drucksache 24/11 wird darauf verwiesen:

    Auch eine vorsätzliche Körperverletzung kann jedoch mit erheblicher Brutalität begangen werden und zu schwerwiegenden Folgen für das Opfer führen. Folglich entspricht auch der Strafrahmen des § 223 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren dem anderer Katalogtaten des § 112a StPO.

    Da werden dann mal wieder Äpfel mit Birnen verglichen. In der Tat haben die §§223, 224 StGB die gleiche Höchstjahreszahl von 5 Jahren – abder der §224 StGB sieht immerhin auch eine Mindeststrafe von 3 Monaten vor, was hier unter den Tisch fallen soll in der Begründung. Hinzu kommt, dass durch die Betonung „erhebliche Brutalität“ und „schwerwiegende Folgen“ gerade das gesetzgeberische Wertungsmodell unterlaufen werden soll: Der Gesetzgeber hat beim StGB im Rahmen des §226 StGB bestimmte schwerwiegende Folgen gesondert sanktioniert. Eben dieser §226 StGB ist logischerweise auch dann ein Haftgrund im Rahmen des §112a StPO.

    Wo man dann dabei ist, möchte man die Systematik des §112a StPO dann insgesamt reformieren: Bisher genügten einige wenige Straftaten als Verdacht und bei den anderen benötigte man eine „wiederholung oder fortgesetzte handlung“. Das nun ergänzt werden um ein drittes Kriterium, nämlich eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat. Inwiefern die z.B. in diesem Kriterium vorgesehene schwere Körperverletzung nicht die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen kann, bleibt offen.

    Letztlich ist ein Vorschlag zu erkennen, der in erster Linie von moralischen Gedanken getragen ist und deswegen sicherlich Anklang in der Bevölkerung finden kann – ob er aber aus fachlicher Sicht als Bereicherung der StPO eingeordnet werden kann möchte ich bezweifeln.
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  • RGSt 63, 211 – Ziegenhaarfall

    Beim so genannten Ziegenhaarfall geht es um die Unterscheidung von Tun und Unterlassen. Die Frage: Wenn jemand in seiner Fabrik Ziegenhaare verarbeitet, diese pflichtwidrig nicht desinfiziert (um Kosten zu sparen) und dann seinen Arbeitern gibt – worauf hin diese dann erkranken und sterben: Handelt es sich um ein fahrlässiges Tun oder um ein Unterlassen?

    Letztlich kommt es auf den Schwerpunkt der Handlung an, die h.M. sieht heute eindeutig im Ziegenhaarfall ein „Tun“, da das Unterlassen nur eine „wesensnotwendige Modalität der Handlung“ (so Jescheck) ist.

    Links dazu:

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  • Vorsicht vor unerlaubten „Knallern“

    Im Jahr 2010 gab es in den Tagen vor Silvester eine auffällig häufig zu hörende bzw. lesende Warnung vor illegalen Sprengkörpern. Leider aber zeigen gerade junge Menschen eine gewisse Resistenz gegenüber solchen Warnungen, wie kürzlich in Düren geschehen sein muss, weiss die HS-Woche zu berichten:

    … drei Dürener befanden sich gegen 15 Uhr im Eingangsbereich eines Kaufhauses in der Wirtelstraße, als sich ein Ehepaar aus Eschweiler mit einem Kinderwagen der Örtlichkeit näherte. Wie später der 19-Jährige Dürener angab, zündete in diesem Moment sein 20 Jahre alter Begleiter den als “ Urknall-Böller“ bezeichneten pyrotechnischen Sprengsatz und drückte ihm diesen in die Hand. Darauf habe er den Böller weggeworfen, der dann mit erheblicher Lärmkulisse direkt neben dem Kinderwagen des achtmonatigen Kleinkindes detonierte … zwei Frauen im Alter von 31 und 56 Jahren beklagten anschließend bei der Polizei Beeinträchtigungen ihres Gehörs und wollen einen Arzt aufsuchen.

    Nun bedarf das Verhalten an sich schon eines ganz besonderen Charakters, um überhaupt auf die Idee zu kommen, es sei lustig.

    Sofern eine Körperverletzung vorliegt – was sich nach den ärztlichen Untersuchungen noch zeigen wird – dürfte hier schon eine gefährliche Körperverletzung vorliegen (§223, 224 II Nr.2 StGB), wobei der Strafrahmen hier bei mindestens 6 Monaten liegt. Die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, dürfte schwierig werden, falls es bejaht wird, wird das Strafmaß auf 3 Monate mindestens reduziert.

    Darüber hinaus schreibt die Presse, dass es sich um einen in Polen erworbenen „Knaller“ gehandelt haben soll. Sofern dieser – wovon ich zur Zeit ausgehe – in Deutschland keine Zulassung erhalten hat, bewegt man sich im Bereich des Sprengstoffgesetzes. Hier dürfte man sich mit Blick auf die §§27, 40 I SprengG im Strafrahmen bis zu 3 Jahren bewegen, wahrscheinlicher ist aber dass eine Gefährdung von „Leib und Leben anderer“ angenommen wird, womit sich der Strafrahmen im konkreten Fall auf 5 Jahre erhöhen würde (§40 III SprengG).

    Was heisst das im Fazit? Den Kopf einschalten im Umgang mit „Knallern“. Von hier kann ich nur den Hinweis geben, dass es nicht nur hoch gefährlich ist, sondern man sich schon bei vermeintlichen „Kavaliersdelikten“ wie dem Erwerb und der Einfuhr nicht zugelassener Knaller in sehr empfindlichen Strafrahmen (nicht Ordnungswidrigkeiten!) nach dem Sprengstoffgesetz bewegen kann.

  • Die Mittäterschaft: Ein kurzer Einstieg – auch Tatherrschaftslehre vs. subjektive Theorie (dogmatisch)

    Jedenfalls bis zur großen Übung ist die Mittäterschaft ein gerne genutztes Problem – bei Prüfern ebenso beliebt wie bei den Prüflingen unbeliebt. Dabei ist es nicht nur ein besonders praxisnahes Problem, sondern macht die Fälle erst interessant. Ich versuche hier Studenten eine kurze Einleitung zu geben und erste Ängste zu nehmen.

    Dazu auch von mir: Grundsätzliches zur Annahme von Mittäterschaft durch den BGH und Annahme von Mittäterschaft bei teilweiser Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen

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  • BGHSt 31, 96 – Hochsitzfall

    Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, daß sich im Tod die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten verwirklicht; dies kann auch der Fall sein, wenn eine lebensbedrohliche Verletzungshandlung zunächst nur zu einer Verletzungsfolge geführt hat, die – für sich betrachtet – einen tödlichen Ausgang noch nicht besorgen ließ, und der Tod des Verletzten dann erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände verursacht worden ist.

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  • Opferentschädigung nach Schönheitsoperation

    Eine Schönheitsoperation stellt eine vorsätzliche, rechtswidrige gefährliche Körperverletzung dar, wenn die Zustimmung durch bewusst falsche Aufklärung erschlichen wurde. In einem solchen Fall kommt ein Anspruch des Patienten auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Betracht.

     

    Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 21.05.2008 (Az.: L 10 VG 6/07) festgestellt und damit ein Urteil der 3. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter dem Vorsitz von Richter am Sozialgericht Dr. Tintner bestätigt (SG Aachen, Urteil vom 21.12.2006, S 3 VG 163/04).

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  • Autobahn: Auffahrunfall bei 170 km/h im Dunkeln ist grob fahrlässig

    Wer bei Dunkelheit auf der Überholspur einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h hinter anderen Fahrzeugen fährt und dabei das Abbremsen des Vordermanns übersieht, so dass er praktisch ungebremst auf ihn auffährt, muss sich den Vorwurf der „groben Fahrlässigkeit“ gefallen lassen.
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  • Radweg: Radfahrer muss mit Querverkehr rechnen

    Ein Radfahrer muss auf dem Radweg auf Sicht fahren. Kann er den Streckenverlauf wegen Kurven und dichter Randbepflanzung nicht weit einsehen, muss er angesichts dieser örtlichen Verhältnisse seine Geschwindigkeit reduzieren. Er muss darüber hinaus stets mit Querverkehr rechnen.
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  • Körperverletzung durch mehrere Handlungen bei Qualifikation

    Grundsätzlich gilt, dass wenn dieselbe Person durch mehrere Handlungen eines Täters verletzt wird, es sich in diesem Fall nur um eine Tat im Rechtssinne handelt, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten – und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht (lediglich) intensiviert wird. Die Vollendung der Tat ist dann auch als speziellere Gestaltung gegenüber dem Versuch desselben Delikts zu verstehen und verdrängt den Versuch (so nun BGH, 6 StR 132/21).

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  • Bedrohung muss ernstlich sein

    Eine Strafbare Bedrohung liegt seit dem April 2021 inzwischen schon bei rein verbalen Anündigungen von Körperverletzungen vor – gleichwohl gibt es erhebliches Verteidigungspotential, denn eine Bedrohung muss Ernst zu nehmen sein. Und zwar nicht subjektiv sondern objektiv – ein Faktor, den Amtsgerichte immer wieder falsch einschätzen.

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  • Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    Verteidigung bei Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung: Zwar muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden.

    Es gilt der Grundsatz: Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (BGH NStZ 2007, 34, 35). Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall.

    Nicht ausreichend ist es, nur eine bloße Möglichkeit einer lebensgefährdenden Behandlung im Urteil anzusprechen, die die abstrakte Lebensgefährlichkeit der eigentlichen Tathandlung mit der Art des eingesetzten Tatmittels aber im konkreten Fall nicht belegt (BGH, 1 StR 478/20). Umstritten ist dabei, wie man mit einer nur mittelbaren Lebensgefährdung umzugehen hat (eindrücklich dazu OLG Hamm, Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 173/22).


  • Nötigung im Strassenverkehr

    Eine Jugendrichterin des Amtsgerichts Wiesbaden verurteilte einen 31-jährigen Autofahrer wegen Körperverletzung, Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot.

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  • Gewaltschutz: Kartoffelwerfen ist keine Körperverletzung

    Das Amtsgericht Frankfurt a. M. (456 F 5230/20 EAGS) – Familiengericht – hat entschieden: Das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel und das Ziehen an dessen Arm stellen nicht ohne Weiteres Handlungen dar, die den Erlass einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigen.

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  • Unterbringung nach §63 StGB und Überschreitung der Überprüfungsfrist

    Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 11/20) konnte zur Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB bei einer Unterbringung nach §63 StGB festhalten:

    1. Durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Absatz 2 StGB um mehr als sechs Monate ist der Untergebrachte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.
    2. Die Strafvollstreckungskammer ist selbst dafür verantwortlich, sich die Akten so rechtzeitig vorlegen zu lassen, dass – auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls einzuholenden Gutachtens – eine Entscheidung vor Ablauf der Überprüfungsfrist möglich wird.
    3. Mit der freiheitssichernden Bedeutung der Überprüfungsfrist ist es unvereinbar, dass die Strafvollstreckungskammer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, ohne die Beauftragung zuvor mit diesem abzustimmen.
    4. Wenn ein sachlicher Grund für ihre Überschreitung nicht besteht, steht die Länge der Überprüfungsfrist nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten, auch nicht des Untergebrachten oder seines Verteidigers; dies folgt aus dem grundrechtssichernden Charakter der Frist.

    Allerdings ist alleine deswegen noch kein Abbruch des Maßregelvollzug zu erwarten. So hebt das OLG letztlich auch hervor, dass bei zu erwartenden erheblichen Körperverletzungsdelikten eine solche Fristüberschreitung – trotz der damit verbundenen Grundrechtsverletzung – noch nicht zur Unangemessenheit der weiteren Vollstreckung der Maßregel führt.

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