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Schlagwort: Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Ware oder eine Dienstleistung zu liefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Im IT-Recht in Deutschland stellen sich besonders viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen. Dies können beispielsweise Fragen zur Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur Einhaltung von Verbraucherrechten oder zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen sein. Natürlich auch beim Kauf von Software, digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Ein Fachanwalt für IT-Recht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des IT-Rechts und kann Unternehmen und Privatpersonen bei Fragen rund um Kaufverträge im IT-Bereich unterstützen und beraten. Er kann z.B. bei der Vertragsgestaltung helfen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellen oder bei Konflikten zwischen den Vertragsparteien vermitteln.

Unsere Kanzlei ist im Bereich des Kaufrechts ausschließlich für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um das Kaufrecht und den Kaufvertrag.

  • Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Erwerbsgegenstand

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Erwerbsgegenstand

    Mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt, dass wenn sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, ergibt, dass der Erwerber das bei Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Abweichungen sind dabei möglich, etwa wenn sich im Nachhinein erhebliche Änderungen ergeben.

    Das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist, dass beim Kauf eines Grundstücks unter Vereinbarung, dass hier unmittelbar gebaut wird und man am Ende das Grundstück faktisch Bezugsfertig erhält, sich die Grunderwerbsteuer auch auf den Baupreis bezieht. Naturgemäß wird immer wieder versucht, dies durch Konstrukte zu umgehen, nicht selten durch Bauträger, die versuchen so ihre Preise etwas schöner zu rechnen – und Käufer, die arglos sind, weil Laien von dieser Problematik faktisch nichts wissen. Wir kennen diese Fälle, bisher konnten alle hiesigen Strafverfahren dieser Art aus Käufersicht in eine Einstellung mangels Tatverdacht getrieben werden – wobei man nicht unterschätzen sollte, wie viel Arbeitsaufwand in der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt im Raum steht, weil hier erst einmal der genaue Betrag ermittelt werden muss. Abzüge wegen Sachmängeln oder nachträglich gestrichener Posten (der Klassiker ist die doch nicht (aus-)gebaute Garage) können dabei durchaus berücksichtigt werden.

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  • Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag

    Abgrenzung von Werkvertrag zu Dienstvertrag: Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend.

    Für die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag kommt es dabei darauf an, ob der Unternehmer einen bestimmten Erfolg versprochen hat – weil nach dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht lediglich eine Dienstleistung als solche, sondern ein Arbeitsergebnis als deren Erfolg geschuldet wird (so schon BGH NJW 1984, 2406 und OLG Karlsruhe, 7 U 214/06).

    Abgrenzend hiervon ist daran zu denken, dass durch einen Dienstleistungsvertrag der Unternehmer im Gegensatz zu einem Werkvertrag gerade nicht zur Herstellung eines bestimmten Werkes und damit zur Erreichung eines bestimmten Erfolges verpflichtet wird, sondern lediglich zur ordnungsgemäßen Erbringung von Diensten.

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  • Grundstückskaufvertrag: Verschweigen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

    Der Bundesgerichtshof (V ZR 24/20) hatte zur Schwarzarbeit klargestellt, dass ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gemäß § 444 BGB durch den Verkäufer nicht allein daraus abzuleiten ist, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist:

    Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes leistet nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt (Nr. 1), als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (Nr. 2), als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt (Nr. 3), als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat (Nr. 4) oder als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne gemäß § 1 HwO in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (Nr. 5).

    Diese Tatbestände betreffen sämtlich die sozialversicherungs-, steuer- und gewerberechtlichen Rahmenbedingungen von Dienst- oder Werkverträgen. Sie befassen sich dagegen nicht mit dem Inhalt der versprochenen Leistungen und besagen erst recht nichts darüber, ob die vereinbarte Leistung wie vorgesehen erbracht worden ist oder nicht. Sie geben deshalb auch keine Auskunft darüber, ob der Auftraggeber, worauf es im Zusammenhang von § 444 BGB allein ankommt, von Fehlern bei der Ausführung der Werkleistungen Kenntnis hatte oder das Vorhandensein solcher Fehler billigend in Kauf genommen hat. Sie begründen für sich genommen auch nicht den Verdacht, die Arbeiten seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden und das Grundstück dadurch mangelhaft. Deshalb könnte in der unterbliebenen Kontrolle der ausgeführten Arbeiten kein billiges Inkaufnehmen etwaiger Mängel gesehen werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2016 – V ZR 216/14, WM 2016, 1755 Rn. 19 f., für die Beseitigung eines Mangels durch ein Fachunternehmen).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Nichtigkeit des Werkvertrags führt.

    (1) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sieht keine ausdrücklichen Verbotstatbestände vor. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der darin vorgesehenen Androhung von Geldbußen ergibt sich jedoch, dass Verträge, die einen der Tatbestände für Schwarzarbeit erfüllen, bei bestimmter Beteiligung beider Vertragsparteien nichtig sind. Das ist jedenfalls bei dem von dem Berufungsgericht hier angenommenen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 17, 20). Wäre gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen worden, wäre der Vertrag über die Herstellung unter anderem der Abdichtung des Gebäudes gemäß § 134 BGB nichtig. Das wiederum hätte zur Folge, dass dem Beklagten zu 1 als Besteller aus einem solchen Vertrag keine Ansprüche und Rechte nach § 634 BGB zustünden (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 27) und überdies schon keine wechselseitigen Leistungspflichten begründet worden wären.

    (2) Das Fehlen der wechselseitigen Leistungspflichten und der Ansprüche und Rechte des Bestellers aus § 634 BGB rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass die zwar nicht wirksam vereinbarten, aber doch abgesprochenen Leistungen nicht so erbracht wurden, wie sie bei Wirksamkeit des Vertrages zu erbringen gewesen wären. Es bietet insbesondere keine Grundlage für die Annahme, der Auftraggeber habe allein schon wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Kenntnis von einem bestimmten, nach Fertigstellung festgestellten Ausführungsfehler oder habe diesen billigend in Kauf genommen.

  • Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.

    Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.

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  • FG Köln: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem Urteil vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) entschieden.

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  • Mangelhafte Software bei falschem Betriebssystem

    Um einen echten Klassiker im Softwarerecht ging es beim OLG München (7 U 5822/20): Ein Immobilienverwaltungs-Unternehmen hatte eine wohnungswirtschaftlichen Software sowie hierzu vereinbarte Schulungs- und Supportleistungen eingekauft.

    Dann gab es Streit um die Frage, ob die Software mangelhaft war, weil sie auf den MacOS-Systemen des Erwerbers nicht laufen konnte; Hintergrund war, dass für die Nutzung der Software ein Microsoft SQL-Datenbankserver erforderlich war, der schwerlich unter MacOS (nativ) ans Laufen zu bekommen sein wird. Dass die Erwerber, die ausschließlich Apple-Geräte, einsetzten, damit unglücklich waren, war mehr als nachvollziehbar.

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  • Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Ehescheidung

    In Deutschland wird rund jede dritte Ehe wieder geschieden. Demzufolge hat sich das Finanzgericht München (11 K 2405/19) jüngst mit einer interessanten Frage befasst: Kann ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung vor­liegen, wenn die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen? Die Antwort des FG lautet: Ja.

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  • Aktualisierungspflicht für Software

    Aktualisierungspflicht für Software

    Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen („Updatepflicht“) bei Software: Seit dem 1.1.22 haben wir ein EU-weit normiertes Verbraucher-Softwarerecht. Mit diesem Softwarerecht kommt ein besonderes Novum: die gesetzliche Vorgabe einer Updatepflicht für Software. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Neues Kaufrecht: Sicherheit als Mangel

    Neues Kaufrecht: Sicherheit als Mangel

    Es tut sich etwas im Vertragsrecht in Sachen Sicherheit – zukünftig wird die Sicherheit ein zentrales Element sein bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, gleich ob Software (jedenfalls gegenüber Verbrauchern) oder Kaufgegenstand.

    Denn: Mit dem neuen Kaufrecht zum 1.1.2022 ändert sich auch die Frage, wann ein Sachmangel vorliegt. Zum einen versucht der Gesetzgeber zwar am einheitlichen Sachmangel-Begriff festzuhalten – zum anderen aber gibt es ab dem 1.1.22 dann an drei verschiedenen Stellen einen unterschiedlichen Begriff des Sachmangels. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

    Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

    Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • BGHZ 67, 359 – Schwimmerschalter

    Im Schwimmerschalter-Fall geht es um den so genannten „weiterfressenden Mangel“: Wenn jemand ein kleines Teil liefert, dass aufgrund eines Mangels einen enormen Schaden verursacht indem sich sein eigener quasi „weiterfrisst“.

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  • AG Köln: Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne Nacherfüllungs-Begehr

    Das Amtsgericht Köln (137 C 436/09) hat Ende Januar 2010 festgestellt, dass es beim Verbrauchsgüterkauf entgegen dem Wortlaut von § 323 Abs. 1 BGB vor Rücktritt des Käufers wegen vertragswidriger Lieferung nicht des Verlangens nach Nacherfüllung bedarf.

    Zu diesem Ergebnis ist das Amtsgericht auf Grund richtlinienkonformer Auslegung mit Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gelangt. Zur Begründung führt das Gericht aus:

    Der Kläger konnte von dem Kaufvertrag zurücktreten, selbst wenn er der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen des hängenden linken Elements gesetzt hatte und diese noch nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB fehlgeschlagen war. Die Setzung einer solchen Frist oblag ihm deshalb nicht, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorlag, d.h. ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft (vgl. § 474 Abs. 1 BGB). Dem Wortlaut von §§ 474 bis 479 BGB ist zwar nicht zu entnehmen, dass beim Verbrauchsgüterkauf das grundsätzliche Erfordernis der erfolglosen Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB entfällt.

    Das Gericht sieht sich jedoch auf Grund des Umsetzungsangebotes gemäß Artikel 249 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der bis 30.11.2009 geltenden Fassung (im Folgenden nur EG-Vertrag genannt) und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Artikel 10 EG-Vertrag gehalten (vgl. BGH MDR 2009, 248), § 323 Abs. 1 BGB einschränkend bzw. § 474 Abs. 2 BGB erweiternd dahin auszulegen, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verbraucher vor Rücktritt wegen vertragswidrig gelieferter Ware seinem Vertragspartner nicht erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben muss.

    Das Gericht hat die genannten Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH a. a. O.), d. h. unter Berücksichtigung der Richtlinie 1999/44 (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 05. 1999 (im Folgenden nur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie genannt). Diese besagt unter Artikel 3 Abs. 3 lediglich, dass der Verbraucher zunächst vom Verkäufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann. Das Wort „zunächst“ bedeutet aber nicht, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen muss, sondern nur, dass er –naturgemäß- nicht noch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann, wenn er schon mit Erfolg Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung (vgl. Artikel 3 Abs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beansprucht hat.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Allerdings hat das Gericht Nutzungsvorteile bei der Rückabwicklung abgezogen. Hierbei wurde angemerkt, dass eine nicht erklärte Aufrechnung nicht schadet, da beim Rückgewährschuldverhältnis quasi automatisch zu saldieren ist.

  • BGH: Keine Urkundenfälschung bei Verwendung einer Fotokopie

    Ein aktuelles Urteil des BGH (5 StR 488/09) stellt nochmals fest, dass bei einer jedenfalls als Reproduktion erkennbaren Fotokopie keine Urkundenfälschung in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene eine eingescannte Notarielle Urkunde ausgedruckt, wobei der Scan vorher verändert wurde (ob von dem Betroffenen selbst, ist unklar). Der von dem Betroffenen hergestellte Ausdruck wich also vom Original ab, das Landgericht befand auf Urkundenfälschung, der BGH hat das verworfen.

    In der Tat kann auch eine Fotokopie als Urkunde gewertet werden – sofern die Fotokopie so gestaltet ist, dass sie für ein Original gehalten werden kann. Gerade bei notariellen Schriftstücken ist daran zu denken, dass hier ja noch besondere Merkmale (etwa das Siegel) hinzukommen, die dem Ausdruck nicht beigefügt waren. Somit stellte der BGH fest:

    Der bloße Ausdruck der Computerdatei wies nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen. Er spiegelte für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist

    Anmerkung: Dennoch sollten Laien nicht dem Fehler verfallen, zu glauben, nur weil man mit einer Fotokopie arbeitet, kann man gleich jegliche Straflosigkeit vermeiden. Losgelöst von der Frage ob andere Tatbestände (meistens Betrug oder Untreue) erfüllt werden, fehlt Laien im Regelfall das Fachwissen zu entscheiden, ob man sich nun diesseits oder jenseits der grenze zwischen „noch-Fotokopie“ oder „schon-Urkunde“ bewegt.

    Hinweis zur Vertiefung:

  • Arglistige Täuschung und Erheblichkeit

    Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.

    BGH Urteil vom 24.03.2006, Az: V ZR 173/05

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  • Zur Zusicherung einer Eigenschaft einer Kaufsache

    Einen interessanten Hinweis gibt das Landgericht Aachen in einer laufenden Sache bei einem Streit über einen PKW-Verkauf an die Gegenseite. Zusammengefasst lässt sich sagen: Auch wenn im Fahrzeugschein eine KW-Zahl vermerkt ist, die nur mittels eines eingebauten Chips erreicht werden kann und wenn dieser Fahrzeugschein bei den Verhandlungen über den PKW-Kauf vorlag, so ist dies dennoch keine konkludente Vereinbarung anzunehmen, dass ein solcher „Tuning-Chip“ Teil des verkauften Fahrzeugs sein soll. Denn, eine solche

    […]Eintragung im Kfz-Schein kann […] lediglich im Zweifel für die Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit maßgeblich sein, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Entgegen den Angaben im Fahrzeugschein wurde jedoch ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages zwischen den Parteien ausdrücklich eine Leistungsstärke des Fahrzeugs von 132 Kilowattstunden vereinbart.

    Da insofern auch bei Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Tatsache, dass ihr bei den Vertragsverhandlungen der Fahrzeugschein vorgelegen hat, keine konkludente Vereinbarung über das Vorhandensein des Steuerungsgerätes gegeben ist, war der von der Klägerin zu dieser Tatsache benannte Zeuge M. entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht vom Amtsgericht nicht zu vemehmen.

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    Im Ergebnis sollte man also, wenig überraschend, genau darauf achten, was ausdrücklich vereinbart ist. Bei einer ausdrücklichen und von einer Partei gewollten Regelung im Kaufvertrag ein andere Ergebnis durch konkludente Handlungen erzielen zu wollen ist grundsätzlich sehr dünnes Eis.