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Schlagwort: Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Ware oder eine Dienstleistung zu liefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Im IT-Recht in Deutschland stellen sich besonders viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen. Dies können beispielsweise Fragen zur Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur Einhaltung von Verbraucherrechten oder zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen sein. Natürlich auch beim Kauf von Software, digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Ein Fachanwalt für IT-Recht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des IT-Rechts und kann Unternehmen und Privatpersonen bei Fragen rund um Kaufverträge im IT-Bereich unterstützen und beraten. Er kann z.B. bei der Vertragsgestaltung helfen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellen oder bei Konflikten zwischen den Vertragsparteien vermitteln.

Unsere Kanzlei ist im Bereich des Kaufrechts ausschließlich für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um das Kaufrecht und den Kaufvertrag.

  • Zusendung von Gratisbeigaben als Annahme eines Kaufvertragsangebots

    Zusendung von Gratisbeigaben als Annahme eines Kaufvertragsangebots

    Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 18. April 2024 (Aktenzeichen: 9 U 11/23) eine richtungsweisende Entscheidung zur Annahme von Kaufvertragsangeboten durch die Übersendung von Gratisbeigaben getroffen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob die Zusendung von Gratisbeigaben als Annahme eines Kaufvertragsangebots für das Hauptprodukt gewertet werden kann.

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  • OLG Nürnberg: Entscheidung zu Vorkasse-Zahlungen im Online-Shop

    OLG Nürnberg: Entscheidung zu Vorkasse-Zahlungen im Online-Shop

    Am 30. Januar 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein wichtiges Urteil in Bezug auf Vorkasse-Zahlungen im Online-Handel gefällt (Az.: 3 U 1594/23). Gegenstand des Verfahrens war die Praxis einer Shop-Betreiberin, von ihren Kunden eine Vorkasse-Zahlung zu verlangen, während der Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erst mit der Zustellung der Ware zustande kommen sollte.

    Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte dagegen geklagt und in erster Instanz verloren. In der Berufung gab das OLG Nürnberg dem Kläger jedoch recht und verurteilte die Shop-Betreiberin zur Unterlassung dieser Praxis sowie zur Zahlung der Abmahnkosten. In diesem Beitrag werden die einzelnen Fehler, die im Online-Shop gemacht wurden, detailliert erläutert und die entsprechenden Ausführungen des OLG Nürnberg dazu besprochen.

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  • Schwarzgeldabrede bei Immobilienverträgen

    Schwarzgeldabrede bei Immobilienverträgen

    Am 15. März 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil V ZR 115/22 eine bedeutende Entscheidung zum Thema Schwarzgeldabrede bei Immobilienkaufverträgen getroffen. Diese Entscheidung hat für Käufer und Verkäufer von Grundstücken weitreichende Auswirkungen und klärt die Rechtslage bezüglich der Gültigkeit von Verträgen trotz steuerlich unkorrekter Vereinbarungen.

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  • Auslegung eines allgemeinen Haftungsausschlusses im Kaufvertrag

    Auslegung eines allgemeinen Haftungsausschlusses im Kaufvertrag

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 10. April 2024 (Az. VIII ZR 161/23) eine wegweisende Entscheidung zur Auslegung eines vereinbarten allgemeinen Haftungsausschlusses im Kaufvertrag getroffen. Die Klage betraf die Auslegung eines Kaufvertrags, bei dem ein fast 40 Jahre altes Fahrzeug mit einer defekten Klimaanlage unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft wurde.

    Hinweis: Die Entscheidung erging zu der Rechtslage vor der Reform des Kaufvertragsrechts im Jahr 2022 und ist nur bedingt auf heutige Verträge anzuwenden.

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  • Rechtliche Implikationen der Weigerung zur Rücknahme mangelhafter Ware

    Rechtliche Implikationen der Weigerung zur Rücknahme mangelhafter Ware

    In einer beachtlichen Entscheidung vom 29. November 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 164/21 wichtige Ausführungen zur Weigerung eines Verkäufers gemacht, eine mangelhafte Ware zurückzunehmen, nachdem der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Dieses Urteil beleuchtet nicht nur die spezifischen Verpflichtungen im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses, sondern auch die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche.

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  • Beratungspflichten eines Verkäufers

    Beratungspflichten eines Verkäufers

    Auch wenn man einfach nur Produkte verkauft, kann man von Beratungspflichten gegenüber dem Käufer betroffen sein. Speziell im Bereich des Verkaufs spezialisierter Maschinen kann diese Situation eintreten – und zu undankbaren Ergebnissen führen. Speziell wenn Verkäufer tätig sind, die Maschinen wie „sauer Bier“ anpreisen und am (erkennbaren) Bedarf des Käufers vorbei verkaufen.

    Im Fokus stehen im Folgenden zwei ältere Gerichtsentscheidungen zu den Beratungspflichten eines Verkäufers: das Urteil des BGH vom 23.07.1997 (VIII ZR 238/96) und der Hinweisbeschluss des LG Dortmund vom 18.01.2018 (1 S 188/17).

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  • LG Neuruppin zur Rückabwicklung eines Vertrags über Photovoltaikanlage und Batterieheimspeicher

    LG Neuruppin zur Rückabwicklung eines Vertrags über Photovoltaikanlage und Batterieheimspeicher

    Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Dezember 2023, Az. 1 O 119/23, befasst sich mit der teilweisen Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage sowie eines Batterieheimspeichers. Der Fall behandelt spezifisch die privaten Nutzungsaspekte dieser Anlagen im Eigenheim der Klägerin.

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  • Kein Schmerzensgeld nach Verbrühungen mit heißem Tee im ToGo-Becher

    Kein Schmerzensgeld nach Verbrühungen mit heißem Tee im ToGo-Becher

    Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 15.03.2023 (Aktenzeichen 16 O 2015/23) die Klage einer Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Verletzung durch einen von der Beklagten verkauften Tee abgewiesen.

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  • Extended Reality: Moderne Realitäten

    Extended Reality: Moderne Realitäten

    Im Zusammenhang mit dem Metaverse, tauchen immer wieder Begriffe auf, die sowohl faszinieren, als auch verwirren können. Dazu gehören Extended Reality (XR), Virtual Reality (VR), Augmented Reality (AR) und Mixed Reality (MR). Im Folgenden möchte ich diese Begriffe ganz kurz entwirren, um einen verständlichen Blick auf ihre Bedeutungen und Unterschiede zu werfen. Damit kann dann auch kurz versucht werden, einen Ausblick auf mögliche rechtliche Probleme bzw. Spielfelder der Zukunft zu geben!

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  • EVB-IT Systemlieferung: Standardisierte Verträge für komplexe IT-Beschaffungen

    EVB-IT Systemlieferung: Standardisierte Verträge für komplexe IT-Beschaffungen

    Die Beschaffung von IT-Systemen ist für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber gleichermaßen eine Herausforderung. Wer moderne IT-Infrastrukturen einführen will, muss nicht nur Hardware und Software beschaffen, sondern auch deren reibungslose Integration sicherstellen. Doch wie lassen sich solche komplexen Beschaffungsvorgänge rechtssicher und wirtschaftlich abwickeln?

    Für die öffentliche Hand bietet sich ein standardisierter Weg: die EVB-IT Systemlieferung. Diese Vertragsbedingungen wurden entwickelt, um die Beschaffung von IT-Systemen effizienter und rechtlich eindeutiger zu gestalten. Dabei verbinden sie elementare Kaufverträge mit ergänzenden Dienstleistungen – ein rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvolles Konstrukt, das für Anbieter von IT-Lösungen besondere Risiken, aber auch Chancen birgt.

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  • Lastschriftreiterei und das Ausfallrisiko des Zahlungsdienstleisters

    Lastschriftreiterei und das Ausfallrisiko des Zahlungsdienstleisters

    Trägt der Zahlungsdienstleister das Ausfallrisiko für Rücklastschriften im elektronischen Lastschriftverfahren, so ist ein Eingehungsbetrug zum Nachteil des Zahlungsdienstleisters bereits mit Abschluss des Vertrages über die Nutzung des Point-of-Sale-Terminals vollendet, wenn der Kunde bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen hat, dass er das Terminal vertragswidrig für rechtsmissbräuchliche Lastschrift verwenden werde (BGH, 6 StR 258/23).

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  • Einziehung von Wertersatz und Beschlagnahme von Urkunde

    Einziehung von Wertersatz und Beschlagnahme von Urkunde

    Das LG Nürnberg-Fürth, 12 KLs 105 Js 10145/21, konnte klarstellen, dass sich die Beschlagnahme einer Urkunde (hier: Entwurf von Kaufvertrag) bei der Durchsetzung eines Vermögensarrestes zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz nach §94 StPO richtet:

    Die Beschlagnahme stützt sich auf § 94 StPO. Der Brief samt dem Vertragsentwurf kann als Beweisgegenstand von Bedeutung sein. Die für § 94 StPO notwendige Beweisbedeutung bezieht sich auf das gesamte Strafverfahren (Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 94 Rn. 19 ff.; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 94 Rn. 9), wozu auch die Vermögensabschöpfung zählt. Die Vertragsurkunde beweist, wenn sie vom anvisierten Erwerber gegengezeichnet wird, das Entstehen und Bestehen einer Kaufpreisforderung der GmbH i.H.v. 3.635,11 €. Die Forderung kann im Rahmen der Einziehung von Wertersatz gepfändet werden (§ 111f Abs. 1 Satz 1 StPO).

    Die im Bereich der Vermögensabschöpfung geregelte Beschlagnahmebefugnis des § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO ist dagegen unmittelbar nicht einschlägig, weil der Brief als solcher nicht der Einziehung unterliegt; es handelt sich dabei weder um einen Tatertrag, noch um ein Tatmittel oder Tatprodukt. Zwar könnte die Staatsanwaltschaft die Kaufvertragsurkunde, wenn der Vertrag demnächst gegengezeichnet wird, auch im Wege der Herausgabevollstreckung (§ 111f Abs. 2 Satz 2 StPO mit § 930 Abs. 1, § 836 Abs. 3 Satz 5, § 883 ZPO) an sich bringen. Insoweit schützt die Zivilprozessordnung das Interesse des Gläubigers an einer effektiven Zwangsvollstreckung (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 836 Rn. 7a ff.).

    Aus dieser sachlichen Nähe folgt aber nicht die Notwendigkeit, hier zu einer analogen Anwendung der Beschlagnahme nach § 111b StPO zu greifen. Dies gilt umso mehr, als der praktische Unterschied zwischen den beiden genannten Beschlagnahmebefugnissen – das im Fall des § 111b StPO greifende Veräußerungsverbot gem. § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO – für die Beschlagnahme der Beweisurkunde ohne Belang ist und § 94 StPO als Rechtsgrundlage ausreicht, wenn neben der Beweisbedeutung die Einziehung im Raum steht (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 94 Rn. 2).

  • 欧洲平台监管

    欧洲平台监管

    欧洲平台监管是一个涉及多个方面的问题,横跨多个法律法案。这些法案对 IT 律师至关重要,因为它们是理解和应用数字世界法律框架的基础。这充分说明了为什么不仅需要在国家层面上考虑 IT 法,还需要从欧洲 IT 法的角度来考虑 IT 法。

    以下是欧盟监管平台、网站和数据的一些重要立法。

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  • Europäische Plattformregulierung

    Europäische Plattformregulierung

    Die europäische Plattformregulierung ist ein vielschichtiges Thema, das sich über mehrere Rechtsakte erstreckt. Diese Rechtsakte sind für IT-Rechtler von grundlegender Bedeutung, da sie die Grundlage für das Verständnis und die Anwendung des Rechtsrahmens in der digitalen Welt bilden. Hier zeigt sich ganz besonders, warum im IT-Recht nicht nur auf nationaler Ebene, sondern vielmehr im Bereich des europäischen IT-Rechts gedacht werden muss.

    Im Folgenden geht es um einige der wichtigsten Rechtsakte, die die Regulierung von Plattformen, Websites und Daten in der EU regeln.

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  • Werbung mit „Made in Germany“

    Werbung mit „Made in Germany“

    Made in Germany: Wann darf ein Produkt als „Made in Germany“ beworben werden, wie sieht es bei „made in germany“ mit der rechtlichen Grundlage aus?

    Diese Frage ist durchaus berechtigt, denn in der heutigen Zeit werden Produkte mitunter an verschiedenen Orten gefertigt – und zugleich ist das Qualitätsmerkmal „Made in germany“ beliebt. Schnell kommt dann die Diskussion auf, welche Fertigungsschritte in Deutschland notwendig sind, damit das Produkt auch als „Made in Germany“ beworben werden darf. Denn wer sich hier unlauter verhält kann vollkommen zu Recht von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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