Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG – als Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe – sind dann gegeben, wenn beim Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Wenn ein Gericht in einer Jugendstrafsache hiervon ausgehen möchte, muss es feststellen, dass schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel bereits vor der Tat – wenn auch möglicherweise verdeckt – vorhanden waren, zum Zeitpunkt der Urteilsfindung noch vorhanden sind und weitere Straftaten zu erwarten sind (so nochmals aktuell: Oberlandesgericht Hamm, 4 ORs 107/25).
In dem vorliegenden Fall hat ein Amtsgericht das Vorliegen schädlicher Neigungen damit begründet, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte keine Hemmungen gezeigt habe, sich an der abgeurteilten Straftat, die mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden verbunden gewesen sei, zu beteiligen. Dabei habe er insbesondere auch einen weiteren Mittäter angeworben. Das OLG monierte, dass hierbei nicht erkennbar war, ob bei dem Angeklagten bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten.
Dagegen sprach in diesem Fall schon der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war. Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen auch bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelter Persönlichkeitsmängel, die Einfluss auf die Tat genommen haben und die Annahme weiterer Straftaten rechtfertigen. Auch die Feststellungen des Gerichts, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat 16 Jahre alt war, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alt war, nicht über eigenes Einkommen verfügte, im Haushalt der Eltern lebte und eine Ausbildung absolvierte, stützten die Annahme entsprechender Persönlichkeitsmängel entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gerade nicht. Denn es handelt sich bei den dargelegten Umständen um eine durchaus übliche Lebenslage eines 16- bzw. 17-jährigen Jugendlichen, die keinen Rückschluss auf das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln zulässt. Wenn das Amtsgericht aus einem stattgefundenen Berufsschulwechsel des Angeklagten schließen will, dass dessen Berufsausbildung nicht gradlinig verläuft, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, da der Grund für den Schulwechsel den Urteilsfeststellungen zufolge gänzlich offenbleibt.
Im Übrigen wurde im Urteil nicht dargelegt, ob etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorgelegen haben. Soweit pauschal ausgeführt wurde, die Verhängung einer Jugendstrafe sei erforderlich, fehlte es an einer Auseinandersetzung mit dem Zeitablauf von knapp elf Monaten zwischen der Tat und dem amtsgerichtlichen Urteil sowie der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen zweimonatigen Untersuchungshaft.
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