Schlagwort: Einziehung

Rechtsanwalt für Einziehung und Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: Fachanwalt für Strafrecht Ferner! Hier finden Sie Beiträge zur Vermögensabschöpfung und Einziehung in Strafverfahren. Unterschätzen Sie dieses Thema niemals, seit der Reform der Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Jahre 2017 drohen hier erhebliche finanzielle Konsequenzen, die bis zum Ruin reichen können. Wir bieten Ihnen im Rahmen von Strafverteidigungen Ihren Rechtsanwalt für Einziehung mit umfangreicher Erfahrung – insbesondere auch aus Wirtschaftsstrafverfahren – im Umgang und der Abwehr von Einziehung und Vermögensabschöpfung. Besonders einschneidend ist der Vermögensarrest, den wir hier gesondert beschreiben.

Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei hilft rund um die Einziehung, beachten Sie dazu unsere Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht!

Ziel der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, der Einziehung,  ist – so die Theorie – nicht die Sanktionierung des Täters, sondern vielmehr die Wiederherstellung der rechtmäßigen Vermögensverhältnisse. Dass man die Einziehung anders wahrnimmt und sie faktisch anders wirkt, steht dahin. Grundsätzliche Voraussetzung ist jedoch immer, dass die abzuschöpfenden Vermögenswerte aus einer Straftat stammen oder für eine solche erlangt wurden. Hier hilft Ihnen ein Strafverteidiger, der als Anwalt für Einziehung Fachwissen mitbringt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Einziehung nur bei konkretem Bezug

    Einziehung nur bei konkretem Bezug

    BGH zur erweiterten Vermögensabschöpfung bei Wohnungseinbruch: Die erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB ist ein wirkmächtiges Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Sie erlaubt es, Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn sie nicht unmittelbar aus der verfahrensgegenständlichen Tat stammen – unter bestimmten Voraussetzungen.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 (6 StR 408/24) erneut klargestellt, dass diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder abstrakte Möglichkeiten gestützt werden darf. Vielmehr bedarf es belastbarer Anhaltspunkte, die eine konkrete Zuordnung zu einer rechtswidrigen Herkunftstat ausschließen – eine präzise Entscheidung mit weitreichenden Folgen für die Praxis.

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  • ShinyFlakes 2.0 vor dem BGH

    ShinyFlakes 2.0 vor dem BGH

    Strafrechtlicher Blick auf ein digitales Drogennetzwerk: Mit Urteil vom 5. November 2024 (5 StR 599/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Fall entschieden, der das enorme Spannungsverhältnis zwischen traditionellem Strafrecht und digitaler Kriminalität aufzeigt. Im Zentrum der Entscheidung steht ein Online-Drogenhandel, der in seiner Organisation und technischen Ausgestaltung Parallelen zum berüchtigten „ShinyFlakes“-Fall aufweist, dessen Ersttäter mit vergleichbarem Modus Operandi bereits 2015 verurteilt worden war. Der BGH hatte in diesem Verfahren eine komplexe Revisionslage zu bewerten, die sowohl sachlich-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite betraf.

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  • Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    Strafbarkeit von Sozialbetrug in großem Ausmaß?

    OLG Köln zur Strafzumessung und zu Verteidigungsspielräumen bei § 263 StGB: Eine – durch unsere Revision entstandene – Entscheidung des OLG Köln vom 30. November 2023 (Az. III-1 ORs 145/23, 83 Ss 53/23) beleuchtet einen strafrechtlich wie sozialrechtlich hochbrisanten Themenkomplex: den Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB im Kontext von EU-Bürgern mit tatsächlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Dabei eröffnet der Beschluss nicht nur Einblicke in die Dogmatik des Betrugstatbestands, sondern weist auch Verteidigern juristisch relevante Angriffspunkte auf – insbesondere im Bereich der Strafzumessung.

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  • OLG Braunschweig zum Diebstahl: Geringwertigkeit liegt bei 40 EUR

    OLG Braunschweig zum Diebstahl: Geringwertigkeit liegt bei 40 EUR

    Wann ist ein Diebstahl im strafrechtlichen Sinne „geringfügig“? Diese scheinbar einfache Frage birgt für die Praxis erhebliche Bedeutung, insbesondere für die Strafzumessung und die Frage, ob besonders schwere Fälle vorliegen. In einem aktuellen Beschluss vom 16. August 2024 (Az. 1 ORs 15/24) hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Wertgrenze für die Annahme einer geringwertigen Sache präzisiert und damit Rechtssicherheit geschaffen.

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  • Der Begriff des Besitzes im Sinne des Betäubungsmittelrechts

    Der Begriff des Besitzes im Sinne des Betäubungsmittelrechts

    In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH, 2 StR 186/24) den Begriff des Besitzes im Betäubungsmittelrecht präzisiert und seine Anwendung in einem konkreten Fall überprüft. Der Angeklagte wurde wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, obwohl er weder Eigentümer der Drogen war noch direkt am Handel beteiligt war. Die Entscheidung klärt, was unter „Besitz“ in diesem Kontext zu verstehen ist.

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  • Die Einziehung von Taterträgen beim untauglichen Versuch

    Die Einziehung von Taterträgen beim untauglichen Versuch

    Mit seiner Entscheidung vom 25. Juli 2024 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 7 Ws 253/23) eine grundlegende Frage zur Einziehung von Taterträgen geklärt: Ist die Vermögensabschöpfung auch dann möglich, wenn es sich lediglich um den untauglichen Versuch einer Straftat handelt? Der Fall drehte sich um mutmaßliche Insidergeschäfte, bei denen der Beschuldigte aufgrund vermeintlicher Insiderinformationen Wertpapiere erworben und mit Gewinn veräußert haben soll. Die Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und zeigt die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung auf.

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  • BGH zur Schadensbestimmung beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug

    BGH zur Schadensbestimmung beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug

    Mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az. 2 StR 352/23) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Grundsätze zur dogmatischen Bestimmung des Vermögensschadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB geschärft.

    Die Entscheidung befasst sich mit einem Fall besonders komplexer Täuschungskonstellationen im Immobiliensektor, in denen gutgläubige Makler über gefälschte Mietinteressenten zur Auszahlung hoher Provisionsanteile bewegt wurden. Die rechtliche Herausforderung lag nicht allein in der Bewertung des Täuschungsgeschehens, sondern vor allem in der exakten Abgrenzung des Vermögensschadens – sowohl für die Strafbarkeit als auch für die Strafzumessung.

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  • BVerfG zur Verzögerung von Beschwerdeentscheidungen beim Vermögensarrest: Effektiver Rechtsschutz duldet keinen Aufschub

    BVerfG zur Verzögerung von Beschwerdeentscheidungen beim Vermögensarrest: Effektiver Rechtsschutz duldet keinen Aufschub

    In seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2024 (Az. 1 BvR 2116/24) äußert sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bemerkenswert deutlich zur verfassungsrechtlichen Problematik überlanger Bearbeitungszeiten bei Beschwerden gegen strafprozessuale Vermögensarreste (§ 111e StPO). Auch wenn die Verfassungsbeschwerde letztlich als unzulässig verworfen wurde, enthält die Entscheidung wesentliche verfassungsrechtliche Hinweise: Die faktische oder bewusste Verzögerung einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht kann gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen – also den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

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  • Strafbarkeit bei Geldwäsche-Logistik

    Strafbarkeit bei Geldwäsche-Logistik

    BGH konkretisiert die Strafbarkeit bei bandenmäßigem Betrug: Mit Beschluss vom 22. April 2025 (Az. 5 StR 29/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil zur Abgrenzung zwischen Betrug und Geldwäsche gefällt. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob ein Bandenmitglied, das innerhalb der Organisation Tatbeute weiterleitet, wegen Geldwäsche belangt werden kann – obwohl es selbst an der Vortat beteiligt war. Der BGH verneint dies unter bestimmten Voraussetzungen und hebt damit eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Geldwäsche auf. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Strafverfolgung im Bereich organisierter Betrugsdelikte.

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  • Sprengstoffexplosion: BGH zum Verhältnis von § 308 StGB und § 40 SprengG

    Sprengstoffexplosion: BGH zum Verhältnis von § 308 StGB und § 40 SprengG

    Konkurrenzrechtliche Korrektur ohne Folgen für die Strafe: Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 3 StR 482/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine prägnante Entscheidung zu den Konkurrenzverhältnissen zwischen § 308 Abs. 1 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) und § 40 Sprengstoffgesetz (SprengG) getroffen.

    Der Fall betrifft Automatensprenger, deren Taten vielfach kombiniert mit Diebstählen erfolgten – ein Deliktskomplex, der in der Praxis zunehmend strafverfolgt wird. Die Entscheidung ist lehrreich für die rechtliche Einordnung konkurrierender Strafnormen sowie für die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung bei Einziehungsentscheidungen.

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  • Einziehung trotz „Teilkontamination“

    Einziehung trotz „Teilkontamination“

    BGH zur Vermögensabschöpfung bei Geldwäscheverdacht: Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 (Az. 2 StR 419/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine praxisrelevante Entscheidung zur Einziehung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Geldwäschefällen gefällt.

    Konkret geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Grundstücke eingezogen werden können, wenn diese teilweise mit legalen Mitteln erworben wurden, zugleich aber auch mit aus Drogengeschäften stammenden Geldern („teilkontaminiert“) finanziert wurden. Die Entscheidung wirft ein scharfes Licht auf die Voraussetzungen der selbständigen Einziehung (§§ 73 ff. StGB) und die Beweismaßstäbe in der Vermögensabschöpfung.

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  • LG Mannheim zur Höchstdauer von Vermögensarresten

    LG Mannheim zur Höchstdauer von Vermögensarresten

    In einer praxisrelevanten Entscheidung vom 14. Oktober 2024 (Az. 25 KLs 635 Js 13071/18) hat das Landgericht Mannheim klare Grenzen für die zeitliche Dauer eines Vermögensarrests gezogen. Im Zentrum steht die Frage, wie lange ein solcher Eingriff in das Vermögen eines Betroffenen aufrechterhalten werden darf, wenn sich das Hauptverfahren über Jahre hinzieht. Das Gericht hebt den Arrest auf und verweist auf das Übermaßverbot als entscheidende Schranke für staatliches Handeln. Die Entscheidung setzt ein deutliches Zeichen für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch in komplexen Wirtschaftsstrafsachen.

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  • Einziehung: Zurückhaltende Prüfung der Einlassung reicht nicht

    Einziehung: Zurückhaltende Prüfung der Einlassung reicht nicht

    BGH betont Anforderungen an Einziehungsentscheidungen und Umgang mit Einlassungen: Mit Urteil vom 8. Januar 2025 (Az. 6 StR 241/24) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Neubrandenburg teilweise aufgehoben, soweit es um die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 23.270 Euro und den Verzicht auf eine weitergehende Einziehung ging. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die präzisen Anforderungen an die richterliche Prüfung von Einziehungsfragen und unterstreicht die Notwendigkeit, Einlassungen des Angeklagten kritisch zu würdigen, insbesondere wenn sie zur Höhe oder Herkunft von Vermögensbestandteilen abgegeben werden.

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  • OLG Köln zur Einziehung bei unerlaubtem Zahlungsdienst

    OLG Köln zur Einziehung bei unerlaubtem Zahlungsdienst

    Eingriff in fremde Vermögenssphären braucht klare Grenze: Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az. 3 Ws 33/24) hat das Oberlandesgericht Köln über die Reichweite einer Vermögensabschöpfung bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB entschieden. Konkret ging es um die Frage, ob Vermögenswerte, die bei einem mutmaßlich unerlaubt betriebenen Zahlungsdienstleister liegen, vollständig der Einziehung unterliegen können, oder ob eine Differenzierung zwischen Taterträgen und bloßen Tatobjekten geboten ist. Die Entscheidung ist ein instruktives Beispiel für die restriktive Handhabung der Einziehung bei Drittbeteiligten und verdeutlicht die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung strafprozessualer Zugriffsbefugnisse.

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