Der Begriff des Besitzes im Sinne des Betäubungsmittelrechts

In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2024 hat der (BGH, 2 StR 186/24) den Begriff des Besitzes im Betäubungsmittelrecht präzisiert und seine Anwendung in einem konkreten Fall überprüft. Der Angeklagte wurde wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, obwohl er weder Eigentümer der Drogen war noch direkt am Handel beteiligt war. Die Entscheidung klärt, was unter “Besitz” in diesem Kontext zu verstehen ist.

Wesentliche Punkte der Entscheidung

  1. Definition des Besitzes
    • Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes () erfordert:
      • Tatsächliches Herrschaftsverhältnis: Der Täter hat Zugriff auf die Betäubungsmittel.
      • Besitzwille: Der Wille, ungehinderte Einwirkung auf die Substanzen auszuüben.
    • Besitz kann sowohl Eigenbesitz (im eigenen Interesse) als auch Fremdbesitz (für Dritte) sein. Letzteres liegt vor, wenn jemand Verfügungsgewalt über die Substanzen im Auftrag oder Interesse eines anderen ausübt.
  2. Keine Mindestdauer erforderlich
    • Die Dauer des Besitzes ist nicht ausschlaggebend, sondern dient lediglich als Indiz für das Vorliegen von Herrschaftsverhältnissen und Besitzwillen. Auch kurzfristiger Besitz kann rechtlich relevant sein.
  3. Anwendung auf den konkreten Fall
    • Der Angeklagte hielt sich für mindestens 20 Minuten in einer Wohnung auf, in der sich 55,29 Gramm und 7,648 Gramm befanden.
    • Er hatte Kenntnis von den Betäubungsmitteln und übte nachweislich Verfügungsgewalt darüber aus, auch wenn diese letztlich einem Dritten zugutekam.
    • Indizien wie persönliche Gegenstände des Angeklagten in der Wohnung und seine Nutzung eines mit Kokainrückständen versehenen Messers bestätigten seinen Besitzwillen.
  4. Relevanz für die Einziehungsentscheidung
    • Der BGH stellte klar, dass die der Betäubungsmittel präzise im Urteilstenor zu spezifizieren ist, einschließlich Art und Menge der Substanzen. Diese Klarstellung dient der Rechtssicherheit bei der Vollstreckung.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Besitz im Betäubungsmittelrecht weit gefasst ist und auch vorübergehende oder fremdbezogene Verfügungsgewalt umfasst. Der BGH betont, dass eine konkrete und nachvollziehbare Prüfung aller Umstände entscheidend ist, um den Besitzwillen festzustellen. Dieses Urteil liefert wichtige Orientierung für die rechtliche Bewertung ähnlicher Sachverhalte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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