Der Begriff des Besitzes im Sinne des Betäubungsmittelrechts

In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH, 2 StR 186/24) den Begriff des Besitzes im Betäubungsmittelrecht präzisiert und seine Anwendung in einem konkreten Fall überprüft. Der Angeklagte wurde wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, obwohl er weder Eigentümer der Drogen war noch direkt am Handel beteiligt war. Die Entscheidung klärt, was unter “Besitz” in diesem Kontext zu verstehen ist.

Wesentliche Punkte der Entscheidung

  1. Definition des Besitzes
    • Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erfordert:
      • Tatsächliches Herrschaftsverhältnis: Der Täter hat Zugriff auf die Betäubungsmittel.
      • Besitzwille: Der Wille, ungehinderte Einwirkung auf die Substanzen auszuüben.
    • Besitz kann sowohl Eigenbesitz (im eigenen Interesse) als auch Fremdbesitz (für Dritte) sein. Letzteres liegt vor, wenn jemand Verfügungsgewalt über die Substanzen im Auftrag oder Interesse eines anderen ausübt.
  2. Keine Mindestdauer erforderlich
    • Die Dauer des Besitzes ist nicht ausschlaggebend, sondern dient lediglich als Indiz für das Vorliegen von Herrschaftsverhältnissen und Besitzwillen. Auch kurzfristiger Besitz kann rechtlich relevant sein.
  3. Anwendung auf den konkreten Fall
    • Der Angeklagte hielt sich für mindestens 20 Minuten in einer Wohnung auf, in der sich 55,29 Gramm Cannabis und 7,648 Gramm Kokain befanden.
    • Er hatte Kenntnis von den Betäubungsmitteln und übte nachweislich Verfügungsgewalt darüber aus, auch wenn diese letztlich einem Dritten zugutekam.
    • Indizien wie persönliche Gegenstände des Angeklagten in der Wohnung und seine Nutzung eines mit Kokainrückständen versehenen Messers bestätigten seinen Besitzwillen.
  4. Relevanz für die Einziehungsentscheidung
    • Der BGH stellte klar, dass die Einziehung der Betäubungsmittel präzise im Urteilstenor zu spezifizieren ist, einschließlich Art und Menge der Substanzen. Diese Klarstellung dient der Rechtssicherheit bei der Vollstreckung.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Besitz im Betäubungsmittelrecht weit gefasst ist und auch vorübergehende oder fremdbezogene Verfügungsgewalt umfasst. Der BGH betont, dass eine konkrete und nachvollziehbare Prüfung aller Umstände entscheidend ist, um den Besitzwillen festzustellen. Dieses Urteil liefert wichtige Orientierung für die rechtliche Bewertung ähnlicher Sachverhalte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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