Beim Bundesgerichtshof (I ZR 61/14) finden sich einige sehr verständliche Zeilen zur Frage, wie man die Kostenerstattung zu berechnen hat, wenn eine Abmahnung nur teilweise erfolgreich ist, etwa weil man einfach zu viel verlangt hat. Beachten Sie, dass der BGH diese Rechtsprechung inzwischen ausgebaut hat.
Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter). Die Klägerin hat ihrer Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000 ⬠zugrunde gelegt. Der Antrag, mit dem sie im Rechtsstreit überwiegend durchdringt, hat einen Wert von 5.000 â¬. Letztlich erfolgreich ist dieser Antrag nur bezogen auf die konkrete Verletzungsform, so dass der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung – die das Unterlassungsbegehren der Klägerin ebensowenig wie der streitgegenständliche Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt – 4.000 ⬠beträgt. Den über die konkrete Verletzungsform hinausgehenden Teil der Abmahnung bemisst der Senat mit 20% des anteiligen Betrags von 5.000 â¬. Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 335,90 ⬠entfallen demnach 40 % – also 134,36 ⬠– auf den begründeten Unterlassungsanspruch.
Dazu auch bei uns: Kosten der Abmahnung sind auf einstweilige Verfügung anzurechnen
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