BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion – Keine Sittenwidrigkeit und Bösgläubigkeit

Der (VIII ZR 42/14) hat sich aktuell wieder einmal mit einer vorzeitig abgebrochenen -Auktion beschäftigt und laut bisher nur vorliegender Pressemitteilung wohl festgestellt:

  1. (…) dass der nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
  2. (…) dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne (…) Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

Diese Fragen waren in letzter Zeit durchaus häufig thematisiert worden, nunmehr hat der Bundesgerichtshof (wohl) einen Schlussstrich gezogen und stellt fest: Der Anbieter hat in diesem Fall schlicht Pech gehabt. Doch auch der vermeintliche Käufer muss vorsichtig sein.

Kaufvertrag auf eBay ist bindend

Es gilt weiterhin und nun wohl umso mehr: Der Kaufvertrag auf eBay ist bindend. Dass eine Sittenwidrigkeit nicht vorliegt, liegt geradezu auf der Hand, da der Verkaufspreis vom Anbieter ja gerade selber festgelegt wird. Die rein subjektive Erwartungshaltung, dass der Preis steigen wird, ist ein innerer Vorbehalt der rechtlich unbedeutend ist (grundsätzlicher Umkehrschuss auf §116 BGB). Die Frage der Bösgläubigkeit des Bieters war hier ein interessanterer Aspekt, denn man weiss inzwischen, dass es so genannte „Abbruchjäger“ gibt, die gerade in der Hoffnung bieten, einen Dummen zu finden, der vorzeitig abbricht. Das OLG Hamm hat erst kürzlich festgestellt, dass dies keine Relevanz haben kann. Ebenso sehe ich es auch: Auf den Verkaufspreis einzugehen, den ein anderer nach freiem Willen festlegt, kann kein Rechtsmissbrauch sein. Eine andere Bewertung bietet sich nur dort, wo der Abbruchjäger selber vorsätzlich den Abbruch provoziert.

Aber nur, wenn ein Kaufvertrag vorliegt!

Doch Vorsicht: Ob ein Kaufvertrag vorliegt muss im Einzelfall geprüft werden. Der BGH hat ebenso vor kurzem festgestellt, dass die Angebote auf ebay unter Vorbehalt stehen. Nämlich unter dem Vorbehalt, dass es keinen anerkannten Grund für den Abbruch des laufenden Angebotes gibt. Sollte es einen solchen Grund geben, ist bereits kein Kaufvertrag zu Stande gekommen – ohne dass es einer Anfechtung bedarf. Dem „Verkäufer“ steht es also offen, die „Auktion“ abzubrechen und sich zum Abbruchgrund gar nicht zu äußern, um sich dann erstmals vor Gericht hierzu einzulassen. Hier bietet sich ein ganz enormes Risiko für den (vermeintlichen) Käufer vor Gericht Schiffbruch zu erleiden, mithin eine Chance für den „Verkäufer“ durch geschicktes Taktieren überhaupt die Klageerhebung zu verhindern.

Fazit: Der Vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion sollte vorsichtig angegangen werden. In jedem Fall sollte von einem Abbruch aus rein wirtschaftlichem Grund, weil nämlich ein anderer Verkauf mehr Gewinn verspricht, abgesehen werden.

Hinweis: Es spielt keine Rolle, ob die Auktion noch mehr oder weniger als 12 Stunden läuft!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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