Staatsanwaltschaft: Möglichkeit der Beschwerde gegen verweigerte Wiederaufnahme (§154 II StPO)

Entsprechend § 304 Abs. 1 StPO ist gegen alle von den Gerichten (im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren) erlassenen Beschlüsse die Beschwerde als Rechtsmittel zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht – das OLG Braunschweig (1 Ws 67/22) hat sich nun so postiert, dass es nicht zu erkennen vermag, warum der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellte Verfahren zu versagen sein soll:

Der Ausschluss des Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass ihr – nach nahezu allgemeiner Auffassung (…) – kein Rechtsmittel gegen die auf ihren Antrag hin erfolgte gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zusteht (…).

Denn die der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zugrundeliegende Prozesssituation unterscheidet sich – soweit es die Staatsanwaltschaft betrifft – maßgeblich von der im Falle der Versagung der Wiederaufnahme gegebenen Sachlage: Während sie im Falle der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch ihren vorangegangenen Antrag an diese Entscheidung gebunden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 91 f.), hängt die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht von einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ab. Ihr schon im Grundsatz die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung zu versagen, ist bei dieser Sachlage mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar (OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 – III-4 Ws 27/17, Rn. 15, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juni 1996 – Ws 277/96, NStZ-RR 1997, 44; Rieß, a.a.O.).

Lediglich für den Angeklagten macht es daher in der Sache keinen Unterschied, ob das gegen ihn gerichtete Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird oder das Gericht die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens ablehnt. Denn er ist in beiden Fällen – weil er grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ein Strafverfahren allein zu dem Zwecke fortgeführt wird, seine Unschuld zu erweisen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 93) – nicht beschwert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2017 – III-4 Ws 27/17, Rn. 17, juris).

Dass gegen den die Wiederaufnahme anordnenden Beschluss – trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung – weder der Staatsanwaltschaft noch dem Angeklagten ein Beschwerderecht zusteht, lässt sich ebenfalls nicht dafür ins Feld führen, dies müsse auch bei der Versagung der Wiederaufnahme der Fall sein (so aber: Meyer-Goßner, Anmerkung zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2006 – 1 Ws 465/06, NStZ 2007, 421).

Denn der Ausschluss des Beschwerderechtes im Falle der Anordnung der Wiederaufnahme folgt – als der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung – jedenfalls nach Eröffnung des Hauptverfahrens aus § 305 S. 1 StPO (Mavany in: Löwe-Rosenberg, , 27. Auflage 2020, § 154, Rn. 82). Bei Versagung der Wiederaufnahme liegt eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung aber gerade nicht vor (Rieß, a.a.O.).

Soweit ferner für die Versagung eines Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft angeführt wird, mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gehe kraft Gesetzes die Möglichkeit zur Verfügung über das Verfahren von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über, das zur Wiederaufnahme weder an einen Antrag noch an eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft gebunden sei (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 3. August 1983 – 3 Ws 503/83), kann auch dieses Argument das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht tragfähig ausschließen. Denn Antrags- und Anfechtungsbefugnis sind auch in anderen in der Strafprozessordnung geregelten Bereichen nicht immer deckungsgleich. Der Senat tritt insoweit den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 31. März 2017. a.a.O.) bei, welches mit Recht hervorgehoben hat, dass etwa im Falle eines Widerrufs der Strafaussetzung zur (§ 453 Abs. 1 S. 2 StPO) oder im Hinblick auf eine Reststrafenaussetzung (§ 454 Abs. 1 S. 2 StPO) ein Antragsrecht der Staatsanwaltschaft nicht normiert und ein entsprechender Antrag für die gerichtliche Entscheidung auch nicht Voraussetzung – die Staatsanwaltschaft vielmehr lediglich anzuhören – ist (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 16); gleichwohl steht der Staatsanwaltschaft in den vorgenannten Fallkonstellationen ein Anfechtungsrecht zu (vgl. § 454 Abs. 3 StPO, § 453 Abs. 2 S. 1 StPO).

Schließlich überzeugt es auch nicht, der Staatsanwaltschaft das Recht zur Beschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme der nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgten (vorläufigen) Verfahrenseinstellung abzusprechen, weil die Wiederaufnahmeentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes steht (so aber: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 1983 – 1 Ws 214/83, MDR 1984, 73; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1982 – 1 Ws 865-866/81, MDR 1983, 252, 253). Ermessensentscheidungen sind mitnichten per se der beschwerdegerichtlichen Nachprüfung entzogen. Steht eine gerichtliche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen, berührt dies nach richtiger Auffassung vielmehr lediglich den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichtes, das den dem (Tat-) Gericht eingeräumten Ermessensspielraum zu achten hat und seine Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Prozessgerichtes setzen darf (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 14; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 5; OLG Bamberg, a.a.O.; Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, a.a.O., Rn. 83; Rieß, a.a.O., S. 41).

Dass einer Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen (selbstverständlich) nicht entgegensteht, dass es grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts ist, die (zu erwartende) Strafe zu bemessen und es dem Rechtsmittelgericht daher verwehrt ist, seine Abwägung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (hierauf zu Recht hinweisend: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956, a.a.O., S. 92), zeigt im Übrigen der Blick auf das Revisionsrecht: Auch dort ist die tatgerichtliche Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und erfolgt eine – unstreitig zulässige – Nachprüfung nur dahingehend, ob Rechtsfehler vorliegen (statt vieler: BGH, Urteil vom 3. März 2022 – 5 StR 228/21, Rn. 28, juris).

Dass das Gesetz dem über die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO entscheidenden Gericht keine Vorgaben macht, wann das Verfahren wiederaufzunehmen ist und mithin der Rahmen zulässiger Ermessenserwägungen nicht vorgegeben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (so aber: Meyer-Goßner, NStZ 2007, 421). Vielmehr kann – und muss – insoweit auf die allgemeinen Grundsätze zu Ermessensentscheidungen zurückgegriffen werden.

Danach sind – um eine gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen – die für die getroffene Entscheidung bestimmenden Umstände darzulegen; die Entscheidung selbst ist auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhaltes unter Berücksichtigung aller erkennbar maßgebenden Umstände zu treffen (vgl. z.B. für das Recht der Führungsaufsicht: KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 5 Ws 217/20, Rn. 13 f., juris, m.w.N.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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