Das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 502/19) hat die Klage einer Online-Versandapotheke abgewiesen, die unabhängig von der Art des bestellten rezeptfreien Medikamentes das Geburtsdatum des Bestellers abfragen wollte.
Datenschutzrechtlicher Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Firma mit Sitz in Niedersachsen und Betreiberin einer Online-Versandapotheke. Die beklagte Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) wies die Klägerin an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum des Bestellers zu erheben und zu verarbeiten. Zudem wies sie die Klägerin zur Unterlassung der Verwendung der im Bestellprozess erhobenen Anrede (Herr/Frau) an, soweit Gegenstand der Bestellung Medikamente seien, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen seien.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage vor dem VG erhoben. Die Klägerin hatte bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anrede „Herr/Frau“ die Auswahloption „ohne Angabe“ in ihrem Bestellformular eingefügt. Die Parteien haben diesbezüglich übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt.
So argumentiert die Klägerin
Bezüglich der Abfrage des Geburtsdatums trug die Klägerin vor, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung bestimmten Beratungsobliegenheiten zu unterfallen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur altersgerechten Beratung. Um diese Pflicht erfüllen zu können, müsse eine entsprechende Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob der Besteller bzw. die Bestellerin volljährig und damit voll geschäftsfähig sei.
So argumentiert das Gericht
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zunächst klargestellt, dass der gerügte Bestellvorgang sich nur auf rezeptfrei erwerbbare Produkte beziehe. Die Verarbeitung des Geburtsdatums in diesem Bestellvorgang habe nach Ansicht des VG zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten. Ein Blick auf die von der Klägerin auf ihrer Webseite angebotenen Produktpalette zeige, dass sie eine große Zahl von Drogerieartikeln, aber auch apothekenpflichtigen Medikamenten anbiete, die nicht altersspezifisch zu dosieren seien. Für diese Produkte könne in der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) – nachdem sich die Klägerin bislang von ihren Kunden im Bestellprozess auch keine Einwilligung zur Datenverarbeitung einhole – keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung gefunden werden.
Prinzip der Datenminimierung
Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass nur die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)
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