Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 16.04.2025 – StB 69/24) zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen eine mutmaßliche Unterstützerin des NSU-Trios betrifft eine zentrale dogmatische Frage des Strafprozessrechts: Wann ist ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO anzunehmen, und in welchem Umfang darf das Gericht des Zwischenverfahrens eine eigene Beweiswürdigung anstellen?
Die Bedeutung der Entscheidung liegt weit über den konkreten Fall hinaus. Sie präzisiert das Verhältnis zwischen Vorprüfung und Beweiswürdigung, zwischen dem Erfordernis der richterlichen Prognose und der Unschuldsvermutung sowie zwischen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden und der eigenständigen Rolle des Gerichts im Zwischenverfahren.
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