Eine durchaus wichtige Klarstellung traf Der Bundesgerichtshof quasi „am Rande“ im Sexualstrafrecht: „Eine zu der ausgeurteilten Vergewaltigung tateinheitlich begangene Körperverletzung liegt jedenfalls darin, dass der Angeklagte durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr bei der Nebenklägerin schmerzhafte Verletzungen im Genitalbereich verursacht hat“ (BGH, 2 StR 15/20). Mittelfristig dürfte diese Klarstellung einige Auswirkungen im Bereich der Strafzumessung bei Vergewaltigungen haben.
Vergewaltigung tateinheitlich mit Körperverletzung
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)