Eine durchaus wichtige Klarstellung traf Der Bundesgerichtshof quasi „am Rande“ im Sexualstrafrecht: „Eine zu der ausgeurteilten Vergewaltigung tateinheitlich begangene Körperverletzung liegt jedenfalls darin, dass der Angeklagte durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr bei der Nebenklägerin schmerzhafte Verletzungen im Genitalbereich verursacht hat“ (BGH, 2 StR 15/20). Mittelfristig dürfte diese Klarstellung einige Auswirkungen im Bereich der Strafzumessung bei Vergewaltigungen haben.
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