Die Bundesnetzagentur hat in einer Pressemitteilung verlautbart, dass sie „verbotenen Spionagekameras den Kampf angesagt hat“. Allerdings wird die Pressemitteilung mitunter missverständlich aufgegriffen, denn es geht nicht darum, dass Kameras insgesamt von der Bundesnetzagentur zu kontrollieren sind. Hintergrund ist §90 TKG, der festhält:
Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen (…) die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
Aber: Es geht hier alleine um „Sendeanlagen“ oder „Telekommunikationsanlagen“, daher spricht die Pressemitteilung auch ganz bewusst von Kameras, die mit WLAN ausgestattet sind.
Ein Verstoß sollte nicht unterschätzt werden, schließlich ist ein Verstoß, insbesondere bei Besitz und Verkauf, zum einen strafrechtlich relevant (§8 TDDDG), zum anderen ist bereits die reine Bewerbung solcher Anlagen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bewährt ist. Im rein privaten Bereich sollte man dies nicht zu hoch hängen, spätestens gewerblich handelnde Händler müssen aber vorsichtig sein.
Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur ist in den letzten Wochen gegen mehr als 70 Fälle von verbotenen Spionagekameras vorgegangen.
Hierbei handelte es sich zum großen Teil um WLAN-fähige Kameras, die einen anderen Gegenstand vortäuschten oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet waren.
„Besonders beliebt ist es nach unseren Erkenntnissen, diese Kameras in Uhren, Rauchmeldern oder Lampen zu verstecken,“ so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Aber auch Pop-Art-Blumen oder Powerbanks dienen als Verkleidung. Der Phantasie sind hierbei offenbar keine Grenzen gesetzt.“
Nach § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist es verboten, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
„Diese Kameras ermöglichen eine unbemerkte Fernüberwachung und gefährden dadurch ein unbeschwertes Privatleben. Wir gehen daher entschlossen gegen alle Beteiligten wie Hersteller, Verkäufer und Käufer dieser Kameras vor,“ betonte Homann.
Gerade im Internet sind derartige Kameras auf den unterschiedlichsten Verkaufsplattformen zu finden. Wird die Bundesnetzagentur durch eigene Recherche oder Hinweise auf solche Angebote aufmerksam, werden zunächst die Plattformbetreiber zur Löschung des Angebotes aufgefordert, um den weiteren Verkauf sofort zu unterbinden. Anschließend werden die Verkäufer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kontaktiert, damit diese künftig den Vertrieb unterlassen und die Käufer der Gegenstände benennen. Von den Verkäufern und Käufern wird die Vernichtung der Gegenstände verlangt. Hierüber ist ein Nachweis, etwa in Form einer Bescheinigung einer Abfallwirtschaftsstation, beizubringen.
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