Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist für Unternehmen von existenzieller Bedeutung – besonders dann, wenn sie in gerichtlichen Verfahren offenlegt werden müssen. Seit dem 1. April 2025 bietet § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit, auch in Verfahren, die nicht unmittelbar das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) betreffen, vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugang zu schützen. Doch nicht jeder Antrag auf Geheimhaltung ist erfolgreich, wie ein aktueller Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 13. Oktober 2025 (18 Ta 699/25) zeigt. Das Gericht machte deutlich: Wer den Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse im Prozess begehrt, muss diese konkret benennen – bloße Andeutungen reichen nicht aus.
Der Fall: Eine Überwachungsmethode und ihre angebliche Vertraulichkeit
Die Beklagte, ein Unternehmen der Deutschen Börse-Gruppe, hatte einem Mitarbeiter wegen der Offenlegung vertraulicher Informationen fristlos gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren beantragte sie, die Funktionsweise ihrer Überwachungsmethode „P* M*“ als geheimhaltungsbedürftig einstufen zu lassen und den Zugang zu entsprechenden Dokumenten zu beschränken. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main lehnte diesen Antrag ab, und das Hessische LAG bestätigte diese Entscheidung in der Beschwerdeinstanz.
Die Beklagte argumentierte, die Methode sei ein strategisch wertvolles Geschäftsgeheimnis, da sie durch künstliche Intelligenz und spezifische Datenauswertungen Insiderhandel aufdecke. Doch statt die genauen technischen Details oder Algorithmen zu benennen, beschränkte sie sich auf eine abstrakte Beschreibung der Funktionsweise. Das Gericht sah darin kein schützenswertes Geheimnis, sondern eine allgemeine Umschreibung, die auch auf andere Softwarelösungen zutreffen könnte.
Anforderungen an den Geheimnisschutz
Nach § 273a ZPO kann ein Gericht auf Antrag Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um ein potenzielles Geschäftsgeheimnis handelt. Entscheidend ist dabei, dass die Information nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist, einen wirtschaftlichen Wert besitzt und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen war.
Das Hessische LAG betonte, dass eine bloße Behauptung, eine Methode sei „verbessert“ oder „strategisch wertvoll“, nicht ausreicht. Vielmehr muss das Unternehmen konkret darlegen, welche spezifischen Informationen – etwa Algorithmen, Schwellenwerte oder Datenstrukturen – das Geheimnis ausmachen. Nur wenn diese Details so präzise beschrieben werden, dass sie nachvollziehbar und schützenswert sind, kommt eine Einstufung als Geschäftsgeheimnis infrage.
Im vorliegenden Fall scheiterte die Beklagte daran, dass sie ihre Überwachungsmethode nur allgemein umschrieb, ohne zu erklären, was sie von anderen Lösungen unterscheidet. Die bloße Erwähnung von „Künstlicher Intelligenz“ oder „Datenauswertung“ reicht nicht aus, da solche Konzepte in der Branche weit verbreitet sind. Ohne eine konkrete Beschreibung, die eine Nachbildung durch Dritte ermöglichen würde, fehlt es an der notwendigen Abgrenzung zu allgemein zugänglichem Wissen.
Nachträgliche Geheimhaltung
Ein weiteres Problem war der Zeitpunkt des Antrags. Die Beklagte hatte die angeblich geheimen Informationen bereits in einem Schriftsatz vom 2. April 2025 offenlegt – also nach Inkrafttreten des § 273a ZPO. Erst Monate später beantragte sie die nachträgliche Einstufung als geheimhaltungsbedürftig. Das Gericht kritisierte dies als unzulässigen Versuch, bereits bekanntgegebene Inhalte rückwirkend unter Verschluss zu halten.
Hätte die Beklagte die Informationen von vornherein als vertraulich behandelt und erst nach einer gerichtlichen Einstufung vorgetragen, wäre der Antrag möglicherweise erfolgreich gewesen. Doch durch die vorzeitige Offenlegung ohne Schutzbegehren verlor sie die Möglichkeit, sich auf § 273a ZPO zu berufen. Zudem war dem gekündigten Mitarbeiter als Insider die Funktionsweise der Methode ohnehin bekannt, was die Notwendigkeit einer nachträglichen Geheimhaltung weiter infrage stellte.

Präzision als Schlüssel zum Erfolg
Der Beschluss des Hessischen LAG ist eine klare Ansage an Unternehmen: Wer Geschäftsgeheimnisse im Prozess schützen will, muss sie präzise definieren und rechtzeitig sichern. Abstrakte Umschreibungen oder nachträgliche Anträge werden von den Gerichten nicht akzeptiert. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Schutz von Betriebsgeheimnissen nicht nur eine Frage des Inhalts, sondern auch des richtigen Vorgehens ist. Für die Praxis ist zu sehen, dass Unternehmen ihre Prozessstrategie sorgfältig planen müssen – besonders dann, wenn es um sensible Informationen geht. Wer zu spät oder zu ungenau handelt, riskiert, dass vertrauliche Daten öffentlich werden.
Praktische Konsequenzen: Wie Unternehmen ihre Geheimnisse schützen können
Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen bei der Geltendmachung von Geschäftsgeheimnissen im Prozess strategisch vorgehen müssen. Wer den Schutz nach § 273a ZPO beantragt, sollte:
- Konkrete Informationen benennen: Allgemeine Beschreibungen reichen nicht aus. Stattdessen müssen die genauen technischen oder organisatorischen Details dargelegt werden, die das Geheimnis ausmachen.
- Rechtzeitig handeln: Der Antrag auf Geheimhaltung muss vor der Offenlegung gestellt werden. Eine nachträgliche Einstufung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
- Glaubhaftmachung sicherstellen: Bloße Behauptungen genügen nicht. Das Gericht verlangt eine schlüssige Darlegung, warum die Information schützenswert ist – etwa durch interne Richtlinien oder technische Schutzmaßnahmen.
Das Hessische LAG wies zudem darauf hin, dass eine telefonische Stellungnahme von Mitarbeitern keine ausreichende Glaubhaftmachung darstellt. Stattdessen sind schriftliche Unterlagen oder eidesstattliche Versicherungen erforderlich, um die Geheimhaltungsbedürftigkeit zu belegen.
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