Die Frage, unter welchen Umständen eine strafrechtliche Verurteilung die berufliche Zuverlässigkeit im Umgang mit gefährlichen Stoffen infrage stellt, ist rechtlich komplex. Besonders brisant wird es, wenn eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach sich zieht – selbst wenn die Tat in keinem direkten Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hat in einem Beschluss vom 30. Oktober 2025 (Az. 24 CS 25.1307) entschieden, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zwar grundsätzlich die Vermutung fehlender Zuverlässigkeit auslöst, im Einzelfall jedoch Ausnahmen möglich sind. Die Entscheidung zeigt, wie streng die gesetzlichen Regelungen sind, aber auch, wo Spielräume für eine individuelle Betrachtung bleiben.
Ein Böllerschütze und seine Steuerhinterziehung
Der Antragsteller, ein seit Jahrzehnten aktiver Böllerschütze, sah sich mit dem Widerruf seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis konfrontiert, nachdem er wegen vorsätzlicher Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war. Die Hinterziehung betraf Umsatzsteuer in Höhe von knapp 41.000 Euro, die im Rahmen der Übernahme eines insolventen Konkurrenzunternehmens entstanden war. Das Landratsamt widerrief die Erlaubnis mit der Begründung, dass eine Verurteilung zu einer Strafe von mindestens 60 Tagessätzen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit auslöse. Der Antragsteller wehrte sich gegen diese Entscheidung und argumentierte, die Tat habe keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als Böllerschütze, der Schaden sei im Vergleich zu seinen sonstigen Steuerzahlungen gering, und er habe den Fehler umgehend korrigiert.
Das Verwaltungsgericht München lehnte seinen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der VGH München bestätigte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren – allerdings mit einer wichtigen Nuance: Zwar sei die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit grundsätzlich erfüllt, doch könnten die besonderen Umstände des Falls eine Ausnahme rechtfertigen. Dennoch scheiterte die Beschwerde, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs überwiege.
Regelvermutung der Unzuverlässigkeit
Nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG gilt eine Person als unzuverlässig, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Diese Regelung knüpft nicht an die Art der Straftat an, sondern allein an die Schwere der Strafe. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jemand, der sich vorsätzlich über gesetzliche Pflichten hinwegsetzt, nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit für den Umgang mit Sprengstoffen besitzt. Anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten ist es unerheblich, ob die Tat einen Bezug zu Sprengstoffen oder Waffen hat. Die Vermutung greift automatisch – selbst bei Delikten wie Steuerhinterziehung, die auf den ersten Blick nichts mit der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu tun haben.
Im vorliegenden Fall war diese Schwelle überschritten: Die Verurteilung zu 90 Tagessätzen löste die Vermutung aus, und das Landratsamt widerrief die Erlaubnis konsequent. Doch der VGH München wies darauf hin, dass die Regelvermutung nicht absolut ist. In Ausnahmefällen kann von ihr abgewichen werden, etwa wenn die Umstände der Tat oder der Ablauf des Verfahrens die Straftat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Hier kam erschwerend hinzu, dass zwischen der Tatbegehung und dem Widerrufsbescheid fast 7,5 Jahre vergangen waren – ein Zeitraum, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und anderer Obergerichte eine Ausnahme rechtfertigen kann, aber nicht muss.
Wann die Vermutung widerlegt werden kann
Der VGH München betonte, dass ein langer Zeitraum zwischen Tat und Bescheid ein Indiz für eine Ausnahme sein kann, insbesondere wenn das Verfahren selbst unverhältnismäßig lange gedauert hat. Im konkreten Fall hatte das Ermittlungsverfahren fast fünf Jahre in Anspruch genommen, wobei die Verzögerungen nicht auf das Verhalten des Antragstellers, sondern auf die Finanzbehörden zurückgingen. Zudem hatte der Antragsteller den Schaden bereits vor der Verurteilung ausgeglichen und sich ansonsten straffrei geführt. Diese Aspekte könnten in der Hauptsacheverhandlung eine Rolle spielen, um die Vermutung der Unzuverlässigkeit zu entkräften.
Allerdings reicht der bloße Zeitablauf allein nicht aus. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Wie schwer wiegt die Tat? Gab es besondere Umstände, die die Strafhöhe erklären? Zeigt der Betroffene Reue und Wiedergutmachung? Im vorliegenden Fall sprach für den Antragsteller, dass es sich um eine einmalige Steuerhinterziehung in einem unternehmerischen Kontext handelte, die nicht auf kriminelle Energie, sondern auf organisatorische Schwierigkeiten bei der Übernahme eines insolventen Unternehmens zurückzuführen war. Die Höhe der hinterzogenen Steuer war zwar nicht bagatellhaft, aber im Verhältnis zu seinen sonstigen Steuerzahlungen relativ gering.
Dennoch genügten diese Argumente nicht, um im Eilrechtsschutz eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der VGH München stellte klar, dass im vorläufigen Verfahren nur eine summarische Prüfung möglich ist. Da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs – insbesondere beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen – besonders hoch ist, musste die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Gegenwehr in der Praxis
Die Entscheidung zeigt, wie schwer es ist, sich gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu wehren, sobald die gesetzliche Vermutung greift. Selbst wenn die Tat Jahre zurückliegt und keine Verbindung zur sprengstoffrechtlichen Tätigkeit besteht, trägt der Betroffene die Darlegungslast, warum sein Fall eine Ausnahme rechtfertigt. Der VGH München ließ jedoch erkennen, dass in der Hauptsacheverhandlung eine detailliertere Prüfung erfolgen wird. Dort könnte der Antragsteller mit weiteren Argumenten – etwa der fehlenden Wiederholungsgefahr oder der besonderen Umstände der Tat – Erfolg haben.
Für Praktiker und Betroffene ist die Entscheidung eine wichtige Erinnerung daran, dass selbst scheinbar fernliegende Straftaten schwerwiegende berufliche Konsequenzen haben können. Wer eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besitzt, sollte sich bewusst sein, dass bereits eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder ähnlicher Delikte den Verlust der Erlaubnis nach sich ziehen kann. Gleichzeitig bietet die Rechtsprechung einen kleinen Spielraum für Einzelfallgerechtigkeit – vor allem dann, wenn zwischen Tat und Entscheidung viel Zeit vergangen ist und der Betroffene seine Zuverlässigkeit durch straffreies Verhalten unter Beweis gestellt hat.
Strenge Regeln, aber keine automatische Endgültigkeit
Der Beschluss des VGH München unterstreicht die strengen Maßstäbe des Sprengstoffrechts, lässt aber erkennen, dass die Gerichte im Hauptsacheverfahren durchaus bereit sind, die Besonderheiten eines Falls zu würdigen. Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte daher nicht nur die formellen Voraussetzungen prüfen, sondern auch die konkreten Umstände der Tat und des Verfahrens darlegen. Denn während die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit schnell greift, ist sie nicht unüberwindbar – besonders dann, wenn Zeitablauf, Wiedergutmachung und fehlender Bezug zur sprengstoffrechtlichen Tätigkeit für den Betroffenen sprechen. Bis dahin bleibt der Widerruf jedoch zunächst bestehen, und der Weg zurück zur Erlaubnis ist steinig.
- Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB - 16. Februar 2026
- Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F. - 16. Februar 2026
- Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis - 15. Februar 2026
