Öffentliche Meinungsbildung und freier Diskurs sind von zentraler Bedeutung für eine funktionierende Demokratie – gerade heute, da unsere Gesellschaft zunehmend zu zerreissen droht. In diesem Umfeld stellen missbräuchliche Klagen eine zunehmende Bedrohung dar. Diese sogenannten SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation) zielen darauf ab, Kritiker durch juristische Mittel einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie 2024/1069 in nationales Recht umsetzen soll. Dieser Entwurf zielt darauf ab, Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren zu schützen.
Hintergrund und Problematik
SLAPP-Klagen sind ein wachsendes Problem in der Europäischen Union. Sie werden oft von Unternehmen oder Einzelpersonen eingereicht, um Journalisten, Aktivisten oder andere Kritiker durch langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren einzuschüchtern. Das Ziel dieser Klagen ist nicht unbedingt ein juristischer Sieg, sondern die Einschüchterung und finanzielle Belastung der Beklagten, um sie zum Schweigen zu bringen. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall der maltesischen Investigativjournalistin Daphne Caruana Galizia, gegen die zum Zeitpunkt ihrer Ermordung 43 zivilrechtliche und fünf strafrechtliche Gerichtsverfahren anhängig waren.
Die EU-Richtlinie 2024/1069, die im Mai 2024 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Mittel zum Schutz vor solchen missbräuchlichen Klagen bereitzustellen. Der deutsche Referentenentwurf setzt diese Richtlinie in nationales Recht um und sieht verschiedene prozessuale Instrumente vor, um SLAPP-Klagen zu bekämpfen.
Details des Entwurfs
Der Entwurf sieht eine Reihe von Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gerichtskostengesetz (GKG) vor. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte erläutert:
Anwendungsbereich und Definition
Der neue § 615 ZPO definiert, wann ein Rechtsstreit aufgrund der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführt wird. Ein solcher Rechtsstreit liegt vor, wenn der Hauptzweck darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, und unbegründete Ansprüche verfolgt werden. Die Definition orientiert sich an Artikel 4 der EU-Richtlinie und umfasst jede Aussage oder Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie.
Vorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 616 ZPO sieht ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für SLAPP-Verfahren vor. Diese Verfahren sollen vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden, um eine schnelle Abweisung offensichtlich unbegründeter Klagen zu ermöglichen. Dies dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie, der eine beschleunigte Behandlung von Anträgen auf Schutzvorkehrungen vorsieht.
Prozesskostensicherheit
Nach § 617 ZPO kann der Beklagte verlangen, dass der Kläger Prozesskostensicherheit leistet. Diese Regelung setzt Artikel 10 der Richtlinie um und soll sicherstellen, dass der Kläger die voraussichtlichen Prozesskosten inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung des Beklagten absichert. Dies soll verhindern, dass der Beklagte durch hohe Prozesskosten eingeschüchtert wird.
Kostenentscheidung und besondere Gebühr
§ 618 ZPO regelt die Kostenentscheidung in SLAPP-Verfahren. Das Gericht kann dem Kläger eine besondere Gebühr auferlegen, wenn es feststellt, dass der Rechtsstreit missbräuchlich geführt wurde. Diese Gebühr soll abschreckend wirken und den Kläger für das missbräuchliche Verfahren sanktionieren. Zudem sieht die Vorschrift eine erweiterte Erstattung von Rechtsanwaltskosten zugunsten des Beklagten vor, sofern diese Kosten üblich und angemessen sind.
Veröffentlichung von Urteilen und Beschlüssen
§ 619 ZPO verpflichtet die Gerichte zweiter und dritter Instanz, rechtskräftige Urteile und Beschlüsse in SLAPP-Verfahren elektronisch und leicht zugänglich zu veröffentlichen. Diese Regelung setzt Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie um und soll die Transparenz und Abschreckung erhöhen.
Besonderer Gerichtsstand
Der neue § 23a ZPO begründet einen besonderen Gerichtsstand für inländische Schadensersatzklagen infolge eines im Ausland geführten SLAPP-Verfahrens. Diese Regelung setzt Artikel 17 der Richtlinie um und soll sicherstellen, dass Betroffene Schadensersatz wegen eines im Ausland geführten SLAPP-Verfahrens geltend machen können.
Fazit
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist ein wichtiger Schritt zum Schutz vor missbräuchlichen Klagen. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1069 werden in der Tat wirksame Mittel bereitgestellt, um SLAPP-Klagen zu bekämpfen und die Meinungsfreiheit zu schützen. Die vorgesehenen Änderungen in der ZPO und im GKG sollen – und könnten wohl – sicherstellen, dass missbräuchliche Verfahren schnell und effektiv abgewehrt werden können, zumindest im Einzelfall.
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