Am 16.6.2000 hat das OLG Köln festgestellt, dass ein Fahrverbot nach §25 StVG seinen Sinn verloren haben kann, wenn die zu ahndende Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt. Als Grund wird hier unter anderem angeführt, dass das Fahrverbot als „Denkzettel“ für nachlässige Kraftfahrer vorgesehen ist, wobei die ihm zugesehene Besinnungsfunktion verloren geht, wenn der Zeitraum zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes zu groß wird.
OLG Köln 16.6.2000 – Ss 241/00 B | NZV 2000, Heft 10
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