Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht: Verwertungsverbote bei unzulässiger Berichterstattung

Das Landgericht Berlin hat am 5. Dezember 2024 (Az. 27 O 226/22) eine wegweisende Entscheidung zur Abgrenzung von und allgemeinem gefällt. Der Fall betraf eine spekulative und boulevardeske Berichterstattung über eine angebliche außereheliche Beziehung eines prominenten Klägers, die auf heimlich erlangten Informationen beruhte. Im Mittelpunkt stand die Frage, inwieweit Beweis- und Sachvortragsverwertungsverbote die Rechte Betroffener schützen können und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Der Fall und seine rechtliche Würdigung

Die Beklagte, ein bekanntes Medienunternehmen, hatte über eine vermeintliche außereheliche Beziehung des Klägers spekuliert, begleitet von Fotos und suggestiven Texten. Die Berichterstattung basierte auf Erkenntnissen, die durch eine rechtswidrige Dauerobservation erlangt worden waren. Der Kläger forderte Unterlassung und argumentierte, dass sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei.

Das Gericht bestätigte den des Klägers. Es hob hervor, dass die Berichterstattung nicht nur sein Recht auf Privatsphäre, sondern auch den Schutz seiner Familie beeinträchtigte. Die Entscheidung basierte auf einer umfassenden Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht.


Verwertungsverbote als Schutzmechanismus

Beweis- und Sachvortragsverwertungsverbote

Das Gericht stellte klar, dass Erkenntnisse, die durch eine rechtswidrige Dauerobservation erlangt wurden, sowohl einem Beweisverwertungs- als auch einem Sachvortragsverwertungsverbot unterliegen. Dies bedeutet, dass die Medien keine Tatsachenbehauptungen aufstellen dürfen, die auf diesen unrechtmäßig gewonnenen Informationen beruhen. Ein solches Vorgehen würde die rechtswidrige Verletzung der Privatsphäre perpetuieren und die Pressefreiheit unverhältnismäßig ausweiten.

Unabhängigkeit vom Wahrheitsgehalt

Selbst wenn die berichteten Tatsachen zutreffend wären, bleibt die Verwertung rechtswidrig erlangter Informationen unzulässig. Dies schützt Betroffene vor einer erneuten Belastung durch den Missbrauch ihrer Privatsphäre.


Verteidigungsmöglichkeiten für Betroffene

Unterlassungsansprüche

Betroffene können gemäß §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit den Grundrechten auf Schutz der Persönlichkeit Unterlassung verlangen. Dieser Anspruch erstreckt sich nicht nur auf konkrete Äußerungen, sondern auch auf alle zukünftigen Veröffentlichungen, die ähnliche Verletzungen beinhalten könnten.

Schadensersatz und immaterieller Ausgleich

Neben der Unterlassung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, insbesondere wenn die Verletzung der Privatsphäre erhebliche psychische oder berufliche Folgen hat.

Abwehr spekulativer Berichterstattung

Das Gericht betonte, dass reine Spekulationen über das Privatleben prominenter Personen, die keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betreffen, nicht durch die Pressefreiheit gedeckt sind. Betroffene können sich erfolgreich gegen solche Darstellungen wehren.

Einsatz von Verwertungsverboten

Die strikte Anwendung von Beweis- und Sachvortragsverwertungsverboten gibt den Betroffenen ein wirksames Mittel an die Hand, um sich gegen die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen zu verteidigen. Solche Verbote verhindern, dass Gerichte unrechtmäßig erlangte Erkenntnisse in ihre Urteilsfindung einbeziehen.

Auswirkungen auf die Pressefreiheit und die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass die Pressefreiheit keine Schrankenlosigkeit bedeutet. Journalistische Arbeit muss im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen. Heimlich erlangte Informationen, insbesondere durch invasive Mittel wie Dauerobservationen, dürfen nicht als Grundlage für Berichterstattung dienen. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass Prominente ein unveräußerliches Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre haben, selbst wenn sie durch ihre Position im öffentlichen Interesse stehen.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stärkt den Schutz der Privatsphäre in einer Zeit, in der mediale Neugier zunehmend in die Lebensbereiche prominenter Personen vordringt. Sie unterstreicht die Notwendigkeit klarer Grenzen für die Pressefreiheit und bietet Betroffenen eine solide Grundlage für den Schutz ihrer Rechte. Für die Medienbranche bedeutet das Urteil eine deutliche Mahnung, journalistische Standards und rechtliche Vorgaben strikt einzuhalten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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