Pflichtverteidigung: Kein eigenes Antragsrecht im Ermittlungsverfahren

Gericht Strafrecht

Die Ermittlungsrichterin am BGH (3 BGs 134/15) hat entschieden, dass jedenfalls nach ihrer Auffassung kein eigenes Antragsrecht hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren besteht:

Hinweis: Dies ist veraltet, inzwischen gibt es ein solches Antragsrecht!

Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus. (…) Der Beschuldigte hat kein Antragsrecht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. (…)
Ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (…) ein eigenes Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, zukommt oder sein Begehren stets nur eine Anregung an die Staatsanwaltschaft darstellen kann, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wurde bislang durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden.

Der 5. Strafsenat führt in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2002 (5 StR 588/01, BGHSt 47, 233 Rdn. 8) allerdings aus, eine Pflichtverteidigerbestellung stehe schon während des Vorverfahrens im richterlichen Ermessen auf entsprechen- den Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Stellung dieses Antrags stünde der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (…) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist diese Frage umstritten. [Es folgt die Darstellung des Streits – sehr umfassend!]

Die Entscheidung ist überraschend umfangreich und inhaltlich aus meiner Sicht letztlich korrekt, da dieses Ergebnis von der Strafprozessordnung vorgegeben ist – vom Ergebnis her aber untragbar. Die Benachteiligung Betroffener im Ermittlungsverfahren und der einseitige Druck der Ermittlungsbehörden werden maßgeblich dadurch gestützt, dass viele in dieser so wichtigen frühen Phase, in der wichtige Vorentscheidungen getroffen werden, vom Staat alleine gelassen sind.

Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

  • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
  • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

Hinweis: Die Komission zur Reform der Strafprozessordnung (2015) hat tatsächlich diesen Punkt erwähnt und darauf verwiesen, dass ein eigenes Antragsrecht geschaffen werden sollte (Zum Kommissionsbericht). Allerdings wurde es im Zuge der Reform der StPO 2017 nicht umgesetzt, wohl aber soll es im Rahmen der Umsetzung der PKH im Strafverfahren kommen.

Link: Burhoff mit kritischer Anmerkung dazu

Rechtsanwalt Jens Ferner