Schmerzensgeld nach Cybermobbing: Gerne zitiert wird die Entscheidung des LG Memmingen (21 O 1761/13) zur Frage des Schemrzensgeldes nach einer Cyber-Mobbing Kampagne auf Facebook unter zwei 14jährigen Jugendlichen. Nach einer recht umfangreichen Mobbing-Facebook-Kampagne hatte das Gericht ein überraschend recht hohes Schmerzensgeld von 1.500 Euro als angemessen angesehen. Hintergrund war aus meiner Sicht aber, dass eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen hatte, die sich durchaus spürbar bei der Bemessung ausgewirkt haben dürfte. Hier dürfte sich zeigen, wie wichtig in solchen Prozessen eine ordentliche Beweisführung, insbesondere zum Gesundheitszustand ist.
Zugleich ist die Entscheidung eine Mahnung: Auch unter Kindern kann man solche Rechtsstreitigkeiten führen, vorliegend ging es neben einem Schmerzensgeld auch um eine Unterlassungsklage. Inwieweit mit Ordnungsgeld versehene Unterlassungsentscheidungen allerdings mit dem kindlich-impulsiven Verhalten vereinbar sind sollte bei allem Strafbedürfnis der Eltern durchaus kritischen Fragen begegnen.
Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“
Aus der Entscheidung:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer einmal das Genugtuungsinteresse des Klägers gesehen. Sie hat weiter seine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung gesehen, die durch das Verhalten des Beklagten zumindestens mitverursacht worden ist, berücksichtigt aber auch, dass der Kläger sich nunmehr – und insbesondere auch nach der schulischen Trennung der Parteien – gesundheitlich wieder stabilisiert hat und dass Dauerfolgen aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten sind. Weiter berücksichtigt die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die erhebliche Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechtesdes Beklagten durch den Inhalt der Äußerungen und die Art (Internet) ihrer Verbreitung. Zu Lasten des Schädigers ist weiterhin sein vorsätzliches Vorgehen in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen, zu seinen Gunsten ist aber sicherlich seine noch deutliche kindliche Unerfahrenheit zu berücksichtigen. Aus Sicht der Kammer ist es angesichts des Umstandes, dass der Beklagte noch Schüler ist (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, aaO., § 253 Rdnr. 17) auch gerechtfertigt, seine Schwierigkeiten bei der Aufbringung des Schmerzensgeldes in der Weise zu berücksichtigen, dass dessen Höhe gemindert wird.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren hielt die Kammer ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
- Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - 1. Dezember 2024
- Herausforderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen: Juristische Fallstricke für Softwareentwickler - 30. November 2024