Verbraucher im Sinne des BGB auch wenn Bestellung mit gewerblichem Anschein erfolgt?

Wie ist damit umzugehen, wenn etwa ein Freiberufler etwas schriftlich bestellt und dabei seinen Firmenbriefpapier nutzt? Ist der dann Verbraucher oder doch Unternehmer – also stehen ihm am Ende die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen zur Seite? Der BGH (VIII ZR 7/09) sagt: Im Zweifelsfall greift der Verbraucherschutz.

Denn: Der hier in Frage stehende §13 BGB, der den Verbraucher definiert, wurde – vom Gesetzgeber bewusst – negativ formuliert. Das bedeutet mit dem BGH:

Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.

Anderes kommt mit dem BGH nur dann in Betracht, wenn die „dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt“. Denn der Verbraucher trägt zwar einerseits die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein privates Rechtsgeschäft vorliegt (BGH, VIII ZR 110/06). Aber Unsicherheiten und Zweifel gehen wegen der negativen Formulierung des Gesetzes eben nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt:

Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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