Urheberrecht: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook

Es ist soweit: Der Kollege Weiß berichtet von einer wegen eines, beim Teilen eines Beitrags auf Facebook, (automatisch) angezeigten Vorschaubildes. Ich hatte in der Vergangenheit, vor ca. 2 Jahren, bereits die Problematik angesprochen, wobei die Rechtslage letztlich recht eindeutig ist. Insofern war es wohl letztlich nur eine Frage der Zeit, bis es zu ersten Abmahnungen kommen würde.

Führt das zu Panik? Wohl eher erst einmal zu Frust, weil es erhebliche Probleme mit diesen Vorschaubildern gibt: Einerseits werten sie Beiträge in sozialen Netzen erheblich auf. Andererseits wird niemals der Name des Fotografen bzw. Schöpfers angezeigt, weswegen es wohl immer einen urheberrechtlichen gibt (der Urheber hat nach §13 UrhG ein grundsätzliches Recht der namentlichen Nennung). Selbst bei „eingekauften“ Grafiken stellt sich das Problem, hier gleich doppelt: Zum einen wird der Urheber auch hier nicht benannt, was auch bei eingekauften Grafiken vorzunehmen ist, sofern nicht ausdrücklich abgedungen (AGB reichen nicht, die bekannten Bilddatenbanken sehen die namentliche Nennung immer vor). Zum anderen möchten sich die meisten sozialen Netze Unterlizenzen an angezeigten Grafiken sichern, was beim Einkauf von Lizenzen für die jeweiligen Bilder aber gerade nicht gedeckt ist. Die Probleme sind vielfach, Lösungen nicht in Sicht. Der Nährboden für Abmahnungen.

Absolute Sicherheit erfährt man wohl nur, wenn man ganz auf Grafiken verzichtet oder nur selbst erstelle verwendet. Wer das nicht tun will oder kann, dem bleibt nur der lebensnahe und pragmatische Rat des Kollegen Schwenke: Rücklagen für solche Fälle bilden. Wer eine entsprechende Abmahnung erhalten hat, wird sich jedenfalls regelmäßig Gedanken machen dürfen, ob die geforderte Summe überhaupt vertretbar ist – hier lohnt sich inzwischen ständig Streit, da manche Abmahner vollkommen fernab der Realität pauschal die MfM-Tabellen zur Berechnung des Schadensersatzes heranziehen und die zu Berücksichtigen Umstände im Einzelfall ignorieren.

Hinweis: Ein potentieller Abmahner steht natürlich vor dem faktischen Problem, dass er erstmal wissen muss, wohin er die Abmahnung sendet. Zwar kann man Abmahnungen wirksam auch per EMail zustellen (siehe dazu hier), aber wenn der Abgemahnte sich nicht rührt, braucht man auch dann eine ladefähige Anschrift, um sich gerichtlich durchzusetzen bzw. irgendwo am Ende die Kosten zu vollstrecken (letzteres ist ausschlaggebend, sonst gäbe es ja noch eine öffentliche Zustellung). Interessant sind insofern aus rein faktischer Sicht vor allem gewerblich betriebene Seiten, die ja einer Impressumspflicht unterliegen (die auch auf Facebook gilt!) und somit ihre ladefähige Anschrift zwingend offenbaren müssen.

Zum Thema von mir:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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