Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Blog

  • Rechtsfragen zu Silvester und Knallern: Eine kurze rechtliche Einführung

    Rechtsfragen rund um Silvester: Mit Silvester kommen auch wieder die unvermeidlichen Knaller oder auch „Böller“. Dabei gibt es immer wieder Mythen darum, was erlaubt ist und was nicht. Im Folgenden ein zusammengefasster Überblick über die wesentlichen Regelungen und Verhaltensvorschriften in Deutschland zum Umgang mit Feuerwerkskörpern.

    (mehr …)

  • Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie als Grundlage für die Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletzung: Regelmäßig bei Urheberrechtsverstößen möchte jemand Schadensersatz und diesen anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Die Idee dieser Lizenzanalogie im deutschen Recht ist, dass der Verletzer eines Rechts nicht besser stehen soll, als der rechtmäßige Nutzer – und dann so behandelt wird, als hätte man eine ordentliche Lizenz abgeschlossen, die natürlich zu vergüten ist. Doch wonach bemisst sich diese Lizenz?

    Im Alltag begegnen mir dabei häufig Laien, aber auch Rechtsanwälte, die offensichtlich Details der Lizenzanalogie nicht kennen. Vielmehr verwechselt man die Berechnung des Schadensersatzes gerne schnell mit der schematischen Anwendung irgendwelcher Vergütungsrichtlinien. Das funktioniert so aber nicht, im Folgenden einige Ausführungen zur Anwendung der Lizenzanalogie im Urheberrecht.

    (mehr …)
  • Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Wann ist Wettbewerbsverhältnis anzunehmen?

    Eine gute Zusammenfassung, wann im Wettbewerbsrecht von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen ist, findet sich beim OLG Hamm (I-4 U 105/12):

    Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beide Parteien haben sich jedenfalls in der Vergangenheit mit dem Vertrieb von Wärmepantoffeln beschäftigt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es aber nicht nur darauf an, dass der Anspruchsteller – hier die Klägerin – im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, sondern auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Wettbewerber des Anspruchsgegners – hier der Beklagten – ist (BGH GRUR 1995, 697 – FUNNY – PAPER). Die gewerbepolizeiliche Anmeldung eines Gewerbes reicht hierfür nicht. Ein Gewerbetreibender kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur geltend machen, wenn er Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreibt (BGH a.a.O.). Mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit erlischt das Wettbewerbsverhältnis (BGH a.a.O.). Maßstab hierfür ist, ob der Betreffende noch als mindestens potenzieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist. Ist die Geschäftstätigkeit endgültig und nicht nur vorübergehend eingestellt, so besteht keine Anspruchsberechtigung mehr (Köhler / Bornkamm UWG 30. Aufl., § 8 Rn 3.29).

  • Unterlassungserklärung: Zum zweifachen Verstoß auf ebay und im Shop

    Wie gefährlich Unterlassungserklärungen sein können, wurde nochmals beim OLG Hamm (I-4 U 105/12) deutlich: Hier wurde ursprünglich in AGB eine zu unscharfe Formulierung von Lieferfristen verwendet, was am Ende zu einer Abmahnung führte (zur Lieferfristen-Problematik siehe hier bei uns). Nach der Abmahnung wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben und die AGB abgewandelt. Diese abgewandelte Formulierung wurde zeitgleich und in gleicher Form sowohl im Online-Shop als auch auf eBay verwendet. Allerdings war sie wiederum wettbewerbswidrig und es wurde gegen die Unterlassungserklärung verstossen, die Vertragsstrafe wurde verwirkt. Nun wurde darum gestritten: War die Vertragsstrafe einmal oder gleich mehrmals verwirkt? Das OLG erkannte in diesem Fall, wohl zurecht, eine mehrfach verwirkte Vertragsstrafe.
    (mehr …)

  • Landgericht Offenburg: Keine Zahlungspflicht bei Branchenbuch-Abzocke

    Beim Landgericht Offenburg (1 S 151/11) wurde, wie bei zahlreichen Landgerichten, eine Zahlungspflicht bei der bekannten Branchenbuch-Abzocke, verneint. Hinsichtlich der im konkreten Fall und als typisch zu bezeichnenden Platzierung der Hinweise auf die Entgeltpflicht meint das Gericht u.a.:

    Das ist hier der Fall. Der Preis für den Interneteintrag ist einmal im Adressfeld des Absenders und damit an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt. Zweitens ist er in einem zwar fettgedruckten und umrandeten Textfeld, aber ebenfalls in einer Aufmachung getarnt, die nicht der Üblichkeit der Aufmachung von Angeboten im Geschäftsverkehr entspricht. Teilnehmer am Geschäftsverkehr erwarten, wie gerichtsbekannt ist und in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, dass in Angebotsschreiben die Leistung und der dafür zu zahlende Preis deutlich abgehoben aufgeführt werden.

    Im Ergebnis wurde die Entgeltklausel als überraschende und damit unwirksame AGB eingestuft. Darüber hinaus wurde ein Anfechtungsrecht, auch eines gewerblichen Kunden, anerkannt.

  • Branchenbuch-Abzocke: Landgericht Flensburg sieht keine Zahlungspflicht

    Auch das Landgericht Flensburg (1 S 71/10) hat sich mit einem Formular im Rahmen der üblichen Branchenbuch-Abzocke beschäftigen dürfen und einen Zahlungsanspruch im konkreten Fall verneint. Es ging dabei um dieses Formular:
    formular
    Das Landgericht Flensburg hat hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier bei uns) zwar nicht berücksichtigt kam aber am Ende zum gleichen Ergebnis: Eine Regelung, mit der Daten gegen Entgelt

    im Internet-Verzeichnis veröffentlicht werden, ist objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden

    Die Entgeltklausel wurde letztlich schon einmal als überraschend gewertet. Darüber hinaus wurde das Formular als irreführend und verschleiernd gewertet. Dazu die deutlichen und umfassenden Worte des Gerichts:

    Die Entgeltklausel erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind. Als Maßstab einer deutlichen Kennzeichnung des Preises kann § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) herangezogen werden. Danach müssen Entgeltklauseln den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Preise müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

    Das […] verwendete Formular genügt diesem Maßstab nicht. Die Klägerin zielt mit der Gestaltung ihres Formulars bewusst darauf ab, dass ihre Preisangabe von den Interessenten übersehen wird. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der vorgelegten Urteile, die sich mit der Wirksamkeit von Preisabreden aufgrund von gleich oder ähnlich gestalteten Formularen zu befassen hatten. Wäre es der Klägerin darum gegangen, möglichen Fehlvorstellungen potentieller Interessenten über die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung – gerade wegen der Bedenken gegen die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Entgeltklausel – zu begegnen, hätte sie den Vertragspreis gleichrangig neben den Angaben zu dem Inhalt des Brancheneintrages angegeben. Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen

  • Branchenbuch-Abzocke: Landgericht Saarbrücken zur üblichen Formulargestaltung

    Das Landgericht Saarbrücken (13 S 143/12) hat sich mit einem Formular im Rahmen der üblichen Branchenbuch-Abzocke beschäftigt und, wie zunehmende Gerichte, einen Zahlungsanspruch im konkreten Fall verneint. Wenn ich es richtig sehe, ging es wohl um dieses Formular
    formular
    Das Landgericht Saarbrücken hat hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier bei uns) berücksichtigt und, wie von mir erwartet, gezeigt dass für die bisherige Branchenbuch-Abzocke kein Boden mehr besteht.

    Das Vorgehen ist nunmehr einfach: Die Gerichten gehen davon aus, dass Eintragungen in Branchenverzeichnissen im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Wird nun eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird mit der Logik des BGH und auch hier des LG Saarbrücken, eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil. Losgelöst von einer Anfechtung wäre damit kurzerhand eine Entgeltpflicht nicht vereinbart. Dabei stellt das LG Saarbrücken konkret fest:

    • Die Bezeichnung als „Brancheneintragungsantrag“ ist nicht ausreichend um auf eine Entgeltpflicht zu verweisen
    • Eine Preisangabe in der rechten oberen Ecke des Formulars zwischen Datum, dem Aktenzeichen und den Adressdaten erfolgt an einem völlig ungewöhnlichen Ort
    • Ein Hinweis auf die Vergütungspflicht im fettgedruckten und umrandeten mittigen Textfeld (wie man es aus solchen Formularen kennt) geht im ihn umgebenden Fließtext unter
    • Verschleiernd ist auch, ob man statt „EUR“ das Wort „Euro“ schreibt. Nochmals erschwerend, wenn dies der Zahl vorangestellt wird, also am Ende: „Euro 910“.
    • Wenn ein Formular den falschen Eindruck erweckt, bereits vorhandene Daten müssten nur bestätigt werden, und die Wahrheit erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes zu erkennen ist, wird zu prüfen sein, ob eine solche Kenntnisnahme „von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten“ zu erwarten ist.
    • Beim Anzeigenvertrag wie vorliegend handelt es sich um einen Werkvertrag (dazu im Detail hier bei uns)
  • „Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß

    „Mogelpackung“ ist Wettbewerbsverstoß

    Eine „Mogelpackung“, also eine Lebensmittelverpackung die mehr Inhalt vortäuscht als da ist, ist ein wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden, so das OLG Karlsruhe (4 U 156/12). Hintergrund ist §7 II EichG, demzufolge Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein müssen, dass keine größere Füllmenge vorgetäuscht wird als tatsächlich vorhanden ist. Diese Vorschrift ist zudem eine Marktverhaltsvorschrift im Sinne des §4 Nr.11 UWG, ein Verstoß somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

    Zum Thema bei uns:

    (mehr …)

  • Impressumspflicht: Keine Abmahnung wenn Vertretungsberechtigter nicht benannt

    Das Kammergericht (5 W 204/12) hat festgestellt, dass ein Impressumsverstoss in der Form, dass kein Vertretungsberechtigter genannt wurde, nicht zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen kann. Hintergrund: § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB stellen mit dem Kammergericht, hinsichtlich der Notwendigkeit einer Angabe eines Vertretungsberechtigten, keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht, das hier durch nationales Recht umgesetzt wurde.

    Diese Einschätzung hat das Kammergericht zuletzt im Mai 2016 (KG, ,“Whatsapp AGB“) bestätigt und festgehalten, dass es in der Pflicht zur Benennung eines Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen einen Verstoss gegen Unionsrechtliche Vorgaben erkennt:

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (nachfoigend: ECRL) erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. (…) Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma (Senat GRUR-RR 2013, 123).

    (mehr …)

  • Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit-Angabe: Eine fehlerhafte Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop kann zu einer Abmahnung führen. Der Bundesgerichtshof (I ZR 314/02) hat bereits frühzeitig entschieden, dass der Verbraucher in der Regel davon ausgehen darf,

    daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.

    Das heisst, mit dem BGH ist davon auszugehen, dass eine angebotene Ware sofort verschickt werden kann. Dass die Erwartungshaltung sofortiger Verschickbarkeit unrealistisch ist, weiss der BGH selber und ergänzt insofern

    Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.

    Das heisst: Mein darf zwar einerseits davon ausgehen, dass beworbene Ware sofort verfügbar ist. Andererseits aber darf der Händler darauf hinweisen, wenn der Versand länger dauert. Doch damit fängt der Ärger erst an, denn die Frage ist: Wie darf der Händler auf dieses Abweichen hinweisen bzw. wie konkret muss dieser Hinweis sein?

    Angaben zu Lieferzeiten als AGB

    Wichtig ist, zu erkennen, dass es sich bei Lieferzeitangaben um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage handelt. Instruktiv haben sich damit das OLG Bremen, 2 U 49/12 und LG Hamburg, 312 O 74/09 beschäftigt, wobei die Erkenntnis letztlich auf obiger BGH-Rechtsprechung fußt. Beim OLG Bremen liest man dazu zum konkreten Fall:

    Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem räumlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „allgemeine Geschäftsbedingung“ ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.

    Eine ungenaue Versanddauerbestimmung ist als AGB damit am AGB-Recht zu messen, wobei regelmäßig § 308 Nr. 1 BGB zum Problem wird, demzufolge eine Bestimmung unwirksam ist, „durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält“. Da unwirksame AGB abgemahnt werden können (so der BGH, dazu hier bei uns), droht letztlich die Abmahnung durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände. Shops sind daher gut beraten, ihre Lieferzeiten konkret zu benennen.

    Zweck der Angabe von Lieferzeiten: Verbraucherschutz

    Neben der Problematik unwirksamer AGB ist zu sehen, dass die Angabe von Lieferzeiten auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist: Entsprechend § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen. Durch diese Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die Daten zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt dann insbesondere der (späteste) Liefertermin. Da es sich bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB um Marktverhaltensregelungen handelt stellen Verstöße hiergegen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße dar.

    All dies konnte das Landgericht München I (33 O 20488/16) insoweit bestätigen und klarstellen, dass man hier rigoros gegen falsche Lieferzeiten vorgeht – dabei ist auch das weglassen eines Lieferzeitpunkts (also etwa „Lieferzeitpunkt unbestimmt“) ein Wettbewerbsverstoss:

    Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde.

    Beachten Sie aber: Abweichend vom Wortlaut im Gesetz kann ein Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will bzw. kann! Es muss aber etwas angegeben werden, wenn man also einen zu unbestimmten oder direkt gar keinen Lieferzeitpunkt aufnimmt bewegt man sich im Bereich eines Wettbewerbsverstosses.

    Diverse Entscheidungen zur Angabe von Lieferzeiten

    Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Entscheidungen:

    • Das OLG Bremen (2 U 49/12) stellte fest, dass „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage“ zu unbestimmt ist. Ebenso das OLG Hamburg (2 U 49/12).
    • Ebenso soll mit dem OLG Bremen (2 W 55/09), OLG Frankfurt (6 W 55/11) sowie Kammergericht (16 O 1008/06 & 5 W 73/07) die Verwendung einer „in der Regel 1-2 Tage“ Lieferzeit unzulässig sein.
    • Anders aber mit dem OLG Bremen (2 U 42/09) wenn eine „ca.“-Angabe mit einem klaren Zeitpunkt kombiniert wird, etwa „ca. 1 Woche“. Dies soll kein Widerspruch zu der Entscheidung sein, dass eine vorraussichtliche Versanddauer unzulässig ist. Das OLG Bremen begründet dies wie folgt:

      „Die „ungefähre“ Festlegung, die die Abkürzung „ca.“ bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1 – 2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz „voraussichtlich“ ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort „voraussichtlich“ – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will.“.

    • Beim OLG Hamm (4 U 167/08, hier bei uns besprochen) hat man mit „Lieferzeit auf Anfrage“ jedenfalls dann kein Problem, wenn die Lieferung an sich sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Vertraglich gesicherte Lieferketten.
    • Wohl aber ist die Verwendung der AGB „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ein Problem. (OLG Hamm, I-4 U 105/12)
    • Das Landgericht Bochum (14 O 189/11, hier bei uns besprochen) unterscheidet deutlich dazwischen, ob von „Verfügbarkeit“ und „Lieferzeit“ gesprochen wird: Eine sofortige Verfügbarkeit kann dennoch eine abweichende Lieferzeit zulassen.
    • Schwierig ist auch Schlagwortwerbung: Wer etwa mit einem „Blitzversand“ wirbt, muss sich entgegenhalten lassen, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, in jedem Fall am tag der Bestellung mit einem Versand rechnen zu dürfen (LG Frankfurt a.M., 3-8 O 120/10).

    Und Vorsicht: Wenn sich Angaben widersprechen ist dies auch Wettbewerbswidrig – etwa weil auf einem Marktplatz allgemein von einer gewöhnlichen Lieferzeit gesprochen wird, während der Händler dann eine andere Angabe macht (LG Bochum, 13 O 55/13).

  • Schadensersatz wenn die Presse unerlaubt Profilfoto aus sozialen Netzen verwendet?

    Schadensersatz wenn die Presse unerlaubt Profilfoto aus sozialen Netzen verwendet?

    Es ist überraschend, dass es angesichts der nun einmal bestehenden Praxis in der Presseberichterstattung nicht mehr Urteile gibt: Steht jemandem Schadensersatz zu, wenn z.B. eine Zeitung berichtet und dabei unerlaubt Facebook-Profilfotos zur Bebilderung nutzt?

    Das AG München (158 C 28716/11) sagt „ja“, jedenfalls bei einem nicht-öffentlichen Profil. Tatsächlich wird man unterscheiden müssen, zwischen der Frage ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt und ob eine Urheberrechtsverletzung zu erkennen ist. Letzteres wird regelmässig schon der Fall sein, weil die Presse den Urheber des Fotos entgegen §13 UrhG nicht benennt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung wird mitunter schwierig sein. Dies stellte schon früher das LG Hamburg (324 O 329/08) klar, als es um ein Profilfoto ging, das von StudiVZ „entwendet“ wurde. Hier hat sich das Gericht sehr akribisch die AGB des sozialen Dienstes angesehen und die Tatsache gewertet, dass das Foto allgemein zur Verfügung gestellt wurde. Letztlich wurde hier kein Problem gesehen, weil die Betroffene ihr Foto einem „für sie nicht überschaubarem Publikum“ zur Verfügung gestellt hatte. Darüber hinaus sah das Landgericht die Presse sogar noch als privilegiert gegenüber anderen („kommerziellen“) Anbietern.

    Die Frage bleibt eine Gratwanderung, die Presse wird gut beraten sein im Zweifelsfall von solchen Aktionen abzusehen. Betroffene sollten in jedem Fall darauf achten, möglichst nicht Fotos einer nicht überschaubaren Öffentlichkeit anzubieten.

  • Handyrechnung: Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung muss Mobilfunkanbieter sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg (24 C 107/12) hat, wie auch schon früher das AG Hamburg-Barmbek (822 O 182/10) entschieden, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Mobilfunkvertrages nicht einfach die gesamten noch ausstehenden monatlichen Zahlungen vom Provider als Schadensersatz verlangt werden können. Hintergrund ist, dass Mobilfunkanbieter (wie übrigens auch andere Anbieter, die Verträge mit Laufzeit offerieren, etwa Fitness-Studios) gerne in den AGB einen pauschalen Schadensersatz in höhe der entgangenen monatlichen Zahlungen vorsehen. Tatsächlich kann das so aber nicht funktionieren: Eine solche AGB-Klausel ist regelmäßig schon nach §305 Nr.9b BGB unwirksam. Darüber hinaus muss sich im Zuge der Berechnung des Schadens derjenige, der Schadensersatz verlangt, entgegenhalten lassen, dass er Aufwendungen erspart hat die seinen (angeblichen) Schaden mindern.

    Der Richter am AG Tempelhof-Kreuzberg sah hier letztlich einen pauschalen Abzug in Höhe von 50% als gerechtfertigt an.

  • Verkauf gebrauchter Software: Aufspaltung von Volumen-Lizenzen möglich?

    Adrian Schneider weist auf Telemedicus darauf hin, dass sich das OLG Frankfurt (11 U 68/11) mit der Frage beschäftigt hat, ob man Volumenlizenzen beim Verkauf von gebrauchter Software aufspalten kann.

    Update: Der BGH hat inzwischen entschieden, dass eine Aufspaltung der Volumenlizenzen ebenfalls möglich ist.
    (mehr …)

  • Werberecht: PKW-Werbung mit Überführungskosten im Sternchenhinweis unzulässig?

    Das Kammergericht (5 U 103/11) hat entschieden, dass die Angabe von „Überführungskosten“ in einem Zusatztext, auf den mit einem „Sternchen“ (so genannter „Sternchenhinweis“) hingewiesen wird, unzulässig sein soll. Interessant ist dabei als erstes, dass sich die Richter wohl sogar bereit wären, in dem Begriff „Überführungskosten“ eine Irreführung der Verbraucher zu erkennen:

    Schon der hier von der Händlerseite stets verwendete Begriff der Überführungskosten sucht nach Auffassung des Senats die Argumentationsgedanken in diesem Zusammenhang im Grunde in eine unrichtige, verbraucherunfreundliche Sicht zu lenken. Denn das sind nicht „Kosten“ des Letztverbrauchers, sondern solche des Händlers, der nämlich in seinem Ladengeschäft Waren an Letztverbraucher anzubieten, zu verkaufen und zu veräußern sucht, und dessen alleinige Sache es deshalb ist, diese Ware überhaupt erst einmal in sein Ladengeschäft gelangen zu lassen. Letztverbraucher schließen mit Pkw-Händlern regelmäßig keine Transportverträge, sondern Kaufverträge. Der Pkw-Handel mit Neufahrzeugen ist (jedenfalls in seiner herkömmlichen und auch hier in Rede stehenden Spielart) kein Fernabsatzgeschäft. Deshalb gibt es keine Versandkosten und im Grunde auch keine Überführungs“kosten“, dies jedenfalls nicht für den Käufer.

    In der Begrifflichkeit eine Irreführung zu erkennen, ginge wahrscheinlich am Ende doch etwas weit, weswegen das Kammergericht den Weg nicht zu Ende ging – aber diese Aussagen sind durchaus bemerkenswert und lassen aufhorchen.

    Wirklich bemerkenswert aber ist es, dass das Kammergericht vollkommen bewusst die neu entwickelte Rechtsprechung des BGH zum neuen Verbraucherleitbild ignoriert oder besser ausgedrückt: Umgeht. Man verweist nämlich darauf, dass es hier nicht primär um eine Irreführung der Verbraucher geht! Man prüft vielmehr einen Verstoss gegen die Preisangabenverordnung und sagt, dass es um die „verbraucherunfreundliche Erschwerung des Preisvergleichs und die Absenkung der allgemeinen Preistransparenz“ geht. Damit ist die grundsätzliche Zulässigkeit der Sternchenhinweise nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung plötzlich passé.

    Genau ein solcher Verstoss wird dann am Ende auch erkannt: Ein verstoss gegen die Preisangabenverordnung, somit letztlich eine Unzulässigkeit der (bis heute weit verbreiteten!) Werbeanzeigen in denen „Überführungskosten“ separat ausgewiesen werden.

  • Wettbewerbsrecht: Mittelbare Buchung über Online-Formular durch Drittanbieter ist Wettbewerbsverletzung

    Das OLG Hamburg (5 U 38/10) hat klar gestellt, dass der unautorisierte quasi Weiterverkauf von Flugtickets über ein Webformular, indem ein Drittanbieter scheinbar selbst Verkäufe tätigt, aber am Ende automatisiert über ein vom Anbieter angebotenes Formular Einkäufe tätigt, ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht ist. Es ist dabei für das OLG Hamburg am Ende gleich, ob man selber gewerblich einkauft und wieder weiter verkauft, oder nur über Umwege den Vertragsschluss „vermittelt“.