Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

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  • ColdCall: Kein Zahlungsanspruch bei Vertragsschluss auf Grund unerwünschten Werbeanrufs

    Das Amtsgericht Bonn (109 C 348/14) hat entschieden, dass kein Zahlungsanspruch aus einem Vertrag besteht, der nach einem vorangegangenen unzulässigen Werbeanruf in einem Unternehmen zu Stande kam. Denn auch wenn der Vertragsschluss zu Stande kam, so besteht für den Angerufenen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der (angeblich) geschuldeten vertraglichen Leistung. Denn ein solcher unverlangter Werbeanruf ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und es besteht sogar ein Unterlassungsanspruch.

    Update: Zuerst vom Landgericht bestätigt hat der BGH am Ende die Entscheidung aufgehoben!

    Am Rande äussert sich das Gericht dann noch zur Frage, wann ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen anzunehmen ist, viele Anrufer in Gewerbebetrieben versuchen dies erfahrungsgemäß in ihrem Interesse viel zu stark auszuweiten. Insbesondere reicht mit ständiger Rechtsprechung nicht, dass ein irgendwie geartetes Interesse des Unternehmers vorliegt, etwa wie hier hinsichtlich von von Telefonbucheinträgen oder Werbeanzeigen. Das Gericht stellt hier zu Recht klar, dass ansonsten in diesen Fällen mit massenhafter Belästigung zu rechnen wäre, die gerade zu vermeiden ist.

    Hinweis: Damit ein mutmaßliches Einverständnis vorliegt muss ein sich aufdrängendes konkretes Bedürfnis anzunehmen sein in dem Sinne, dass es einem objektiven Betrachter sich geradezu aufdrängt, dass es realistisch erscheint der Angerufene würde auch von sich aus jederzeit den Kontakt zum Anrufer suchen. Dies wird bei gewerblichen Betrieben und massenhaft erbrachten Dienstleistungen nur äusserst selten der Fall sein.
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  • Aktenversendungspauschale: OLG Köln zum Anfall der Aktenversendungspauschale bei Anwaltspostfach

    Das Thema Aktenversendungspauschale beschäftigt aktuell das OLG Köln nachdem der Gesetzgeber durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Wortlaut sowohl in KV 2003 FamGKG als auch KV 9003 GKG wie folgt geändert hat, dass aus dem Satz

    „Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung“

    nunmehr

    „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“

    wurde. Gerade beim Versand an Postfächer der Anwälte bei Gericht ergibt sich nun die Frage, ob Kosten entstehen können, etwa alleine weil das Postfach bei einem anderen Gericht existiert. Dies wird von Bezirksrevisoren teilweise so gesehen, da anders als vorher Transport- und Verpackungskosten ausdrücklich vorgesehen sind. Dies bejaht das OLG Köln sogar und setzt sich in zwei Entscheidungen (OLG Köln, 14 WF 163/14 und 2 Ws 601/14) mit der Frage auseinander. Dabei nimmt die Entscheidung mit WF-Aktenzeichen ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung mit Ws-Aktenzeichen, auch wenn es um verschiedene Senate geht, liegt damit inhaltlich eine einheitliche Rechtsprechung vor.
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  • Urheberrecht: Fotoklau auf Webseite ist Urheberrechtsverletzung

    Die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 203/14) bietet inhaltlich nichts neues, wenn sie feststellt, dass die Verwendung eines Bildes ohne Nutzungsrecht eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Aber: Das OLG äussert sich nochmals umfassend zu allen klassischen Streitfragen in diesem Zusammnehang. Darüber hinaus wird sich klar zur Framing-Rechtsprechung des EUGH geäußert.
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  • Wettbewerbsrecht: Boykottaufruf durch Pressesprecher

    Das OLG Frankfurt (6 U 46/14) hat sich zu einem Boykottaufruf durch einen Pressesprecher geäußert:

    Bezeichnet ein Presseorgan sich im Rahmen seiner Recherchen als „publizistisches Sprachrohr“ einer bestimmten Bankengruppe und empfiehlt Werbepartnern einer anderen, als „Schmuddelkind“ der Bankenbranche bezeichneten Bank, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden, liegt hierin eine mit der Absatzförderung eines Dritten unmittelbar zusammenhängende geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 I Nr. 1 UWG. Das (…) genannte Verhalten stellt zugleich eine unlautere Herabsetzung der Bank sowie deren gezielte Behinderung im Sinne eines Boykottaufrufs dar.

    Dabei gibt das OLG Einblick in die grundsätzliche rechtliche Lage bei einem Boykottaufruf:

    Für die Qualifizierung einer Äußerung als Boykott kommt es darauf an, ob die Aufforderung objektiv geeignet ist, den Adressaten zu einer Liefer- oder Bezugssperre eines Mitbewerbers zu veranlassen. Hierzu muss eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten einschließlich des Schutzes der Meinungs- und Pressefreiheit vorgenommen werden (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn. 10.122 zu § 4 UWG).
    (…)
    Mit Rücksicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit kann ein Boykottaufruf gerechtfertigt sein, wenn der Handelnde die Absicht hat, Ziele der Allgemeinheit, wie beispielsweise politische oder kulturelle Belange zu verfolgen, wenn er das gebotene Maß nicht überschreitet und wenn seine Mittel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn. 10.123 zu § 4 UWG). Hier sind diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Beklagte zu 1) nicht an die Allgemeinheit richtet sondern unmittelbar Entscheidungsträger von Werbepartnern der Klägerin anschreibt, um sie zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu bewegen, die erkennbar auch den finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Sparkassen und Genossenschaftsbanken zu Gute kommen soll.

  • Widerrufsbelehrung mit längerer Widerrufsfrist ist zulässig

    Das OLG Frankfurt (6 W 42/15) hat sich zur Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung mit längerer Widerrufsfrist geäußert:

    Erteilt der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, liegt darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist; die Widerrufsbelehrung ist daher inhaltlich richtig. (…)
    Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.

  • Urheberrecht: OLG Köln zur freien Benutzung

    Urheberrecht: OLG Köln zur freien Benutzung

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 131/14) findet sich eine gute Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Annahme einer zulässigen freien Benutzung:

    Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbstständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint. Die Veränderung der benutzten Vorlage muss so weitreichend sein, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt (BGH, GRUR 2011, 134 Tz. 33 f. – Perlentaucher; GRUR 2014, 65 Tz. 37 – Beuys-Aktion). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob von den geschützten Elementen des Originals Gebrauch gemacht wird. Grundsätzlich sind nur die im Schutzbereich des benutzten Werks liegenden Entlehnungen rechtlich relevant. Andererseits sind Abweichungen im Detail, die den Gesamteindruck unberührt lassen, nicht geeignet, den für § 24 UrhG notwendigen Abstand zu schaffen (Senat, GRUR 2000, 43, 44 – Klammerpose; LG Köln, Urt. v. 12. 12. 2013 – 14 O 613/12 – juris Tz. 97 – Die rote Couch).

    Zutreffend ist, dass bei der Abgrenzung zwischen freier und unfreier Benutzung neben der Eigenständigkeit des bearbeiteten Werkes der Grad der Individualität des Ausgangswerkes zu berücksichtigen ist. So ist der für eine freie Benutzung notwendige Abstand in dem neuen Werk schneller erreicht, wenn das Originalwerk nur einen geringeren Grad an Individualität aufweist. Die Züge eines Werkes, das eher am unteren Rand des urheberrechtlichen Schutzes angesiedelt ist, verblassen eher als ein im hohen Grade eigenständiges, komplexes Werk (BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 Tz. 41 – Geburtstagszug; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 10, m. w. N.).

  • Wettbewerbsrecht: Einzelne Handlung begründet Wettbewerbsverstoß

    Immer wieder wird im Wettbewerbsrecht bei einem Verstoss darauf verwiesen, dass es sich um ein „einmaliges Versehen“ handelt und man doch gar nicht nachhaltig agiert hat. So verständlich dies menschlich ist, so wenig ist es juristisch relevant: Schon der EUGH (C‑388/13) hatte festgestellt, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern so zu verstehen ist,

    dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „irreführende Geschäftspraxis“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betraf.

    Es geht hier also augenscheinlich darum, dass bereits eine einzelne Falschauskunft eines Unternehmens an einen Verbraucher einen Wettbewerbsverstoß darstellt, somit nicht als Bagatelle zu qualifizieren ist. Die Sorgfalts-Anforderungen an das Verhalten von Unternehmen gegenüber Verbrauchern wären damit nochmals stark angehoben.
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  • Zur Verlängerung der Verjährung in AGB – hier: Bürgschaft

    Der Bundesgerichtshof (XI ZR 200/14) hat sich – im Rahmen eines Bürgschaftsvertrages – zur Zulässigkeit der Verlängerung von Verjährungsfristen in AGB geäußert. Dabei hat der BGH entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals hervorgehoben, dass eine solche Verlängerung nicht per se unzulässig ist, sondern in einem Gesamtbild abzuwägen ist, ob die wechselseitigen Interessen gewahrt sind und ob es sich um eine maßvolle Verlängerung handelt.

    Im vorliegenden Fall konnte dies u.a. erkannt werden, weil – ich vermute mehr versehentlich als gewollt – man zwar einerseits die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren auf 5 Jahren angehoben hat, andererseits allerdings die absolute 10jährige Verjährungsfrist ebenfalls auf 5 Jahre reduziert hat.

    Es verbleibt damit dabei, dass Verjährungsverlängerungen in AGB möglich und denkbar sind – hier kommt es stark auf die jeweilige Formulierung an. Eine einseitige Verlängerung, ohne Zugeständnis an den Vertragspartner, dürfte aber weiterhin unzulässig sein.
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  • Widerrufsrecht: Wann ist die Kaufsache individuell angefertigt

    Das Amtsgericht Dortmund (425 C 1013/15) hat eine klassische Streitfrage entschieden:

    Zumindest in den Fällen, in denen der Kunde über die „Sofort-Kaufen“ Funktion eines online shops eine aus verschiedenen Elementen bestehende Couch, die in 17 verschiedenen Farben und 578 verschiedenen Kombinationen geliefert werden kann, bei der Bestellung im Internet bei jedem Element angezeigt bekommt, wie viele Artikel verfügbar sind und die Bestellung sich auf die im Netz angebotene Farbkombination schwarz/weiß bezieht, liegt keine individuelle Auswahl und Herstellung vor, die das Widerrufsrecht des Kunden gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausschließt.

  • LG Köln: Bei Filesharing-Klage fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen

    Im Oktober 2013 wurde der §104a UrhG so formuliert, dass bei urheberrechtlichen Klagen gegen Verbraucher das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist:

    Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke (…) nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz (…) hat.

    Das Landgericht Köln (14 O 123/14) hat nun entschieden, dass es hiervon Ausnahmen gibt – eine relevante Ausnahme soll vorliegen, wenn das Ausmaß des handelnden gerade nicht mehr als rein privat einzustufen ist. Dabei stellt das Gericht dann darauf ab, wie umfangreich beim Filesharing das Tauschverhalten war und ob sich das betroffene Werk in der „relevanten Auswertungsphase“ befunden hat.

    Wem das bekannt vorkommt: Das entspricht den Überlegungen, mit denen vor den Änderungen im Oktober 2013 eine bundesweite Zuständigkeit beim Filesharing angenommen wurde. Das Landgericht Köln spricht auch offen an, dass es hier die alten Überlegungen auf die heutige Rechtslage überträgt. Allerdings verkennt es aus meiner Sicht dabei, dass der Gesetzgeber gerade diese alte Rechtsprechung zum Anlass genommen hat, um den §104a UrhG in der heutigen Fassung zu formulieren. Die Entscheidung des LG Köln geht damit klar am gesetzgeberischen Willen vorbei – und öffnet wiedermals ein Faß, das längst geschlossen war. Andererseits betont das LG Köln, dass immer im Einzelfall eine Wertung vorzunehmen ist, wobei hier wohl mit Ausschlaggebend war, dass gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstossen wurde – andererseits genügte dem LG bereits das dreimalige Anbieten (dazu am Ende des Beitrags!).

    Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte anschliessen und wieder bundesweite Klagen folgen. Erst einmal ist es aus meiner Sicht ein deutlicher Schritt zurück.
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  • Prozessrecht: Anschlussberufung bei Klageerweiterung

    Ein weithin ungeliebtes prozessrechtliches Thema ist die Frage der Klageerweiterung nach Berufung des Gegners. Hier ist insbesondere zu beachten, dass man sich der Berufung es Gegners anschliessen muss und die Frist des §524 ZPO einhalten muss, wenn man Anschlussberufung und Klageerweiterung kombiniert. Der BGH (VII ZR 145/12) hat sich hierzu aktuell nochmals geäußert, ein kurzer Hinweis insoweit für betroffene Kollegen zum prozessualen Vorgehen:

    Stellt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seine Abschlagszahlungsklage aufgrund bereits erstinstanzlich eingetretener Schlussrechnungsreife gemäß § 264 Nr. 3 ZPO auf eine höhere Schlusszahlungsklage um, liegt hinsichtlich der Erhöhung eine Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor, die mit der Anschlussberufung innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend ge- macht werden muss. (…)

    Dementsprechend muss sich der in erster Instanz obsiegende Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung be- schränken will. Danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 26/06, BauR 2009, 1140 Rn. 22 = NZBau 2009, 376; Urteil vom 13. September 2011 – X ZR 69/10, GRUR 2012, 45 Rn. 56).
    Lediglich wenn in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer späteren Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert und mit dem nunmehr geltend gemachten Antrag nicht mehr verlangt wird als bereits erstinstanzlich zuerkannt, ist die Einlegung einer Anschlussberufung entbehrlich (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 – VII ZR 73/04, BauR 2006, 717, 718; Urteil vom 18. Februar 2011 – V ZR 197/10, WuM 2011, 310 Rn. 10 ff.). Das Begehren des in erster Instanz erfolgreichen Klägers geht in diesem Fall nicht über eine Abwehr der Berufung hinaus.

    Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn der in erster Instanz obsiegende Kläger eine aufgrund nach Rechtshängigkeit eingetretener Ver- änderungen erfolgte Klageumstellung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO mit einer Klage- erweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO verbindet.

  • Bewährungswiderruf wegen öffentlicher Facebook-Postings nach Kontaktsperre

    Die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 168/15) ist eindeutig dem Einzelfall geschuldet und insoweit rechtlich nachvollziehbar: Jemandem war eine Bewährung gewährt wurden, mit der Auflage, zu der Geschädigten keinen Kontakt mehr aufzunehmen, sei es mittelbar oder unmittelbar.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

    Der Verurteilte veröffentlichte dann öffentliche Facebook-Postings, die sich klar in Richtung der Geschädigten verhielten, diese aber eben nicht unmittelbar ansprachen – dies reichte dem gericht allerdings für einen Bewährungswiderruf, da es von einem zielgerichteten Handeln ausging:

    Das Verhalten des Verurteilten stellt sich als mehrfacher Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung dar. Durch das Veröffentlichen von Affenfotos, welche mit dem Namen seiner geschiedenen Ehefrau überschrieben waren, die direkte Ansprache an die Schwester seiner geschiedenen Ehefrau sowie den weiteren Text, der die familiäre Situation und den derzeitigen Wohnort seiner geschiedenen Frau aufgreift, hat der Verurteilte Kontakt zu der Geschädigten aufgenommen.

    Dem Verurteilten war dabei auch bewusst, dass die Einträge auf seinem Facebook-Profil zumindest von Verwandten und Bekannten der Geschädigten gelesen wurden. Ihm kam es daher in jedem Fall auf eine Übermittlung seiner Texte und Nachrichten an die Geschädigte durch Dritte an.

    Nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hatte seine geschiedene Ehefrau daneben durch einen mit ihm bekannten Freund Zugriff auf seine „Internetseite“. Die unmittelbare namentliche Ansprache der Geschädigten stellt demnach auch einen Weisungsverstoß in Form der direkten Kontaktaufnahme dar.

    Soweit der Verurteilte der Auffassung ist, er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass seine geschiedene Ehefrau sich auf dem Umweg über einen Bekannten Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft hat, steht dies dem Weisungsverstoß nicht entgegen. Durch das Einstellen der entsprechenden Fotos und Nachrichteneinträge auf seiner Facebook-Seite sind diese öffentlich verwendet und damit einem durch ihn nicht näher bestimmbaren Personenkreis inhaltlich mitgeteilt worden (vgl. zum öffentlichen Verwenden von Fotos in einem Facebook-Profil: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 –, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013, II-2 UF 254/12 -, juris).

    Angesichts der Vielzahl und des beleidigenden Inhalts der Facebook-Einträge und Nachrichten liegt auch ein gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß vor.

    Der Verurteilte hat im Rahmen seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer auch die Urheberschaft der zuvor aufgeführten Eintragungen und Fotos – anders als in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen Verstoßes nach dem Gewaltschutz-gesetz – zugestanden. Seine Erklärungen hinsichtlich der Zielrichtung der entsprechenden Nachrichten und Einträge hat der Senat indes nicht als plausibel angesehen. Der Inhalt der Einträge, der eine Vielzahl an Parallelen zu dem Leben des Verurteilten aufweist, lässt für den Senat nur den Schluss zu, dass es sich nicht um Gedichte oder an dritte Personen gerichtete Nachrichten handelt. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass es dem Verurteilten darauf ankam, Kontakt – unmittelbar oder durch Dritte – zu der Geschädigten herzustellen.

    Vorliegend ging es also nicht um „irgendwelche“ Facebook-Beiträge, sondern darum, dass das Gericht erkannt hat, dass nach seiner Würdigung die vorhandenen Beiträge sich klar an die Geschädigte gerichtet haben und es dem Verurteilten auch gerade darauf ankam, diese zumindest über Dritte zu erreichen – was ihm auch gelang.

  • Verkehrsunfall: BGH zum Verweis auf freie Werkstätten

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 267/14) hat sich nochmals zum Thema des Verweises auf „freie Werkstätten“ durch Versicherungen und Schädiger geäußert, wenn der Geschädigte lieber an sein übliches Autohaus wenden möchte:

    1. Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer mar- kengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.

      Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).

    2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senats- urteil vom 22. Juni 2010 aaO Rn. 9).
    3. Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.
  • OLG Frankfurt: Kleinstzuwendung bei Apotheken ist wettbewerbswidrig

    Das OLG Frankfurt (6 U 17/15) verbleibt bei seiner – durchaus überzeugenden – Linie, dass die frühere 1-Euro-Grenze bei Zuwendungen durch Apotheken im Rahmen der Abgabe rezeptpflichtiger preisgebundener Medikamente keine Relevanz mehr hat:

    Gewährt eine Apotheke bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels einen in einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“), verstößt dies gegen das arzneimittelpreisrechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen und stellt zugleich einen spürbaren Wettbewerbsvertoß dar (Fortführung der Senatsrechtsprechung vgl. Urt. v. 10.7.2014 – 6 U 32/14).

    Dies begründet das OLG wie folgt:

    Soweit der Bundesgerichtshof gleichwohl in der Vergangenheit geringwertige – nach seiner Auffassung allerdings auch damals schon gegen das Arzneimittelpreisrecht verstoßende – Zuwendungen im Wert von bis zu 1,- € (zur Maßgeblichkeit dieser Grenze vgl. BGH – RezeptBonus a.a.O.) zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 7 I 1 Nr. 1 HWG a.F. als nicht spürbar im Sinne von § 3 I UWG angesehen hat, ist dem durch die am 13.8.2013 in Kraft getretene Änderung von § 7 I 1 Nr. 1 HWG die Grundlage entzogen. Wie im Urteil vom 10.7.2015 ausgeführt, stellte diese Rechtsänderung erklärtermaßen eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar und sollte Rechtseinheitlichkeit zwischen dem Arzneimittelpreisrecht und dem Heilmittelwerberecht wiederherstellen. Nach dieser Änderung des Heilmittelwerbegesetzes sind daher anlässlich des Erwerbs preisgebundener Arzneimittel gewährte Zuwendungen, die gegen das Arzneimittelpreisrecht verstoßen, als unlautere geschäftliche Handlungen i.S.v. §§ 3 I, 4 Nr. 11 UWG einzustufen.

    Dazu bei uns: Werberecht & Wettbewerbsrecht: Bonusprogramme, Rabatte und Werbegaben in Apotheken

  • AG Düsseldorf zur Bemessung des Schadensersatzes beim Filesharing

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 9342/14) hat entgegen dem LG Düsseldorf entschieden:

    1. Entgegen LG Düsseldorf 12 S 21/14 vom 11.03.2015 ist ein privater Filesharer bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, weil zumindest § 818 Abs. 3 BGB greift.
    2. Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie steht dogmatisch einem bereicherungsrechtlichen Anspruch nahe. Daher ist eine zurückhaltende Anwendung veranlasst, wenn der Verletzte – wie beim Filesharing – hinsichtlich der Verbreitung nicht bereichert ist. Zudem lässt sich § 97a Abs. 3 S.2 UrhG entnehmen, dass der Gesetzgeber auch außerhalb des Vertragsrechts den Schutz des Verbrauchers vor unangemessener Inanspruchnahme anerkennt, weswegen der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB heranzuziehen ist und die Bemessung des Schadenersatzanspruches nach marktüblichen Pauschallizenzen für eine unbegrenzte Verbreitung gegenüber einem Verbraucher verbietet. Vielmehr ist sich bei einer festgestellten IP-Adresse an der möglichen Verbreitung innerhalb der vierfachen eigenen Downloadzeit zu orientieren und zudem eine abschließende Angemessenheitsprüfung durchzuführen, da der Berechnungsweise nach Lizenzanalogie die Gefahr der Überkompensation innewohnt, da ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden muss.

    (…) Angesichts des Zweckes der Nutzung eines Filesharing-Netzwerkes, eine kostenlose Kopie des Werkes zum Eigengebrauch zu erhalten, spricht auch keine Lebenserfahrung für ein noch längeres Andauern der Verbreitungshandlung, weil hierfür nach Download der Datei kein Anlass mehr besteht. Auch die in anderen Fällen erfolgten Ermittlungen mehrerer IP-Adressen im Abstand weniger Stunden oder Tage lassen es naheliegend erscheinen, dass in Fällen der Ermittlung lediglich einer einzelnen Adresse, ein längerer Verbreitungszeitraum tatsächlich nicht gegeben ist. Somit ergibt sich hier dann insgesamt ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie in Höhe von 121 Euro. (…)

    Die Frage der Bereicherung und der Höhe des Schadensersatzes bleibt damit in höchstem Maße umstritten. Es zeigt sich dabei inzwischen, dass sich nicht nur zwischen Landgerichten und Amtsgerichten sehr unterschiedliche Entscheidungen ergeben, sondern dass auch bei gleichen Amtsgerichten die verschiedenen Richter sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten können. Es ist hier von erheblichem Vorteil, die Entscheidungen und Tendenzen des jeweils befassten Richters im Vorhinein einschätzen zu können.