Das Oberlandesgericht Köln (6 U 173/14) hat sich zur Werbung mit „Höchstpreisen“ geäuÃert und festgestellt, dass eine solche Werbung zulässig ist – auch wenn wenn mal ein anderer im Einzelfall bessere Preise bietet. Insoweit sind Höchstpreise so zu verstehen, dass man zu einer Spitzengruppe gehört, nicht dass man der Beste insgesamt ist.
Aus der Entscheidung:
Die Werbung mit Höchstpreisen ist keine Allein-/Spitzenstellungsbehauptung, sondern unterfällt der Kategorie der Spitzengruppenwerbung. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet bei der Werbung mit einem âHöchstpreisâ nicht, dass ihm der absolut beste Preis auf dem gesamten Markt angeboten wird, sondern nur, dass der Preis im obersten Bereich liegt. Zwar ist âhöchstâ ist der Superlativ zu âhochâ und der Superlativ seinerseits eine typische Ausdrucksform für die Alleinstellung, Dementsprechend wird das Präfix ´âHöchstâ im Zusammenhang mit der Bildung von Substantiven (Höchstleistung, Höchstform, Höchstgebot pp.) regelmäÃig als Ausdruck für etwas nicht zu Ãberbietendes verwendet. Allerdings erweckt Werbung mit einem Superlativ nicht in jedem Fall den Eindruck einer Allein- oder Sonderstellung; häufig besagt der Superlativ nach dem Gesamtinhalt einer Ankündigung nur, dass das angepriesene Erzeugnis ein Spitzenerzeugnis ist, womit das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse eingeräumt wird (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 2.140). Bei der Werbung mit Aussagen über die Preisbemessung kommt hinzu, dass dort Ãbertreibungen an der Tagesordnung sind. Der Verkehr hat sich mittlerweile daran gewöhnt und relativiert die Aussagen in dem gebotenen Umfang, auch wenn die Preisangaben in ihrem inhaltlich nachprüfbaren Kern der Wahrheit entsprechen müssen. Wird z.B. mit einem âSparpreisâ, âSuperpreisâ, âPreisknüllerâ o.ä. geworben, muss die Ware auch tatsächlich preisgünstig sein, d.h. im Bereich des unteren Preisniveaus angeboten werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 7.17a ff.). Dementsprechend setzt die Werbung mit einem Ankauf zu âHöchstpreisenâ (nur) voraus, dass der Werbende mit seinen Einkaufspreisen zur Spitzengruppe gehört; dass im Einzelfall auch einmal ein höherer Preis geboten wird, kann und muss nicht ausgeschlossen sein (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 7.135; OLG Düsseldorf GRUR 1988, 711; OLG Nürnberg GRUR 1991, 857; OLG Frankfurt WRP 1991, 176; i.E. ebenso der Senat zur Bewerbung von âTiefstpreisenâ, GRUR 1990, 131). (…)
âTopâ ist ein aus dem Englischen stammendes eingedeutschtes Wort mit gegenüber den Begriffen hoch / höchst bereits im Ansatz deutlich unklarerem Bedeutungsgehalt und insoweit nicht eindeutig â nur â mit dem Begriff âSpitzeâ gleichzusetzen, nicht einmal nach den vom Kläger zur Akte gereichten Auszügen aus Englisch/Deutsch-Lexika. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch drückt die Vorsilbe âTopâ bei der Bildung von Substantiven zwar ebenfalls eine Verstärkung aus, jedoch nicht â jedenfalls nicht eindeutig oder gar stets â im Sinne eines Superlativs, sondern in der Regel im Sinne von âbesonders gutâ (Top-Model, Top-Manager, Top Ten pp.). Im Zusammenhang mit Preisangaben, die, wie oben ausgeführt, vom Verbraucher eher vorsichtig bewertet werden, bedeutet die Aussage âTopâ, dass es sich tatsächlich um ein relativ gutes Angebot handelt. Ein âTop Preisâ entspricht in der Werbung im Aussagegehalt einem âSuperpreisâ, der lediglich ein günstiges, d.h. überdurchschnittlich gutes Angebot voraussetzet (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 7.17a). Eine Spitzengruppenwerbung oder gar Spitzenstellungswerbung ist damit nicht verbunden.
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