Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

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  • Lebensmittelwerbung: Bezeichnung „Superior“ auf Weinetikett zulässig

    Die Bezeichnung „Superior“ darf auf dem in deutscher Sprache beschrifteten Etikett eines deutschen Weines verwendet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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  • Pflichtverteidigung: Kein eigenes Antragsrecht im Ermittlungsverfahren

    Pflichtverteidigung: Kein eigenes Antragsrecht im Ermittlungsverfahren

    Die Ermittlungsrichterin am BGH (3 BGs 134/15) hat entschieden, dass jedenfalls nach ihrer Auffassung kein eigenes Antragsrecht hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren besteht:

    Hinweis: Dies ist veraltet, inzwischen gibt es ein solches Antragsrecht!

    Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus. (…) Der Beschuldigte hat kein Antragsrecht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. (…)
    Ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (…) ein eigenes Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, zukommt oder sein Begehren stets nur eine Anregung an die Staatsanwaltschaft darstellen kann, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wurde bislang durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden.

    Der 5. Strafsenat führt in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2002 (5 StR 588/01, BGHSt 47, 233 Rdn. 8) allerdings aus, eine Pflichtverteidigerbestellung stehe schon während des Vorverfahrens im richterlichen Ermessen auf entsprechen- den Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Stellung dieses Antrags stünde der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (…) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist diese Frage umstritten. [Es folgt die Darstellung des Streits – sehr umfassend!]

    Die Entscheidung ist überraschend umfangreich und inhaltlich aus meiner Sicht letztlich korrekt, da dieses Ergebnis von der Strafprozessordnung vorgegeben ist – vom Ergebnis her aber untragbar. Die Benachteiligung Betroffener im Ermittlungsverfahren und der einseitige Druck der Ermittlungsbehörden werden maßgeblich dadurch gestützt, dass viele in dieser so wichtigen frühen Phase, in der wichtige Vorentscheidungen getroffen werden, vom Staat alleine gelassen sind.

    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

    Hinweis: Die Komission zur Reform der Strafprozessordnung (2015) hat tatsächlich diesen Punkt erwähnt und darauf verwiesen, dass ein eigenes Antragsrecht geschaffen werden sollte (Zum Kommissionsbericht). Allerdings wurde es im Zuge der Reform der StPO 2017 nicht umgesetzt, wohl aber soll es im Rahmen der Umsetzung der PKH im Strafverfahren kommen.

    Link: Burhoff mit kritischer Anmerkung dazu

  • Cybermobbing: 1500 Euro Schmerzensgeld

    Schmerzensgeld nach Cybermobbing: Gerne zitiert wird die Entscheidung des LG Memmingen (21 O 1761/13) zur Frage des Schemrzensgeldes nach einer Cyber-Mobbing Kampagne auf Facebook unter zwei 14jährigen Jugendlichen. Nach einer recht umfangreichen Mobbing-Facebook-Kampagne hatte das Gericht ein überraschend recht hohes Schmerzensgeld von 1.500 Euro als angemessen angesehen. Hintergrund war aus meiner Sicht aber, dass eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen hatte, die sich durchaus spürbar bei der Bemessung ausgewirkt haben dürfte. Hier dürfte sich zeigen, wie wichtig in solchen Prozessen eine ordentliche Beweisführung, insbesondere zum Gesundheitszustand ist.

    Zugleich ist die Entscheidung eine Mahnung: Auch unter Kindern kann man solche Rechtsstreitigkeiten führen, vorliegend ging es neben einem Schmerzensgeld auch um eine Unterlassungsklage. Inwieweit mit Ordnungsgeld versehene Unterlassungsentscheidungen allerdings mit dem kindlich-impulsiven Verhalten vereinbar sind sollte bei allem Strafbedürfnis der Eltern durchaus kritischen Fragen begegnen.

    Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema „Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung“

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  • Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen – Erwerbsobliegenheit

    Der Bundesfinanzhof (VI R 5/14) hat sich zum Thema Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen geäußert und festgestellt

    1. Das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege auf Abruf“) ist kein besonderer Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt.
    2. Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Fehlt es hieran, kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht.

    Hintergrund war Streit um § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG, der vorsieht dass dann wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, auf Antrag seine Einkommensteuer dadurch ermäßigt wird, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hierzu führt der BFH aus:

    Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt (…) Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG, so vermindert sich der Betrag von 7.680 EUR um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (…) Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (…)
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (…) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs –Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit– an (…)
    Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i.S. des § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen (…) Insoweit besteht insbesondere für volljährige Personen eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühungen um eine Beschäftigung nicht Folge geleistet werden (…)

    Im weiteren führt der BFH sodann aus, dass das „jederzeitige Bereitstehen“ für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege auf Abruf“) keinen Umstand darstellt, der die Erwerbsobliegenheit mindert.

  • Reform des Strafprozessrechts 2016: Enttäuschender Gesetzentwurf

    Die deutsche Strafprozessordnung ist alt – und in vielerlei Hinsicht nicht mehr dem entsprechend, was heutigem (möglichen) Standard entspricht. Dass etwas das Hauptverhandlungsprotokoll selbst bei den heutigen technischen Möglichkeiten nur den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben muss, ist kaum mehr zu vermitteln. Da bietet sich eine umfassende Reform an, zu der eine Expertenkommission eingesetzt war,die nun ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.

    Dabei konnte man sich angesichts des Titels schon denken, dass hier nichts gutes herauskommt: Ging es doch um Maßnahmen „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens“ und eben nicht zur Schaffung eines zeitgemäßen und rechtsstaatlich gestärkten Strafverfahrens. Der Blick in den Maßnahmenkatalog bestärkt die schlimmsten Befürchtungen: Am Ende geht es nur darum, Gerichtsprozesse aus Sicht des Gerichts schneller, effektiger – sprich: Einfacher – zu gestalten. Nicht der Angeklagte als Subjekt wird gestärkt, sondern vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung minimiert werden. Ein kleiner Blick auf das Machwerk.

    Update: Der Entwurf der Bundesregierung aus dem Januar 2017 wurde aufgenommen. Des Weiteren beachten Sie die parallel laufenden Bemühungen dahin gehend, dass das Fahrverbot als Nebenstrafe eingeführt wird.

    Update2: Inzwischen wurde es beschlossen, dazu den Beitrag hier beachten
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  • Gesetzgebung: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

    Als Unternehmer sollte man allmählich das Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz im Blick haben. Noch ist nicht absehbar wann es kommt, es wird aber definitiv kommen und sicherlich noch in dieser Legislaturperiode. Im Kern geht es darum, europäisches Recht umzusetzen, das vorgibt, dass Verbraucher die Möglichkeit einer Streitschlichtung im Bereich Kaufverträge und Dienstleistungen haben müssen.

    Hinweis: Es handelt es sich hierbei um einen einzelnen Baustein eines Gesamtkonzepts zur Stärkung der aussergerichtlichen Streitbeilegung. Dazu bitte meine Übersicht beachten.

    Link: Beratungsablauf im Bundestag

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  • Blutprobe ohne Richtervorbehalt hindert nicht die Verurteilung

    Am 14.04.2015 wurde ein 24-jähriger Münchner vom Amtsgericht München wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt.
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  • Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (2015)

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vorgestellt, der aktuell im Bundestag beraten wird. Dem Gesetzgeber geht es zum einen um den verschärften Kampf gegen Korruption, zum anderen um die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2013/40/EU und 2008/99/EG. Dies führt im Kern zu folgenden Maßnahmen:

    1. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts wird bei derartigen Delikten im §5 StGB neu strukturiert.
    2. Der Strafrahmen beim §202c StGB wird auf 2 Jahre maximal erhöht
    3. Es wird §299 StGB so neu formuliert, dass nicht mehr alleine die Begünstigung eines Dritten eine Rolle spielt, sondern auch die allgemeine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen für das er tätig ist:

    Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vor- teil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen

    1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
    2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Verteidigung bei Korruption

    Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Gerade der zweite Punkt dürfte interessant werden, da etwa bei der Vorgabe verbindlicher Compliance-Richtlinien innerhalb des Unternehmens bereits in der Annahme einer Bestechung eine solche Pflichtverletzung liegen wird und eine Kündigung des Arbeitnehmers nochmals leichter fallen dürfte angesichts der automatisch verwirklichten Straftat. Interne Konzernregulierung dürfte damit noch attraktiver werden.

  • Gesetzentwurf: Reform der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB

    Es liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz mit einem Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches vor.

    Update: Der Entwurf wurde im November 2015 als Regierungsentwurf übernommen und in das Gesetzgebungsverfahren übergeleitet, eine Stellungnahme des zuständigen Ausschusses des Bundesrates liegt vor.
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  • Gesetzentwurf zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber auf angemessene Vergütung

    Es liegt inzwischen der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
    Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des An-spruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung vor.

    Aus dem Gesetzentwurf mit eigenen Anmerkungen dazu:

    • Gestärkt wird zum einen die individualrechtliche Stellung der Kreativen: Das reformierte Recht betont den Grundsatz der angemessenen Beteiligung an jeder Verwertung (§ 32 Absatz 2 UrhG-E) und gibt einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung (§ 32d UrhG-E), die auf Verlangen mindestens ein Mal jährlich zu erteilen ist.
    • Rückrufrecht: Nach fünf Jahren kann der Urheber das Nutzungsrecht zum Zweck anderweitiger Verwertung zurückrufen, sofern sich ein anderer Verwerter zur weiteren Nutzung verpflichtet hat. Der bisherige Vertragspartner kann die Verwertung allerdings nach Maßgabe der Regelungen zum Vorkaufsrecht zu den geänderten Bedingungen fortsetzen (§§ 40a, 40b UrhG-E).
    • Das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln wird reformiert: Wer als Werknutzer selbst gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt hat oder Mitglied eines Verbands ist, der sich entsprechend verpflichtet hat, kann bei Verstößen gegen diese Regeln von den Vertragsparteien der einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregeln auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 36b UrhG-E). Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wird dabei gestrafft (§§ 36, 36a UrhG-E). Über die Verwertungsgesellschaften ist dann auch eine Vergütung für spätere Nutzungsarten einzufordern (§79b UrhG-E)
    • Soweit tarifvertraglich oder im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln abweichende Regelungen getroffen wurden, kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen im Individualvertrag abgewichen werden.

    Link dazu: Darstellung insbesondere mit Stellungnahmen der Verbände bei irights.info

  • Gesetzentwurf: Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung

    Mit einem Gesetzentwurf soll die Problematik der Anfechtung von Zahlungen durch Insolvenzverwaltern begegnet werden:

    In den vergangenen Jahren ist zunehmend beklagt worden, dass das geltende Insolvenzanfechtungsrecht, namentlich die Praxis der Vorsatzanfechtung nach § 133 Absatz 1 der Insolvenzordnung, den Wirtschaftsverkehr mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belaste. Der Geschäftsverkehr sieht sich insbesondere vor die Frage gestellt, ob und unter welchen Umständen Zahlungserleichterungen das Risiko einer späteren Vorsatzanfechtung der erhaltenen Zahlungen begründen.

    Die Rechtsprechung hatte insoweit bereits reagiert und etwa in der Vereinbarung von Ratenzahlungen noch keinen Anfechtungsumstand erkannt. Gleichwohl besteht hier mitunter beachtliche Unsicherheit, die beseitigt werden soll:

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  • Gesetzgebung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kaufrechts und des Bauvertragsrechts

    Vorsicht, wer nur den Titel des Gesetzentwurfs liest, der begeht den schweren Fehler es als Spezialmaterie abzutun. Denn hinter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ steckt keineswegs ein kleines Reförmchen das sich im Schwerpunkt auf das Baurecht spezialisiert. Vielmehr geht es um tiefgreifende Änderungen in der Struktur des Schuldrechts BT und des Kaufrechts mit kleineren Änderungen im Werkvertragsrecht. Ein Blick vorab kann sich lohnen.

    Update: Der Bundesrat hat noch Nachbesserungswünsche im April 2016 geäussert, dazu das Plenarprotokoll (S. 169) und ein Bericht bei Haufe. Insbesondere die Position von Handwerkern soll nachgebessert werden.
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  • Gesetzentwurf: 3. Opferrechtsreformgesetz

    Der Gesetzgeber hat das 3. Opferrechtsreformgesetz auf den Weg gebracht. Dieses soll die Vorgaben der Richtlinie 2012/29/EU umsetzen, wobei Deutschland mit den ersten beiden Opferrechtsreformgesetzen bereits massive Vorarbeit auf dem Bereich des Opferschutzes betrieben hat.

    Update: Im Dezember 2015 hat der Bundesrat zugestimmt und am 30.12.2015 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

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  • Verdachtsberichterstattung: BGH zur Zulässigkeit und Richtigstellung

    Verdachtsberichterstattung: Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei neueren Entscheidungen nochmals zur Verdachtsberichterstattung geäußert – einmal zur Zulässigkeit selbiger und dann zur Frage des Richtigstellungsanspruchs nach einer Verdachtsberichterstattung.

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  • Schmerzensgeld nach Beleidigung

    Schmerzensgeldanspruch nach Beleidigung oder anderer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Noch einmal mit einer guten Zusammenfassung der wichtigen Rechtsfragen rund um die Geldentschädigung nach der schuldhaften Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat sich der BGH (VI ZR 211/12) geäußert. Man findet hier alle grundsätzlich relevanten Probleme in einer überschaubaren Zusammenfassung, wobei es dabei bleibt, dass die Frage, ob am Ende eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann.

    Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Es braucht also schon eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, also etwa eine gravierende Beleidigung, für ein Schmerzensgeld bzw. eine Geldentschädigung; die aber ist dann nicht zu mindern oder anzuheben, nur weil eine Veröffentlichung im Internet vorliegt. Als Bemessungsfaktoren des Schmerzensgeldes sind insbesondere schwere des Eingriffs, Genugtuungsfunktion und auch Prävention heran zu ziehen.

    Dazu auch bei uns: Was ist eine strafbare Beleidigung?

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