Gesetzentwurf zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber auf angemessene Vergütung

Es liegt inzwischen der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des An-spruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung vor.

Aus dem Gesetzentwurf mit eigenen Anmerkungen dazu:

  • Gestärkt wird zum einen die individualrechtliche Stellung der Kreativen: Das reformierte Recht betont den Grundsatz der angemessenen Beteiligung an jeder Verwertung (§ 32 Absatz 2 UrhG-E) und gibt einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung (§ 32d UrhG-E), die auf Verlangen mindestens ein Mal jährlich zu erteilen ist.
  • Rückrufrecht: Nach fünf Jahren kann der Urheber das Nutzungsrecht zum Zweck anderweitiger Verwertung zurückrufen, sofern sich ein anderer Verwerter zur weiteren Nutzung verpflichtet hat. Der bisherige Vertragspartner kann die Verwertung allerdings nach Maßgabe der Regelungen zum Vorkaufsrecht zu den geänderten Bedingungen fortsetzen (§§ 40a, 40b UrhG-E).
  • Das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln wird reformiert: Wer als Werknutzer selbst gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt hat oder Mitglied eines Verbands ist, der sich entsprechend verpflichtet hat, kann bei Verstößen gegen diese Regeln von den Vertragsparteien der einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregeln auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 36b UrhG-E). Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wird dabei gestrafft (§§ 36, 36a UrhG-E). Über die Verwertungsgesellschaften ist dann auch eine Vergütung für spätere Nutzungsarten einzufordern (§79b UrhG-E)
  • Soweit tarifvertraglich oder im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln abweichende Regelungen getroffen wurden, kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen im Individualvertrag abgewichen werden.

Link dazu: Darstellung insbesondere mit Stellungnahmen der Verbände bei irights.info

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht; außerdem im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und Fälle im Arbeitsrecht übernommen.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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