Schlagwort: Fernunterrichtsschutzgesetz

Das Fernunterrichtsschutzgesetz kollidiert in Teilen mit den heutigen Ansprüchen moderner Fortbildungs-Dienstleistung, speziell beim Coaching. Wir beraten Unternehmen und Unternehmer, die hier als Anbieter tätig sind.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Online-Coaching und FernUSG: Was der BGH Anfang 2026 geklärt hat – und was nicht

    Online-Coaching und FernUSG: Was der BGH Anfang 2026 geklärt hat – und was nicht

    Innerhalb weniger Wochen hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwischen Januar und Februar 2026 gleich vier Entscheidungen zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verkündet, die den Markt für Online-Coachings neu vermessen. Die Urteile vom 15. Januar 2026 (III ZR 80/25), vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25 und III ZR 74/25) sowie das Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 (III ZR 73/25) fügen sich zu einem zusammenhängenden Regelwerk, an dem Anbieter und Berater künftig nicht mehr vorbeikommen werden, und das die bisherige Rechtsprechung ergänzt.

    Die Entscheidungen setzen nach meiner Lesart die mit den Urteilen vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24, hier im Blog) und 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24) eingeschlagene Linie konsequent fort und verfeinern sie. Für die Praxis bedeutet das: Die Abgrenzung verläuft nicht mehr entlang der Frage, ob ein Angebot „Coaching“, „Mentoring“ oder „Ausbildung“ heißt, sondern entlang des konkreten Leistungsspektrums, der Kommunikationsform und der Möglichkeit individueller Rückfragen. Der Senat hat damit die Rechtssicherheit schon irgendwie erhöht – allerdings zulasten eines berechtigten, modernen Geschäftsmodells, das (zu Recht) jahrelang darauf gebaut hatte, mit einem Gesetz von 1976 nichts zu tun zu haben.

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  • 1. FernUSG-BGH-Urteil zu Online-Coaching

    1. FernUSG-BGH-Urteil zu Online-Coaching

    Am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az. III ZR 109/24) bekanntlich das Urteil gefällt, mit dem sich die Branche der Online-Fortbildungen und Business-Coachings nachhaltig verändert hat: Der III. Zivilsenat entschied, dass ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm” ohne Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Dabei ging es um ein Angebot, das sich ausdrücklich an Unternehmer richtete – ein Bereich, in dem man sich bislang in Sicherheit wähnte.

    Diese Entscheidung hat nun weitreichende Folgen für Anbieter von Online-Seminaren, Mentoring-Programmen und digitalen Fortbildungen. Sie betrifft nicht nur klassische Coaching-Angebote, sondern potenziell alle Formate, die Wissen oder Fähigkeiten online vermitteln und sollte daher Ernst genommen werden. Im Folgenden gebe ich dazu eine aktuelle Einordnung.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Dieser Beitrag wurde zuletzt im Februar 2025 aktualisiert – beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • OLG Hamm zu Coaching-Verträgen für Existenzgründer

    OLG Hamm zu Coaching-Verträgen für Existenzgründer

    Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 12 U 63/25) gezeigt, dass die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum FernUSG von den OLG nicht einfach so hingenommen wird – und das erhebliche Risiken im Fall von Klagen bestehen.

    Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Dienstleistungsverträgen und Fernunterrichtsverträgen, die Frage der Sittenwidrigkeit von Vergütungsvereinbarungen sowie die Einstufung von Existenzgründern als Verbraucher oder Unternehmer. Besonders relevant ist die Klärung, unter welchen Umständen ein Coaching-Vertrag dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist – selbst wenn der Vertragspartner noch keine geschäftliche Erfahrung besitzt.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • Gerichtsstand bei Streit um Coaching-Vertrag

    Gerichtsstand bei Streit um Coaching-Vertrag

    BayObLG zur örtlichen Zuständigkeit bei Fernabsatz-Coachingverträgen mit Verbrauchern: Beim Online-Vertrieb digitaler Dienstleistungen – insbesondere im Bereich Coaching und Beratung – kommt der Frage der örtlichen Zuständigkeit bei gerichtlichen Streitigkeiten eine ganz besondere Bedeutung zu. Vertragsabschlüsse erfolgen heute meist vollständig digital, oft begleitet von automatisierten Kommunikations- und Zahlungssystemen. Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, 102 AR 43/25 e) vom 16. Juni 2025 schafft in diesem Kontext mehr Klarheit über den Gerichtsstand bei Klagen gegen Verbraucher und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen Verbrauchergerichtsstands nach § 29c ZPO.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • BGH zur Rückabwicklung von Coaching-Verträgen

    BGH zur Rückabwicklung von Coaching-Verträgen

    BGH zur Nichtigkeit eines Online-Mentoring-Vertrags: Zulassungspflicht nach dem FernUSG auch bei Unternehmern! Der Bundesgerichtshof (BGH, III ZR 109/24) hat die längst überfällige, praxisrelevante Klärung zur Rückzahlungspflicht bei online geschlossenen Coaching-Verträgen vorgenommen. Damit können sich jedenfalls nicht (mehr) alle Anbieter hochpreisiger Online-Coachings können sich hinter der Behauptung verstecken, sie betrieben „Mentoring“ statt Unterricht.

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil klargestellt, dass bestimmte digitale Coaching-Programme dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfallen und bei fehlender Zulassung nichtig sind – auch dann, wenn der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wird. Die Entscheidung ist ein dogmatisch präziser Beitrag zur rechtlichen Einordnung moderner Weiterbildungsformate, deren Hybridcharakter zunehmend zur Abgrenzungsfrage wird.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • Coachingvertrag als Dienst höherer Art

    Coachingvertrag als Dienst höherer Art

    OLG Celle zur Kündbarkeit von „Masterclass“-Programmen nach § 627 BGB: Coaching-Programme und Unternehmerseminare boomen – nicht selten flankiert von exklusiven Auslandskonzepten, digitalem Begleitmaterial und dem Versprechen nachhaltiger Transformation. Doch was rechtlich häufig als bloßer Unterrichts- oder Beratungsvertrag beginnt, kann sich dogmatisch als Vertrag über Dienste höherer Art im Sinne von § 627 BGB entpuppen – mit der Folge, dass der Kunde jederzeit kündigen darf.

    Mit dieser Frage befasste sich jüngst das Oberlandesgericht Celle (5 U 1/25) im Zusammenhang mit der sogenannten „Costa Rica Masterclass“. Die Entscheidung bringt nicht nur mehr Klarheit zur Abgrenzung zwischen einfacher Dienstleistung und höherwertiger Vertrauensleistung, sondern wirft auch ein Schlaglicht auf die Anforderungen an AGB-Klauseln zur Rückzahlung geleisteter Anzahlungen.

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  • Coaching als freier Beruf? Zur rechtlichen Abgrenzung von Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit

    Coaching als freier Beruf? Zur rechtlichen Abgrenzung von Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit

    Die zunehmende Professionalisierung des Coachings stellt nicht nur gesellschaftlich, sondern auch rechtlich eine Herausforderung dar. Besonders brisant wird die Frage, ob Coaching eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit darstellt, wenn dies über Steuerpflichten, Zulassungen oder sogar berufsrechtliche Verbote entscheidet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg (Au 4 K 08.799) vom 23.12.2008 gibt einen aufschlussreichen Einblick in die maßgeblichen Abgrenzungskriterien – mit einer klaren, wenngleich ernüchternden Botschaft für die Coachingbranche.

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  • Fernunterricht oder Coaching? OLG Stuttgart präzisiert Verbraucherstatus bei Online-Mentorings

    Fernunterricht oder Coaching? OLG Stuttgart präzisiert Verbraucherstatus bei Online-Mentorings

    Das OLG Stuttgart (Az.: 6 U 46/24) hatte über die rechtliche Einordnung eines „Mentoring-Programms“ zur Gründung einer Online-Marketing-Agentur zu befinden. Im Zentrum stand die Frage, ob es sich dabei um einen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zulassungspflichtigen Fernunterricht handelte – mit weitreichenden Konsequenzen: Bei fehlender Zulassung ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

    Die Entscheidung befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Coaching und strukturiertem Fernunterricht sowie mit dem Begriff des „Verbrauchers“ im Kontext von Existenzgründung. Das OLG Stuttgart bestätigte letztlich die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte den Vertrag für nichtig. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge und zur Freistellung von Anwaltskosten verpflichtet. Die Revision wurde aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen – insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf hybride Gründungs-Coachings.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • Widerrufsrecht bei Online-Coaching-Angeboten? Zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Online-Coaching-Angebote

    Widerrufsrecht bei Online-Coaching-Angeboten? Zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Online-Coaching-Angebote

    Widerrufsrecht bei Online-Coaching-Angeboten? Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wurde geschaffen, um Teilnehmer von Fernunterricht zu schützen. Ziel ist es, Verbraucher vor unzureichender Qualität und unklaren Vertragsbedingungen zu bewahren. Es definiert Fernunterricht als die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Die Anbieter solcher Fernlehrgänge benötigen eine behördliche Zulassung (§ 12 FernUSG), und Verträge ohne diese Zulassung sind nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).

    Mit der Zunahme von Online-Coaching-Programmen, die oftmals Elemente wie Videos, Live-Calls, Gruppencoachings und Lernplattformen kombinieren, ist die Frage aufgekommen, ob solche Angebote unter das FernUSG fallen. Diese Frage hat eine Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten ausgelöst, da sich die Anbieter von Online-Coachings häufig dagegen wehren, als Anbieter von Fernunterricht eingestuft zu werden.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • Online-Kurs als Fernunterricht: Unternehmerin scheitert mit Berufung

    Online-Kurs als Fernunterricht: Unternehmerin scheitert mit Berufung

    Mit Urteil vom 24. September 2024 (Az.: 13 U 20/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Berufung einer Anbieterin von Online-Coachings zurückgewiesen und festgestellt, dass auch bei Verträgen zwischen Unternehmern das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zur Anwendung kommen kann. Der Fall betrifft das aktuell relevante Spannungsfeld zwischen digitalen Bildungsangeboten, Unternehmertum und Verbraucherschutzrecht.

    Das OLG Celle hat dabei die Berufung der Anbieterin zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts Verden bestätigt. Der Vertrag über den Online-Kurs wurde wegen Verstoßes gegen das FernUSG als nichtig eingestuft. Die Rückzahlungspflicht des Kursentgelts wurde bekräftigt. Die Revision wurde zugelassen.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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  • FernUSG: Kein Rückzahlungsanspruch bei Buchung eines Coachings zum Business-Aufbau

    FernUSG: Kein Rückzahlungsanspruch bei Buchung eines Coachings zum Business-Aufbau

    In einem bemerkenswerten Beschluss vom 16. Mai 2024 setzte sich das OLG München (Az. 3 U 984/24e) mit der Frage auseinander, ob Teilnehmer eines hochpreisigen Coaching-Programms nachträglich Gebühren zurückfordern können, wenn das Angebot nicht den gewünschten Erfolg bringt.

    Der Fall betrifft einen Coaching-Vertrag über 20.000 Euro, abgeschlossen nach einem kostenlosen Workshop und einem Kennenlern-Call. Die Entscheidung wirft wichtige Fragen im Vertragsrecht, Fernunterrichtsrecht sowie im Hinblick auf Sittenwidrigkeit und Verbraucherschutz auf.

    Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.

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