Die Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt eine ursprünglich erteilte Einwilligung ihre Wirksamkeit verliert, ist bis heute umstritten. So hat der Bundesgerichtshof (BGH, III ZR 196/17) entschieden, dass weder die Richtlinie 2002/58/EG noch das UWG eine Befristung einer einmal erteilten Einwilligung vorsehen. Daraus folgt für den BGH, dass eine datenschutzrechtliche Einwilligung – ebenso wie eine Einwilligung nach § 183 BGB – grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt. Im Ergebnis sieht der BGH prinzipiell kein Erlöschen einer datenschutzrechtlichen Einwilligung allein durch Zeitablauf.
Allerdings schränkt der BGH dies im Folgenden insoweit ein, als dies jedenfalls für die dort streitgegenständliche Regelung gelte, die sich auf maximal zwei Jahre nach Vertragsbeendigung beziehe. In diesem überschaubaren Zeitraum sei davon auszugehen, dass das Informationsinteresse des Verbrauchers fortbestehe.
Andere Gerichte gehen von einem Erlöschen der datenschutzrechtlichen Einwilligung durch Zeitablauf aus, so etwa das LG München I ab einem Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren (LG München l, 17 HK 0 138/10; LG Berlin, 15 O 653/03; LG Hamburg, 312 O 645/02). Das OLG Stuttgart (2 U 159/06) sowie das OLG Köln (I-6 U 69/12) sehen kein zeitraumbezogenes Erlöschen der Einwilligung.
In der Literatur wird die Linie des BGH aufgegriffen, wonach zwar nicht grundsätzlich, aber nach den Umständen des Einzelfalls durchaus von einem Erlöschen der Einwilligung ausgegangen werden kann. So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine datenschutzrechtliche Einwilligung an sich unbefristet sei und daher nicht durch Zeitablauf erlösche. Etwas anderes könne sich aber aus dem mutmaßlichen Willen des Verbrauchers ergeben. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf den konkreten Zweck der Einwilligung, darauf, ob von der Einwilligung erst nach längerer Zeit Gebrauch gemacht wurde und darauf, ob der Werbende davon ausgehen durfte, dass der Verbraucher die Einwilligung noch kennt und an einer Kontaktaufnahme interessiert ist.
Das AG München (161 C 12736/22) hat herausgearbeitet, dass zudem nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr von einem Fortbestehen der Einwilligung auszugehen sein kann:
Als sich die internen Regelungen der Beklagten Ende 2021 änderten, hatte der Kläger seit vier Jahren weder seinen Account bei der Beklagten genutzt noch E-Mails der Beklagten erhalten. Die Beklagte hatte auch keine positive Kenntnis von einer erneuten Anmeldung des Klägers für den Newsletter oder für einen weiteren mit der Beklagten verbundenen Golfclub. Vor dem Hintergrund der erheblichen Zeit von vier Jahren sowie dem Ende der Zusendung infolge des Austritts des Klägers aus einem Golfclub durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, die Einwilligung des Klägers bestehe fort. Sie hätte sich vielmehr zunächst erkundigen müssen, ob dies noch der Fall war (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2004 – 15 O 653/03).
- Urheberrecht und Werknachahmung: Künstler imitiert anderen Künstler - 6. Februar 2025
- Kein Schadensersatz für beschädigtes Gemälde – Kunstmarkt und Haftungsfragen im Fokus - 6. Februar 2025
- Generative KI als Waffe: Wie Staaten GenAI für Cyberkriminalität nutzen - 5. Februar 2025