Auskunftei: Zur Löschung und Prüfüflicht

Beim VG Karlsruhe (6 K 956/13) ging es um die Fristen und die Prüfpflicht einer Auskunftei: Die Frage war, wann genau im Fall einer Zahlung eine Prüfung und ggfs. Löschung von Daten zu einer vormals tatsächlich bestehenden Forderung anzunehmen ist.

Gesetzliche Lage

§35 Abs.2 Satz 2 Nr.4 BDSG hält die rechtliche Lage fest:

können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn (…) sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.

Die Frist beginnt also mit dem Beginn des Jahres zu laufen, das auf das Jahr der Speicherung folgt, wobei erledigte Sachverhalte nach 3 Jahren verfristen, nicht erledigte nach 4 Jahren. Dabei hat die Auskunftei eine Prüfung vorzunehmen und nur bei Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung wird nicht gelöscht.

Erledigung verkürzt Frist auf 3 Jahre

Im vorliegenden Fall war streitig, wann nun die Frist endet – wer glaubt, dass das Gesetz hier eindeutig ist, der unterschätzt die Kreativität der datenhungrigen Auskunfteien. Von dort wurde nämlich die Auffassung vertreten, durch die Erledigung würde eine erneute Frist ausgelöst. Dies sah das Gericht richtigerweise anders.

Umgang mit Erledigung nach 3 Jahren

Spannend ist die Frage, wie man damit umgeht, dass die Erledigung nach 3 Jahren, aber vor Ablauf von 4 Jahren eintritt – besteht hier eine sofortige Löschungspflicht? Auch dies lehnt das Gericht ab, vielmehr soll bei Erledigung eine sofortige Prüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Speicherung entstehen, wobei allerdings grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Speicherung erledigter Forderungen nicht notwendig ist.

Aus der Entscheidung

Bei Hinzutreten eines erledigenden Ereignisses, im vorliegenden Fall des Erlöschens der titulierten Forderung durch Leistung (§ 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ), verkürzt sich die Prüffrist insoweit von vier auf drei Jahre (vgl. hierzu bereits den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 05.09.2012 – 6 K 1782/12, Rdnr. 21 ). Die Erledigung hat hingegen keinen Austausch des Anknüpfungszeitpunkts für die Berechnung der Prüffrist hinsichtlich des gespeicherten Vollstreckungsbescheids zur Folge. Eine solche Auslegung steht mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang und ist auch nicht etwa aus teleologischen Gründen erforderlich, um ein „Leerlaufen der Dreijahresfrist“ zu verhindern. Denn der gesetzlichen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass säumige Schuldner, gegen die ein Schuldtitel erwirkt wurde, auch nach Begleichung der diesem zugrunde liegenden Forderung in jedem Fall drei Jahre lang mit dem Makel der Speicherung eines Negativmerkmals belastet werden sollen. Der Gesetzgeber hat vielmehr auch für erledigte Ereignisse auf den Zeitpunkt dessen erstmaliger Speicherung abgestellt. (…)

Die Forderungstilgung bewirkte indes kein nachträgliches Entfallen der Zulässigkeit der ursprünglichen Speicherung und Nutzung des Grunddatums (vgl. hierzu Ehmann, in: Simitis, , 7. Aufl. 2011, § 29 Rdnr. 167 m.w.N.). Dementsprechend konnte die durch sie am 10.01.2012 eingetretene Erledigung nicht zu einer rückwirkenden Verkürzung der Prüfungsfrist bis zum Jahresende 2011 (Ende der Dreijahresfrist) führen. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG kann in dem Sonderfall, in dem eine Erledigung nach bereits abgelaufener Dreijahresfrist eintritt, nach Sinn und Zweck vielmehr nur so ausgelegt werden, dass die zu diesem Zeitpunkt laufende Vierjahresfrist mit ihrer Einmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 1 BDSG endet und die Überprüfung nunmehr unverzüglich zu erfolgen hat. Würde sich die Prüfungsfrist durch die Erledigung um weitere drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Einmeldung verlängern, würde das gesetzgeberisch intendierte Ziel der Fristverkürzung bei erledigten Sachverhalten (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10529 vom 10.10.2008, S. 18) demgegenüber in sein Gegenteil verkehrt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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