OLG Hamm zur Rechtfertigung einer Körperverletzung durch Zurücksetzen eines Fahrzeugs

Ein Streit um offene Rechnungen eskaliert und am Ende steht ein überfahrener Fuß – sowie die rechtliche Frage, ob das Überfahren durch das Fahrzeug als gerechtfertigte Notwehrhandlung anzusehen ist. Mit Urteil vom 16. April 2025 (Az. 11 U 62/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Zivilrechtsstreit entschieden, dass selbst eine mit Körperverletzungsfolge verbundene Abwehrhandlung mit einem Fahrzeug unter bestimmten Umständen durch Notwehr gerechtfertigt sein kann. Die Entscheidung bietet Anlass zu einer eingehenden Betrachtung der Anforderungen an die Notwehrlage und -handlung im zivilrechtlichen Deliktsrecht.

Sachverhalt: Eskalation auf dem Privatgrundstück

Der Kläger hatte das Grundstück des Beklagten aufgesucht, um über zwei offene Rechnungen zu sprechen. Nachdem der Beklagte ein Gespräch verweigerte und sich in sein Fahrzeug setzte, reagierte der Kläger aggressiv. Er schlug gegen die Beifahrerscheibe, stellte sich an die Fahrerseite und bedrängte den im Wagen sitzenden Beklagten weiter, offenbar mit der Absicht, ihn zu einem Gespräch oder gar zum Aussteigen zu nötigen.

Trotz einer vorherigen Polizeibenachrichtigung durch den Beklagten wich der Kläger nicht zurück. Um sich aus der als bedrohlich empfundenen Situation zu befreien, setzte der Beklagte das Fahrzeug zurück. Dabei überfuhr er den linken Fuß des Klägers, der infolgedessen eine Prellung erlitt. Der Kläger verlangte daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz, unterlag jedoch sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren – mit Ausnahme eines Nebenstreitpunkts bezüglich offener Muldenrechnungen.

Rechtliche Würdigung: Notwehr im Sinne des § 227 BGB

Das OLG Hamm prüfte die Frage der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung unter dem Gesichtspunkt der Notwehr. Unstreitig war, dass der Beklagte durch das Zurücksetzen seines Fahrzeugs eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB begangen hatte. Entscheidend war jedoch, ob diese Handlung durch Notwehr im Sinne des § 227 BGB gerechtfertigt war.

Notwehrlage: Rechtswidriger Angriff durch den Kläger

Zentraler Ausgangspunkt jeder Notwehrprüfung ist das Vorliegen einer gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffshandlung. Das Gericht sah diese als gegeben an: Der Kläger habe den Beklagten nicht nur an der Fortbewegung mit dem Fahrzeug gehindert und ihn am Verlassen seines Grundstücks gehindert, sondern ihn auch durch körperlich aufdringliches Verhalten bedroht. Besonders hervorhob das Gericht, dass der Kläger – trotz Aufforderung zum Gehen – nicht zurückwich, sondern eskalierend auf das Fahrzeug einwirkte und sich in unmittelbare Nähe zum Fahrersitz begab. Dies wertete der Senat als fortdauernden Angriff auf Eigentum, Bewegungsfreiheit und potenziell auch körperliche Unversehrtheit des Beklagten.

Notwehrhandlung: Erforderlich und geboten

Als Reaktion setzte der Beklagte das Fahrzeug zurück. Das Gericht beurteilte diese Handlung als erforderlich, um dem Angriff zu entgehen. Dabei berücksichtigte es maßgeblich, dass der Beklagte zuvor den Motor gestartet hatte – ein erkennbares Signal für den Kläger, sich vom Fahrzeug zu entfernen. Dass der Kläger dies unterließ und stattdessen in gefährlicher Nähe zum Fahrzeug verharrte, müsse er sich zurechnen lassen. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, durch einen einfachen Rückschritt eine Verletzung zu vermeiden.

Im Rahmen der Gebotenheitsprüfung stellte der Senat fest, dass der Beklagte keine anderen, milderen Mittel zur Verfügung hatte. Ein weiteres Abwarten auf das Eintreffen der Polizei sei ihm angesichts der als bedrohlich empfundenen Situation nicht zuzumuten gewesen. Auch nach der erfolgten Verletzung sei das Verhalten des Beklagten – das Blockieren der Ausfahrt bis zum Eintreffen der Polizei – nicht geeignet, die vorhergehende Notwehrhandlung im Nachhinein zu entwerten.

Verteidigungswille

Ebenfalls deutlich sprach das Gericht dem Beklagten den erforderlichen Verteidigungswillen zu. Seine Einlassung, er habe sich aus der Bedrohungslage befreien und weiteren Übergriffen entziehen wollen, sei nachvollziehbar und glaubhaft.

Systematische Bedeutung und Einordnung

Die Entscheidung des OLG Hamm bekräftigt, dass auch das Zurücksetzen mit einem Fahrzeug – ein potenziell hochgefährlicher Akt – in bestimmten Konstellationen als zulässige Notwehrhandlung anzuerkennen ist. Sie steht damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach auch erhebliche Verteidigungsmittel gegen rechtswidrige Angriffe zulässig sind, sofern sie erforderlich und geboten erscheinen. Dabei wird insbesondere betont, dass eine „Flucht“ keine rechtlich gebotene Alternative zur Notwehrhandlung darstellt.

Bemerkenswert ist die (korrekte) systematische Anwendung der Notwehr auf Fälle, in denen die Verteidigungshandlung eine erhebliche Gefahr für den Angreifer birgt – hier in Form einer möglichen (und eingetretenen) Verletzung durch ein Kraftfahrzeug. Dies steht im Spannungsverhältnis zur engen Gebotenheitsprüfung bei sogenannten krassen Missverhältnissen, etwa in Fällen geringfügiger Angriffe. Das OLG Hamm betont jedoch zu Recht, dass hier nicht ein bloßer verbaler Disput, sondern ein körperlich-aggressives Verhalten des Klägers zugrunde lag, dem der Beklagte nicht hilflos ausgeliefert sein musste.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Gerne wird die Zulässigkeit schwerwiegender Verteidigungsmittel regelmäßig kritisch gesehen, wenn lediglich geringfügige Angriffe vorliegen. Im vorliegenden Fall jedoch konnte das Verhalten des Klägers nicht als Bagatelle gewertet werden – insbesondere wegen des physischen Näheverhältnisses zum Fahrzeug, der gezielten Verhinderung der Wegfahrt und der Weigerung, nach Aufforderung das Grundstück zu verlassen.

Bilanz: Recht auf Selbstschutz auch mit riskanten Mitteln

Die Entscheidung des OLG Hamm illustriert eindrücklich, dass das Recht auf Notwehr nicht auf körperliche Auseinandersetzungen beschränkt ist, sondern auch den Einsatz eines Fahrzeugs als Verteidigungsmittel erfassen kann – selbst bei daraus resultierenden Verletzungen. Maßgeblich bleibt stets, ob ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorlag und die Verteidigungshandlung erforderlich, geboten und von einem Verteidigungswillen getragen war.

In der praktischen Umsetzung bedeutet das Urteil: Wer sich auf das Grundstück eines anderen begibt, diesen bedrängt und dessen Bewegungsfreiheit einschränkt, muss mit Abwehrreaktionen rechnen – auch solchen, die im äußersten Fall eine körperliche Beeinträchtigung zur Folge haben. Die Grenze zwischen berechtigter Selbstverteidigung und unverhältnismäßiger Reaktion bleibt dabei scharf, aber nicht unüberwindbar. Das OLG Hamm hat sie in diesem Fall mit Augenmaß und nachvollziehbarer Dogmatik gezogen, wobei es eine Einzelfallentscheidung bleibt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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