Das Oberlandesgericht Schleswig (2 ORs 4 SRs 89/24) stellte fest, dass bereits die Entgegennahme eines Hilfsbeweisantrags einen Wiedereintritt in die Verhandlung darstellt und damit die erneute Befragung des Angeklagten nach § 258 Abs. 3 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre.
Es ging also um die Frage, ob einem Angeklagten nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung erneut das letzte Wort zu gewähren ist: Da dies unterblieb, wurde das Urteil des Landgerichts Kiel aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die Entscheidung unterstreicht die immense Bedeutung des letzten Wortes als unabdingbare Verfahrensgarantie – ein immer von Laien wieder unterschätzer Umstand.
Sachverhalt
Das Landgericht Kiel hatte einen Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach Abschluss der Beweisaufnahme hielten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Plädoyers, woraufhin dem Angeklagten das letzte Wort gewährt wurde. Er verzichtete darauf, sich zu äußern.
In der darauf folgenden Verhandlungssitzung wurde die Hauptverhandlung erneut aufgerufen. Ein Verteidiger des Angeklagten stellte einen Hilfsbeweisantrag, zu dem sich die Staatsanwaltschaft äußerte. Das Gericht unterbrach die Sitzung kurz und verkündete dann das Urteil – ohne dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu geben.
In seiner Revision rügte der Angeklagte einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO. Das OLG Schleswig gab ihm recht und hob das Urteil auf.
Rechtliche Würdigung
1. Bedeutung des letzten Wortes im Strafprozess
Das letzte Wort des Angeklagten ist ein grundlegendes prozessuales Recht, das sich aus § 258 Abs. 2 StPO ergibt. Es stellt sicher, dass der Angeklagte als letzte Instanz der Verhandlung Gelegenheit hat, sich zur Sache zu äußern, mögliche Missverständnisse zu korrigieren oder neue Aspekte anzusprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass dieses Recht eine essenzielle Ausprägung des fairen Verfahrens nach Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Die Verletzung dieser Vorschrift begründet regelmäßig einen absoluten Revisionsgrund.
2. Was gilt als Wiedereintritt in die Verhandlung?
Strittig war, ob das Landgericht Kiel durch die Entgegennahme eines Hilfsbeweisantrags erneut in die Verhandlung eingetreten ist.
Das OLG Schleswig stellte hierzu fest, dass ein Wiedereintritt in die Verhandlung nicht nur dann vorliegt, wenn eine neue Beweisaufnahme tatsächlich durchgeführt wird. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht durch sein Verhalten den Willen zeigt, in der Sache weiterzuverhandeln.
Dazu zählt insbesondere die Erörterung von Anträgen der Verteidigung oder Staatsanwaltschaft. Die Entgegennahme eines Hilfsbeweisantrags und die anschließende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft seien klare Indizien für eine Fortsetzung der Verhandlung.
3. Konsequenzen für das Verfahren
Wird in die Verhandlung erneut eingetreten, verliert die frühere Gewährung des letzten Wortes ihre Wirkung. Der Angeklagte ist daher erneut auf sein Recht hinzuweisen und zu fragen, ob er sich äußern möchte.
Da dies nicht geschehen war, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine weitere Einlassung des Angeklagten Einfluss auf das Urteil gehabt hätte. Dies führte zur zwingenden Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts.

Das alles ist auch in seiner Absolutheit so neu jetzt nicht: Verteidiger müssen diese Rechtsprechung genau kennen und bei entsprechenden Verfahrensverstößen konsequent eine Revision in Betracht ziehen. Sie verdeutlicht vor allem laien, dass selbst scheinbar nebensächliche formale Fehler erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben und zur Aufhebung eines Urteils führen können. Und in der neuen Runde sind oft die Karten nochmal ganz neu gemischt!
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Schleswig bekräftigt die absolute Bedeutung des letzten Wortes im Strafprozess. Gerichte müssen äußerst sensibel darauf achten, dass nach jeder prozessualen Handlung, die als Wiedereintritt in die Verhandlung gewertet werden kann, dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt wird.
